Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.1 Einleitung der Wahl/Erlass des Wahlausschreibens

Allgemeines zur Einleitung der Wahl Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Spätestens 6 Wochen vor dem 1. Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren

Das einstufige vereinfachte Wahlverfahren findet statt, wenn der Wahlvorstand durch den amtierenden Betriebsrat gebildet wird, den Gesamtbetriebsrat oder, wenn es einen solchen nicht gibt, durch den Konzernbetriebsrat eingesetzt wird, das Arbeitsgericht den Wahlvorstand durch gerichtlichen Beschluss einsetzt oder wenn Arbeitgeber und Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel zw...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.5 Sonderfall: Betriebsratsloser Betrieb

Vorrang der Bestellung durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat Der Gesamtbetriebsrat oder – falls ein Gesamtbetriebsrat nicht existiert – der Konzernbetriebsrat hat in betriebsratslosen Betrieben einen Vorrang für die Bestellung des Wahlvorstands (§ 17 Abs. 1 BetrVG und § 17 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz. BetrVG). Die Ursache, weshalb kein Betriebsrat existiert, ist unerheblich...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Adressaten

Rz. 90 Die Regelung richtet sich an Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Arbeitgeber hat das Gebot der Förderung der Selbstständigkeit und Eigeninitiative insbesondere bei der Ausgestaltung der Arbeitsverträge, der Ausübung seines Direktionsrechts sowie bei Fragen der betrieblichen Organisation zu beachten.[1] Der Betriebsrat hat dieses Gebot bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2.2 Von der Einleitung der vereinfachten einstufigen Wahl bis zum Wahltag

Einleitung der Wahl/Erlass des Wahlausschreibens Auch im vereinfachten Wahlverfahren kommt dem Erlass des Wahlausschreibens besondere Bedeutung zu. Mit ihm gilt die Betriebsratswahl als eingeleitet (§ 36 Abs. 2 WO BetrVG). Für den Erlass des Wahlausschreibens gibt es nur wenige Vorschriften. Vor allem ist (neben dem Inhalt) festgelegt, dass der Wahlvorstand das Wahlausschreibe...mehr

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Ansprüche aus betrieblicher... / 2.4 Betriebsrente/Versorgungsanwartschaften

Auch Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung können durch betriebliche Übung begründet werden. Im Bereich des Betriebsrentenrechts ist die betriebliche Übung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt. Nach § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage einer auf betrieblicher Übung beruhenden Versorgungsverpfl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3.3 Aufgaben zwischen erster und zweiter Wahlversammlung

In der Woche zwischen Ende der ersten Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands und der zweiten Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats fallen für den Wahlvorstand nur wenige Aufgaben an: Bekanntgabe von Wahlausschreiben, Wählerliste und Wahlvorschlägen Wurden Wahlausschreiben, Wählerliste und die zulässigen Wahlvorschläge nicht schon während der Wahlversammlung an geeign...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.9 Politische oder gewerkschaftliche Betätigung oder Einstellung

Rz. 39 Dieses Kriterium war bereits in § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG a. F. enthalten. Es geht über die Vorgaben der EU-Richtlinien, die durch das Umsetzungsgesetz in nationales Recht transformiert worden sind, ebenso wie über die Regelungen im AGG hinaus und stellt ein zusätzliches Differenzierungsmerkmal dar. Danach darf kein Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung der Ar...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Welches Wahlverfahren ist einschlägig?

Da das Betriebsverfassungsgesetz zwischen dem vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe mit in der Regel zwischen 5 und 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern und dem regulären Wahlverfahren für die Betriebe mit regelmäßig mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern[1] unterscheidet[2], muss die anzuwendende Variante des Wahlverfahrens möglichst frühzeitig festgestellt werde...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Vorbereitung der regulären Wahl

Nach Feststellung, wann ein Betriebsrat gewählt wird, kann die reguläre Wahl vorbereitet werden. Im Folgenden werden die Schritte bis zur Wahl chronologisch beschrieben. 4.1 Bestellung des Wahlvorstands Das zentrale Gremium bei den Betriebsratswahlen ist der Wahlvorstand. Ihm obliegen nahezu alle Aufgaben bei der Durchführung. Aus diesem Grund steht am Anfang jeder Betriebsrat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Adressaten

Rz. 5 Die Regelung richtet sich an Arbeitgeber und Betriebsrat in ihrer Eigenschaft als Betriebsverfassungsorgan. Sie sind verpflichtet zusammenzuwirken, um Verstöße zu verhindern und haben sich, wenn die in § 75 BetrVG genannten Grundsätze verletzt sind, um Abhilfe zu bemühen. 2.1 Arbeitgeber Rz. 6 Der Arbeitgeber ist in seiner Eigenschaft als solcher an § 75 BetrVG gebunden....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Geschützter Personenkreis

Rz. 11 Die Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat bezieht sich auf alle im Betrieb tätigen Personen.[1] Dazu gehören alle Arbeitnehmer des Betriebs i. S. v. § 5 Abs. 1 BetrVG. Dabei ist irrelevant, ob sie als Vollzeit- oder Teilzeitkräfte, als Auszubildende oder aushilfsweise beschäftigt werden (BAG, Beschluss v. 20.11.1990, AP Nr. 8 zu § 1 BetrVG Gleichberechtigung). Auch ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern

In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der nach den Regeln für die reguläre Wahl eingesetzte Wahlvorstand die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens zu vereinbaren. Die Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber ist freiwillig und nicht erzwingbar. Ist eine Seite nicht zu der Vereinbarung ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Wahlschutz

§ 20 Abs. 1 und 2 BetrVG verbieten die Behinderung und Beeinflussung von Betriebsratswahlen. Die Verbote richten sich gegen jedermann, also sowohl gegen Arbeitgeber als auch gegen Arbeitnehmer und die Gewerkschaften; auch konkurrierenden Arbeitnehmer sind die entsprechenden Handlungen verboten. Eine unzulässige Wahlbehinderung liegt vor, wenn durch ein rechtswidriges Verhalte...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.1 Allgemeines

Rz. 28 Neben dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz enthält § 75 Abs. 1 BetrVG Kriterien, die für sich allein niemals eine unterschiedliche Behandlung von Betriebsangehörigen rechtfertigen, mithin absolute Benachteiligungsverbote darstellen. Als solche nennt § 75 BetrVG die Rasse, die ethnische Herkunft, die Abstammung oder sonstige Herkunft, die Religion oder Wel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Förderpflicht

Rz. 88 Arbeitgeber und Betriebsrat sind nicht nur zum Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit verpflichtet, sondern auch zu deren Förderung. Sie müssen daher bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung sowie von Einzelmaßnahmen darauf achten, dass diese nicht nur effizient, sondern auch mit der Möglichkeit jedes einzelnen Arbeitnehmers, seine Persönlichkeit zu entfa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Vorbemerkung

Rz. 89 Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet, die Selbstständigkeit und Eigeninitiative von Arbeitnehmern und Arbeitsgruppen zu fördern. Diese Regelung, die durch das BetrVerf-ReformG 2001 neu ins Gesetz aufgenommen wurde, ergänzt die Regelung in Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die dort enthaltene Förderpflicht wurde dadurch auch auf Arbeitsgrupp...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.1 Zeitpunkt der Bestellung

In Betrieben, in denen bereits ein Betriebsrat vorhanden ist, bestellt dieser spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand. Wann die regelmäßige Amtszeit endet, ergibt sich aus § 21 BetrVG. Die gesetzliche Frist ist eine Mindestfrist, sodass der Wahlvorstand ohne Weiteres auch früher bestellt werden kann. Dies ist sogar ratsam, wenn die ordnungsgemäße Vor...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.2 Unwirksamkeit von Vereinbarungen und Maßnahmen

Rz. 57 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG sind alle individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unzulässig. § 7 Abs. 1 AGG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB; entgegenstehende Vereinbarungen und Maßnahmen sind danach nichtig. Erfasst werden neben allen rechtsgeschäftlichen Abreden zwischen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.1 Wesentliche Änderung der Beschäftigtenzahl, § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG

Eine außerordentliche Betriebsratswahl findet statt, wenn vom Tage der Wahl an gerechnet mit Ablauf von 24 Monaten die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist. Entscheidend ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer. Die Veränderung der Belegschaftsstärke muss eine doppelte Voraussetzung erf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.5 Auflösung durch gerichtliche Entscheidung, § 13 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG

Das Arbeitsgericht kann den Betriebsrat auf Antrag durch Beschluss gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten auflöst. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist das Betriebsratsamt beendet. Die Neuwahlen müssten nach diesem Zeitpunkt durch die Wahl eines Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung initiiert werden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Adressaten

Rz. 69 Die Pflichten nach § 75 Abs. 2 BetrVG gelten für Arbeitgeber und Betriebsrat, ebenso wie für die einzelnen Betriebsratsmitglieder. Sie sind sowohl bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts als auch bei der Entscheidung der Einigungsstelle zu beachten.[1] Nicht in ihren Geltungsbereich fallen dagegen die einzelnen Arbeitnehmer des Betriebs. Sie sind jedoch aufgrund ihr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3.2 Die erste Wahlversammlung

Die erste Wahlversammlung dient zur nahezu umfassenden Vorbereitung der eigentlichen Betriebsratswahl. Zeitpunkt und Ort der Wahlversammlung, Verdienstausfall Die (erste) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands findet wie die (einzige) Wahlversammlung im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 2.1 ESRS 2 – Allgemeine Angaben

Rz. 33 ESRS S1 erläutert eingangs die beiden themenspezifischen Angabepflichten, die sich aus ESRS 2 ergeben: ESRS 2 SBM-2 und ESRS 2 SBM-3. Beide Angabepflichten müssen immer dann (und nur dann) erfüllt werden, wenn das Thema der eigenen Belegschaft i. R. d. Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wird. Die Angaben gem. ESRS 2 SBM-2 zur eigenen Belegschaft sind ...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 2.5 ESRS S1-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze

Rz. 56 Die Angabepflichten des ESRS S1-4 verlangen von berichtspflichtigen Unternehmen die Offenlegung ihrer Maßnahmen, um wesentliche negative und positive Auswirkungen zu adressieren. Weiterhin sind Maßnahmen darzustellen, wie wesentliche Risiken und Chancen in Bezug auf die eigene Belegschaft gesteuert werden. Auch die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist darzustellen (ESRS S...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.1 Allgemeines

Rz. 24 § 75 Abs. 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu darauf zu achten, dass jede Benachteiligung von im Betrieb tätigen Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3.4 Die zweite Wahlversammlung und Aufgaben nach der Wahl

Der Ablauf der (zweiten) Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats und die Aufgaben des Wahlvorstands nach dieser Wahlversammlung einschließlich der Abwicklung der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe entsprechen denen im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Das Betriebsverfassungsgesetz kennt zwei grundlegend verschiedene Wahlverfahren, das reguläre und das vereinfachte Wahlverfahren. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz[1] wurde der Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens ausgeweitet, es gilt nun für Betriebe mit regelmäßig mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern[2] (§ 14a BetrVG)[3]. Im Bereich von 101 bis...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2.2 Sinken der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl, § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG sieht Neuwahlen vor, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die in § 9 BetrVG gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken ist. Ein kurzzeitiges Absinken der Mitgliederzahl, etwa weil einzelne Betriebsratsmitglieder vorübergehend an der Ausübung des Amts verhindert sind (z. B. wegen Krankheit, Urla...mehr

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§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 1.2 Abzudeckende Themen

Rz. 5 ESRS 1.AR16 enthält die strukturierte Darstellung von Nachhaltigkeitsaspekten, die i. R. d. Wesentlichkeitsanalyse eines berichtspflichtigen Unternehmens mind. zu würdigen sind (§ 3 Rz 61). Dieser umfassende Katalog fußt für die Kategorisierung der Themen auf Art. 29b Abs. 2 Buchst. b) der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die für die "eigene Belegsc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Vorbemerkung

Rz. 68 § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer des Betriebs zu schützen und zu fördern. Die Betriebsparteien haben danach nicht nur Maßnahmen, die der freien Persönlichkeitsentfaltung entgegenstehen, abzuwehren, sondern sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Arbeitsbedingungen,...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3.2.1.4 Schichtarbeit

Rz. 34 Bei der Schichtarbeit ergeben sich deshalb Schwierigkeiten, weil es Überlappungen der Schichten mit dem Beginn oder Ende des Feiertags geben kann. Fällt eine Nachtschicht komplett deshalb aus, weil ihr Beginn oder Ende auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, ist die Arbeit infolge des Feiertags weggefallen. Deshalb haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Feiert...mehr

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§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 2.2 ESRS S1-1 – Strategien im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft

Rz. 40 Das Ziel dieser Angabepflicht besteht darin, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, die sich speziell mit der Identifizierung, Bewertung, Verwaltung und/oder Behebung wesentlicher Auswirkungen auf die eigene Belegschaft befassen, sowie über Richtlinien, die wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang m...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 2.6 ESRS S1-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

Rz. 62 Die Angabepflichten des ESRS S1-5 fordern, ein Verständnis darüber zu schaffen, inwieweit berichtspflichtige Unternehmen zeitgebundene und ergebnisorientierte Ziele nutzen, um Fortschritte bei der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen bzw. Erzielung wesentlicher positiver Auswirkungen sowie bei der Steuerung wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang m...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 2.10 ESRS S1-9 – Diversitätsparameter

Rz. 93 Mit dem Ziel der Förderung von Vielfalt sowie Gleichstellung in der Belegschaft und den Leitungs- und Aufsichtsgremien haben Unternehmen nach ESRS S1-9 definierte Diversitätsparameter offenzulegen (ESRS S1.64). Diese ergänzen die Angabepflichten in ESRS 2 GOV-1, insbes. ESRS 2.21 (§ 4 Rz 32). "Diversität" i. S. d. ESRS S1-9 soll ein Verständnis zur Repräsentanz von Fr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Briefwahl

In den §§ 24 bis 26 WO BetrVG ist die schriftliche Stimmabgabe geregelt. Die Briefwahl ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Nach § 24 Abs. 1 WO BetrVG muss ein wahlberechtigter Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sein, seine Stimme persönlich abzugeben. Die in § 24 Abs. 1 WO BetrVG genannten Briefwahlunterlagen hat der...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
§ 12 ESRS S1 – Eigene Beleg... / 2.3 ESRS S1-2 – Verfahren zur Einbeziehung eigener Arbeitskräfte und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen

Rz. 43 Das Ziel der Angabepflicht ESRS S1-2 besteht darin, ein Verständnis dafür zu schaffen, wie das Unternehmen den laufenden Stakeholder-Dialog mit der eigenen Belegschaft oder deren Repräsentanten führt über wesentliche, tatsächliche und potenzielle, positive und/oder negative Auswirkungen, die Auswirkungen auf die eigene Belegschaft haben oder haben können, und ob und wie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.8 Alter

Rz. 38 Dieses Kriterium ist 2006 neu in § 75 Abs. 1 BetrVG aufgenommen worden. Nach der bis dahin geltenden Regelung in § 75 Abs. 1 Satz 2 hatten Arbeitgeber und Betriebsrat nur darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. Seit 2006 haben sie darauf zu achten, dass jede Benachteiligung wegen des Alters unterblei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.10 Geschlecht

Rz. 40 § 75 BetrVG verbietet jede unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen wegen ihres Geschlechts. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie für Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, sind in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verfassungsrechtl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4.4 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen Alters

Rz. 53 § 10 AGG lässt unter den dort genannten Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zu. Die Generalklausel des § 10 Sätze 1 und 2 AGG bestimmt, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Darüber hinaus muss das angewandte Mittel ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
KI und HR: Künstliche Intel... / 3.2.2 Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats / Einsatz von Sachverständigen

Als Faustregel ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat bei jeder Form des personalbezogenen KI-Einsatzes im Unternehmen rechtzeitig und umfassend zu informieren ist.[1] Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, unterstellt das Gesetz pauschal, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist. Trotzd...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
KI und HR: Künstliche Intel... / 3.2.1 "Echte" Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Nach § 95 Abs. 2a BetrVG bedürfen Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen auch dann der Zustimmung des Betriebsrats, wenn ein KI-System eigenständig oder innerhalb eines vom Arbeitgeber vorgegebenen Rahmens die Auswahlrichtlinien aufstellt. Das ist z. B. der Fall, wenn die KI auf historischen Bewerberdaten, Ein...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
KI und HR: Künstliche Intel... / 3.2 Betriebliche Mitbestimmung

Beim Einsatz von KI-Systemen stehen dem Betriebsrat umfangreiche Informations- und Mitbestimmungsrechte zu. Dies sind vor allem:mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zuschläge / 6 Mitbestimmung

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist der Betriebsrat auch im Bereich übertariflicher Zuschläge mitbestimmungspflichtig. Das Mitbestimmungsrecht kann sich dabei sowohl auf die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung als auf den Widerruf eines solchen Zuschlags beziehen.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
KI und HR: Künstliche Intel... / 3.3 Datenschutz

Wichtigste Vorfrage und erste Weichenstellung im Datenschutz ist die Frage, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden. Auf die Verarbeitung (tatsächlich) anonymisierter Arbeitnehmerdaten ist das Datenschutzrecht von vornherein nicht anwendbar. Personenbezogene Daten sind z. B. dann nicht zwingend erforderlich, wenn Bewertungen von Informationen auf Unternehmens-...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zuschläge / Zusammenfassung

Begriff Mit einem Zuschlag zum Grundlohn will der Arbeitgeber die Leistungserbringung eines Arbeitnehmers honorieren, der zu Zeiten arbeitet, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat, oder über die betriebliche Arbeitszeit hinaus arbeitet. Zuschläge werden im Regelfall gezahlt für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und Überstunden. Nur die Zuschläge für Son...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Umwandlung: aus einem einze... / 3.1 Ausgliederungsplan und Anlagen

Kernstück der Umwandlung ist die sogenannte Ausgliederungserklärung, die den Ausgliederungsplan (Spaltungsplan) enthält. Diese Erklärung wird notariell errichtet. Der Gang zum Notar ist also unerlässlich. Bevor Sie den Notar aufsuchen, müssen Sie Folgendes vorbereiten: Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, muss er spätestens 1 Monat vor der Ausgliederungsklärung informiert werde...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Umwandlung: aus einem einze... / Einführung

Der Einzelkaufmann haftet unbeschränkt persönlich mit seinem Privatvermögen. Er hat meist klein angefangen und wollte sich die Gründung einer GmbH und den damit verbundenen Aufwand ersparen. Nun ist er gewachsen. Er operiert ggf. mit größeren Beträgen und trägt ein entsprechendes Haftungsrisiko. In Zeiten, in denen die Absatz- und Auftragslage starken Schwankungen unterliegt...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wirtschaftsausschuss: Funkt... / 5 Rechtsstellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben keinen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG, es sei denn sie sind zugleich Mitglieder des Betriebsrats. Eine arbeitgeberseitige Kündigung kann jedoch unter Umständen gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen kann, das...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wirtschaftsausschuss: Funkt... / 4 Bestellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht der Wirtschaftsausschuss aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat bestimmt. Sie können jederzeit abberufen werden. Der zuständige Betriebsrat entscheidet im Rahmen seines Ermessens über die Größe des Wirtschaftsausschusses. Nach allgemeiner Meinung besteht aus Zweckmäßig...mehr