Da es sich bei dem befristeten Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erprobung um ein ganz normales befristetes Arbeitsverhältnis handelt, gilt für dieses auch § 15 Abs. 1 TzBfG. Nach dieser Vorschrift endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Grundsätzlich ist während der Laufzeit eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen[1], sofern dies nicht einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Eine außerordentliche Kündigung ist hingegen möglich, setzt aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB voraus.

 
Praxis-Tipp

Recht zur ordentlichen Kündigung vereinbaren

Trotz der Befristung können die Arbeitsvertragsparteien ohne weiteres ein Recht zur ordentlichen Kündigung vereinbaren. Deshalb sollte der Arbeitsvertrag z. B. im Anschluss an die Befristungsabrede folgende Klarstellung enthalten:

"Unbeschadet seiner Befristung kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB)."

Wird von einem solchen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, so handelt es sich um eine gewöhnliche ordentliche Kündigung, für die die allgemeinen formellen und materiellen Vorgaben zu beachten sind (Schriftformerfordernis des § 623 BGB, Anhörung des Betriebsrates gemäß § 102 BetrVG, Geltung der Kündigungsfristen usw.).

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