Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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Betriebsübergang / 6 Stellung des Betriebsrats

Im Hinblick auf die Rechtsstellung des Betriebsrats nach einem Betriebsübergang ist zu unterscheiden, ob der Betrieb seine Identität behält oder sie nach Betriebsübergang verliert. Bei Fortbestand der Identität des Betriebs tritt der neue Betriebsinhaber betriebsverfassungsrechtlich in die Arbeitgeberstellung des alten Inhabers ein. Es ändert sich an der betriebsverfassungsr...mehr

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Leitende Angestellte / 3 Leitende Angestellte in der Betriebsverfassung

Nach § 5 Abs. 3 BetrVG gilt für sie nicht das Betriebsverfassungsgesetz, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.[1] Neben Generalbevollmächtigten, Prokuristen, deren Vertretungsmacht auch im Verhältnis zum Arbeitgeber "nicht unbedeutend" ist, und zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugten Angestellten ist leitender Angestellter i. S. de...mehr

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Mobbing / 5 Betriebsverfassungsrecht

Der betroffene Arbeitnehmer kann sich im Wege der Beschwerde an den Betriebsrat wenden. § 75 BetrVG konkretisiert die Verpflichtung des Arbeitgebers, auf eine positive Gestaltung der Arbeitsbedingungen zur freien Persönlichkeitsentfaltung hinzuwirken. Jeder Arbeitnehmer ist aufgrund dieser Regelung nach den "Grundsätzen von Recht und Billigkeit" zu behandeln. Aufgrund von § ...mehr

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Rückstellungen: ABC / Sozialplan

Gemäß §§ 111, 112, 112a BetrVerfG sind bei Stilllegungen, Betriebseinschränkungen und anderen Betriebsänderungen Sozialpläne aufzustellen. Sozialpläne sehen regelmäßig Abfindungszahlungen an ausscheidende Arbeitnehmer vor, für die Rückstellungen zu bilden sind. Rückstellungen kommen bereits dann in Betracht, wenn ernsthaft mit Stilllegungen oder Betriebseinschränkungen zu re...mehr

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Betriebsübergang / 4.1 Kollektivrechtliche Folgen

Außerordentlich kompliziert sind die kollektivrechtlichen Folgen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die Rechtsnormen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags, die im abgebenden Betrieb normativ galten, nach Übergang des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Inhalt der Arbeitsverträge und wirken somit als vertragliche Regelungen weiter. Die in die Arbeitsverträge t...mehr

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Sauer, SGB IX § 178 Aufgabe... / 2.2.5 Recht auf Teilnahme an Sitzungen der betrieblichen Interessenvertretungen

Rz. 25 Abs. 4 Satz 1 gibt der Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen der betrieblichen Interessenvertretungen teilzunehmen. Voraussetzung ist ausdrücklich nicht, dass es sich um solche Sitzungen handeln muss, auf denen Angelegenheiten im Hinblick auf schwerbehinderte Menschen behandelt werden sollen, das Teilnahmerecht besteht ausdrücklich für alle Sitzung...mehr

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Sauer, SGB IX § 164 Pflicht... / 2.1.2 Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen

Rz. 5 Abs. 1 Satz 4 verpflichtet die Arbeitgeber, sowohl über eingegangene Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder eines Integrationsfachdienstes als auch über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen, die sich ohne Beteiligung des Arbeitsamtes beworben haben, die Schwerbehindertenvertretung (§ 177) als auch die betrieblichen Interessenvertretungen (§ 176) unverzügl...mehr

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Sauer, SGB IX § 176 Aufgabe... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den jeweiligen Rechtsvorschriften ist es auch Aufgabe der betrieblichen Interessenvertretungen, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes). Diese Aufgabe obliegt den betrieblichen Interessenvertretungen auch nac...mehr

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Sauer, SGB IX § 166 Inklusi... / 2.1 Verpflichtung der Arbeitgeber

Rz. 3 Die Vorschrift verpflichtet private und öffentliche Arbeitgeber (zu der Ausnahme für öffentliche Arbeitgeber vgl. § 165) mit der Schwerbehindertenvertretung und den betrieblichen Interessenvertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Inklusionsvereinbarung abzuschließen (zu den Inhalten vgl. Abs. 2 und Abs. 3). Rz. 4 D...mehr

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Sauer, SGB IX § 177 Wahl un... / 2.6 Wählbarkeit

Rz. 14 Abs. 3 regelt die Wählbarkeit. Anders als nach Abs. 2, wonach das aktive Wahlrecht nur schwerbehinderten Menschen zukommt, sind zur Schwerbehindertenvertretung alle Beschäftigten wählbar, also auch nichtbehinderte Beschäftigte. Sie dürfen aber nicht nur vorübergehend beschäftigt sein. Weiter ist Voraussetzung, dass sie am Wahltage dem Betrieb oder der Dienststelle seit...mehr

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Sauer, SGB IX § 167 Prävention / 2.2 Betriebliches Eingliederungsmanagement

Rz. 5 Abs. 2 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen neu gefasst worden, um ein betriebliches Eingliederungsmanagement bei gesundheitlichen Störungen sicherzustellen. Beabsichtigt ist eine frühzeitige Intervention im Sinne von Rehabilitation statt Entlassung beim Auftreten gesundheitlicher Störungen. Ziel ist es, die Bes...mehr

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Sauer, SGB IX § 178 Aufgabe... / 2.2.7 Recht auf Teilnahme an Monatsgesprächen

Rz. 33 Die Vorschrift gibt der Schwerbehindertenvertretung das Recht, zu den Monatsgesprächen zwischen dem Arbeitgeber und den betrieblichen Interessenvertretungen hinzugezogen zu werden.mehr

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Sauer, SGB IX § 177 Wahl un... / 2.9 Wahlgrundsätze

Rz. 26 Abs. 6 Satz 1 bestimmt, dass die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied (bzw. die stellvertretenden Mitglieder) in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden. Das bedeutet, das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung). Das Wahlrecht ist persö...mehr

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Sauer, SGB IX § 178 Aufgabe... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es, die Interessen der beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen gegenüber dem Arbeitgeber, aber auch den kollektiven Interessenvertretungen der Beschäftigten, dem Betriebsrat, dem Personalrat oder den sonstigen Mitarbeitervertretungen zu vertreten. Sie hat den schwerbehinderten und gleichgeste...mehr

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Sauer, SGB IX § 175 Erweite... / 2.2 Verfahren

Rz. 8 Satz 2 bestimmt, dass hierbei die Vorschriften des Kapitels 4 über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich beantragen muss (§ 170 Abs. 1). Das Integrationsamt ist verpflichtet, eine Stellungnahme des Betriebsrates oder des Personalrates und der Schwerbehi...mehr

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Sauer, SGB IX § 182 Zusamme... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl I S. 2848) wurde mit Wirkung v. 1.1.2004 in Abs. 2 die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit" durch die neue Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt. Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundes...mehr

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Sauer, SGB IX § 177 Wahl un... / 2.12 Übergangsmandat

Rz. 35 Wird ein Betrieb gespalten, hat dessen Betriebsrat ein Übergangsmandat (§ 21 a BetrVG). Eine solche Regelung gab es bisher für die Schwerbehindertenvertretungen nicht. Durch den neuen Abs. 8 wird in Betrieben nun ein Übergangsmandat auch für die Schwerbehindertenvertretungen geschaffen. Die Regelung gilt ausdrücklich nur für Arbeitgeber, die unter den Anwendungsbereic...mehr

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Sauer, SGB IX § 174 Außeror... / 2.1 Geltung der Regelungen

Rz. 2 Die Regelung besagt in Abs. 1, dass die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen auch in den Fällen der außerordentlichen Kündigung gelten. Der Arbeitgeber hat auch in den Fällen, in denen ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, vorher die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Wird eine solche Zust...mehr

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Sauer, SGB IX § 164 Pflicht... / 2.11 Durchsetzung der Rechtsansprüche

Rz. 51 Zur Durchsetzung der Rechtsansprüche können die schwerbehinderten Menschen die betrieblichen Interessenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen einschalten. Die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 164 ist ausdrücklich deren Aufgabe (§ 176 und § 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).mehr

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Sauer, SGB IX § 182 Zusamme... / 2.2 Gegenseitige Unterstützung

Rz. 4 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass der Arbeitgeber und sein Inklusionsbeauftragter, die betrieblichen Interessenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen, sowie die mit der Durchführung der Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht befassten Behörden, also im Wesentlichen die Agenturen für Arbeit und die Integrationsämter, und die Rehabilitationsträger, sich gegensei...mehr

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Sauer, SGB IX § 178 Aufgabe... / 2.2.4 Recht auf Beteiligung bei Akteneinsicht

Rz. 23 Der schwerbehinderte Mensch hat wie jeder Beschäftigte das Recht auf Einsicht in seine Personalakte. Hierbei ist die Hinzuziehung der betrieblichen Interessenvertretung, also des betriebs- oder Personalrats, sofern der Beschäftigte dies ausdrücklich wünscht, übliche Praxis. Abs. 3 Satz 1 räumt dem schwerbehinderten Menschen daneben ausdrücklich das Recht ein, die Schw...mehr

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Sauer, SGB IX § 167 Prävention / 2.1 Verpflichtung der Arbeitgeber

Rz. 3 Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber, bei erkennbaren personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits-, Dienst- und Ausbildungsverhältnis, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, die Schwierigkeiten und alle in Betracht kommenden inner- und außerbetrieblichen Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung mit den innerbetrieblichen Funktio...mehr

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Sauer, SGB IX § 176 Aufgabe... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 93 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 176. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 93 mit Anpassung der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragrafen im Schwerbehi...mehr

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Sauer, SGB IX § 182 Zusamme... / 2.1 Zusammenarbeit

Rz. 3 Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber und seinen Inklusionsbeauftragten (§ 181) sowie die betrieblichen Interessenvertretungen (§ 176) und die Schwerbehindertenvertretungen (§ 177) im Interesse der Teilhabe schwerbehinderter Menschen zur Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit der genannten Beteiligten ist eine wichtige Voraussetzung für eine umfassende und dauerhafte Teilhab...mehr

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Sauer, SGB IX § 178 Aufgabe... / 2.2.2.1 Folgen der Nichtbeteiligung

Rz. 17 Abs. 2 Satz 2 beschreibt die Folgen der Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Die Vorschrift bestimmt, dass Maßnahmen des Arbeitgebers, die die Interessen schwerbehinderter Menschen berühren und bei denen die Schwerbehindertenvertretung entgegen der Verpflichtung in Satz 1 weder unterrichtet noch angehört wurde, nicht durchgeführt oder vollzogen werden dar...mehr

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Sauer, SGB IX § 177 Wahl un... / 2.5 Wahlberechtigung

Rz. 13 Abs. 2 bestimmt die Wahlberechtigung. Das aktive Wahlrecht kommt nur schwerbehinderten Menschen zu, nicht auch den nichtbehinderten Beschäftigten (zur Wählbarkeit vgl. Abs. 3). Es kommt nicht darauf an, dass die wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen auf Arbeitsplätzen i. S.d. § 156 Abs. 1 beschäftigt sind. Wahlberechtigt sind auch die schwerbehinderten Menschen,...mehr

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Sauer, SGB IX § 166 Inklusi... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) als § 14 b in das Schwerbehindertengesetz (SchwbG, seit dem 1.7.2001 außer Kraft) übernommen. Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wird mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 1 die Bezeichnung ...mehr

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Sauer, SGB IX § 177 Wahl un... / 2.8 Zeitpunkt der Wahlen

Rz. 19 Abs. 5 legt den Zeitpunkt der regelmäßigen Wahlen fest. Satz 1 bestimmt, dass die regelmäßigen Wahlen alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November stattfinden. Der Zeitabstand entspricht der Amtsdauer der Schwerbehindertenvertretungen (Abs. 7). Abweichendes bestimmt Abs. 5 Satz 2 für 3 Fälle. Rz. 20 Das Amt der Vertrauensperson erlischt vorzeitig (Abs. 5 Satz...mehr

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Sauer, SGB IX § 165 Besonde... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Diese öffentlichen Arbeitgeber sind verpflichtet, alle frei werdenden und neu zu besetzenden Arbeitsplätze i. S. d. § 156 Abs. 1 frühzeitig den Agenturen für Arbeit zu melden. Frühzeitig heißt, solche – und dies betrifft insbesondere frei werdende – Arbeitsplätze nicht erst dann zu melden, wenn der Stelleninhaber aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet, sond...mehr

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Sauer, SGB IX § 71 Weiterza... / 2.5.5 Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Kranken- und Rentenversicherung (für die Zeit nach dem 31.8.2011)

Rz. 43 Die Rechtsprechung des BSG hat die grundlegenden Voraussetzungen für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes bei der stufenweisen Wiedereingliederung festgelegt. In der Praxis erfordert die Umsetzung der Abgrenzungskriterien einen hohen personellen Aufwand, weil in jedem Einzelfall u. a. konkret geprüft werden muss, ab wann nur noch ein arbeitsplatzspezifischer und nicht...mehr

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Befristeter Arbeitsvertrag:... / 3 Betriebsverfassungsrechtlicher Status des befristet Beschäftigten

Befristet beschäftigte Arbeitnehmer sind während der Dauer ihrer Beschäftigung ganz normale Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und sind nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit wählbar. Wird der Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt, so hindert dies allerdings nicht den Ablauf seines befristeten Arbeitsverhält...mehr

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Arbeitsvertrag und Betriebs... / 2 Verzicht, Verwirkung und Ausschlussfristen

Nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ist der Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betriebsrat dem Verzicht zustimmt. Von dieser Vorschrift werden Erlassverträge [1], negative Schuldanerkenntnisse[2] und einseitige Verzichtserklärungen des Arbeitnehmers über seine tariflichen Rechte rechtlich untersagt bzw...mehr

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Arbeitsvertrag und Betriebs... / 3 Gesamtbetriebsvereinbarung, Konzernbetriebsvereinbarung

Die obigen Ausführungen gelten nicht nur für Betriebsvereinbarungen, die der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber für den jeweiligen Betrieb schließt, sondern auch für Betriebsvereinbarungen, die der Gesamtbetriebsrat[1] oder der Konzernbetriebsrat[2] abschließt. Der Gesamtbetriebsrat ist dabei nach § 50 Abs. 1 BetrVG für alle Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen ...mehr

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Arbeitsvertrag und Betriebs... / 1 Unmittelbare und zwingende Wirkung

Nach § 77 Abs. 4 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Die Normwirkung der Betriebsvereinbarung tritt aber nur dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fällt. Ob dies der Fall ist, muss den Regelungen der Betriebsvereinbarung selbst entnommen werden. Arbeitgeber und Betriebsrat können im Rahmen der Verhandl...mehr

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Arbeitsvertrag und Betriebs... / Zusammenfassung

Überblick Betriebsvereinbarungen finden regelmäßig auf die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung. Sie gelten grundsätzlich unmittelbar und zwingend. Die Anwendbarkeit von Betriebsvereinbarungen setzt keine Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien von ihrem Bestand und Inhalt voraus, ebenso ist ein etwaig entgegenstehender Wille des Arbeitnehmers unb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Entscheidung über die Aufhebung personeller Maßnahmen

Rz. 2 Die Vorschrift dient der Sicherung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. §§ 99, 100 BetrVG. Den Antrag nach S. 1 kann der Betriebsrat in 3 Fällen stellen. wenn der Arbeitgeber eine endgültige personelle Maßnahme entgegen § 99 BetrVG ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt hat, also die Zustimmung weder ausdrücklich erteilt worden ist noch wegen Ablauf der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Zwangsgeldverfahren

Rz. 8 Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht durch Verhängung eines Zwangsgeldes von höchstens 250 EUR für jeden Tag und jeden Fall der Zuwiderhandlung anzuhalten (§ 101 Satz 2 BetrVG). Die Anordnung von Zwangshaft ist ausgeschlossen (§ 85 Abs. ...mehr

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Berufskrankheit / 4 Mitbestimmung

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Ferner hat der Betriebsrat Beteiligungs- und Informationsrechte nach § 89 BetrVG.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 101 gewährt dem Betriebsrat ein Verfahrensrecht, mit dem er unwirksame oder rechtswidrige personelle Maßnahmen des Arbeitgebers unterbinden lassen kann. Das in den Sätzen 2 und 3 vorgesehene Zwangsgeld dient dabei als Sanktion, um den Arbeitgeber notfalls wiederholt zu rechtmäßigem Verhalten anzuhalten. Es ist ein 2-stufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst kann der Betr...mehr

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Wegeunfall / 2.10 Weg zum Betrieb aufgrund arbeitsvertraglicher Pflichten

Unfallversicherungsschutz kann auch in Fällen bestehen, in denen der Betrieb nicht zum Zwecke der Verrichtung der Arbeit aufgesucht wird. Vielmehr ist ein Weg zum Betrieb der Tätigkeit zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb aufsucht, um arbeitsvertragliche Pflichten zu erfüllen. In einem Urteil nennt das BSG[1] als Beispiele die Anzeige und den Nachweis der Arbeitsunf...mehr

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Heimarbeit: Arbeitsrechtlic... / 1 Allgemeine Vorschriften/Begriffsbestimmungen

Zu den in Heimarbeit Beschäftigten zählen Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende. Heimarbeiter ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 HAG, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbstgewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet[1], jedoch die Verwertung d...mehr

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Heimarbeit: Arbeitsrechtlic... / 7 Kündigung und Kündigungsschutz

Das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet auf Heimarbeiter keine Anwendung. Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann sich deshalb nur auf den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (insbesondere das AGG) oder den Maßstab der Sittenwidrigkeit[1] stützen. Anwendbar sind die arbeitsrechtlichen Spezialregelungen nach § 7 ArbPlSchG, § 210 SGB IX, § 17 Abs. 1 MuSchG...mehr

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Checkliste Jahresabschluss ... / 10.1.5 Bewältigung von Konfliktsituationen

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 5 Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte

Die Einstellung eines Arbeitnehmers "zur Probe" unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG. Dies gilt grundsätzlich für alle Gestaltungsvarianten. Allerdings ist zu beachten, dass der Betriebsrat nicht gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG berechtigt ist, seine Zustimmung zu verweigern, weil mit dem Arbeitnehmer (nur) ein befristetes Probearbeitsverhältnis geschlosse...mehr

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.1.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit

Die Vereinbarung einer Probezeit bei Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zielt darauf ab, durch größtmögliche Abkürzung der Kündigungsfristen eine möglichst schnelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen zu können, falls die Erprobung negativ verläuft. Da es sich bei dem Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit um ein ganz normales Arbeitsverh...mehr

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Auslandstätigkeit / 6 Anwendbarkeit des BetrVG

Das BetrVG ist anwendbar, wenn der Arbeitnehmer dem inländischen Betrieb zuzuordnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer in die inländische Betriebsorganisation eingegliedert ist und das arbeitsrechtliche Weisungsrecht von dort aus ausgeübt wird (z. B. durch den dort sitzenden Vorgesetzten oder die Personalleitung). Das BetrVG ist so lange anwendbar, wie die Ausland...mehr

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.1.4 Auswirkungen der Probezeitvereinbarung

Das Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit ist ein ganz normales unbefristetes Arbeitsverhältnis. Es werden von Anfang an unter den Parteien dieselben Rechte und Pflichten begründet wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis auch. Dies hat zur Folge, dass alle gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regeln (z. B. hinsichtlich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder...mehr

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.2.5.3 Beendigung bei unwirksamer Befristung

Stellt sich heraus, dass die Befristungsabrede unwirksam ist, so gilt der befristete Arbeitsvertrag mit dem vereinbarten Ende als auf unbestimmte Zeit geschlossen.[1] Um das Arbeitsverhältnis zu beenden, bedarf es dann einer Kündigung. Ob und zu welchem Termin eine Kündigung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab: Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung bei Vorli...mehr

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Probezeit im Arbeitsverhältnis / 4.2.5.1 Beendigung während der laufenden Erprobung

Da es sich bei dem befristeten Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erprobung um ein ganz normales befristetes Arbeitsverhältnis handelt, gilt für dieses auch § 15 Abs. 1 TzBfG. Nach dieser Vorschrift endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Grundsätzlich ist während der Laufzeit eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen [1], sofern dies nicht einzelvertr...mehr

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Entgeltersatzleistung / 3.2 Struktur des Leistungsverhältnisses

Anspruchsinhaber des Kurzarbeitergeldes ist der Arbeitnehmer. Er ist Leistungsberechtigter i. S. v. §§ 95, 98 SGB III. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht anzeige- und antragsberechtigt. Er ist somit nicht am Verfahren der Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld beteiligt. Ausschließlich Arbeitgeber oder der Betriebsrat können den Kurzarbeitergeldanspruch aufgrund de...mehr