Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Arbeitszeitkonto / 2.2 Betriebliche Mitbestimmung

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat u. a. bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mitzubestimmen. Die flexible Verteilung der Arbeitszeit mittels Zeitkonten berührt, z. B. durch Regelungen zum Auf- und Abbau von Zeitsalden, Fragen der betrieblichen Arbeitszeitverteilung und löst deshalb regelmäßig das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus. In e...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 9.2 Interessenausgleich mit Namensliste

Schließt der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, hat dies folgende Vorteile[1]: Es wird vermutet, dass für die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse der auf der Namensliste genannten Arbeitnehmer ein betriebsbedingter Grund vorliegt.[2] Die Sozialauswahl kann nur eingeschränkt überprüft werden.[3] Zu den Rechtsfolgen siehe bereits in ...mehr

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Betriebsbedingte Kündigung:... / 1.3 Soziale Auswahlkriterien

Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nach 4 Kriterien – Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers – zu treffen. Alle 4 Kriterien haben das gleiche Gewicht. Maßgeblich ist die objektive Sachlage. Bei der Berücksichtigung von Un...mehr

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Sozialauswahl / 3 Sozialdaten

Die Sozialauswahl ist auf 4 Kriterien – nämlich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers – beschränkt. Alle 4 Kriterien haben das gleiche Gewicht. In seinem Urteil vom 18.9.2018 hat das BAG wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Arbeitgeber bei der Gewichtung der Sozialkriterien ei...mehr

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Betriebsbedingte Kündigung / 3 Abfindungsanspruch

Eine betriebsbedingte Kündigung löst keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch aus. Ist eine betriebsbedingte Kündigung wirksam, endet das Arbeitsverhältnis vielmehr grundsätzlich ohne gesonderte Entschädigung. In der Kündigungserklärung kann der Arbeitgeber jedoch die Zahlung einer Abfindung anbieten, die nur dann gezahlt werden soll, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschu...mehr

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Gefährdungsbeurteilung psyc... / 4.5 Datenerhebung

Die Datenerhebung hängt vom gewählten Verfahren ab. Grundsätzlich liefern alle standardisierten Verfahren auch Checklisten, Erhebungsbögen oder sogar eine Anleitung zu Auswertung mit. Bei einer Befragung sind darüber hinaus folgende Punkte zu beachten: Information an die Beschäftigten zu Inhalten und Datenschutz/Anonymität; bei schriftlicher Befragung neben dem Fragebogen auch...mehr

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Gefährdungsbeurteilung psyc... / 3 Methoden der psychischen Belastungs- und Beanspruchungsermittlung

Die gesetzlichen Grundlagen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung geben nicht die Art und Weise der Ermittlung der Belastungen und Beanspruchungen vor. Grundsätzlich werden 2 grundlegende Varianten unterschieden: die subjektive Beurteilung durch die Beschäftigten selbst, die objektive durch externe Personen. Als extern gelten auch innerbetriebliche Akteure, wie Vorgesetzte, Be...mehr

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Gefährdungsbeurteilung psyc... / 2.1 Gesetzliche Grundlagen

Der Arbeitgeber ist gemäß Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen durchzuführen. Die rechtlichen Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung gelten allerdings nur im Hinblick auf die Beurteilung der Belastungen, nicht der Beanspruchungen.[1] Das bedeutet, dass nur untersucht werden muss, wie ein Belastungsfaktor auf die Gesundheit de...mehr

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Gefährdungsbeurteilung psyc... / 3.2 Objektive Belastungs- und Beanspruchungsbeurteilung

Eine Beurteilung von außen stellt eine objektive Belastungs- und Beanspruchungsbeurteilung dar (vgl. Tab. 4). Sie wird i. d. R. zu Beginn einer Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Grobanalyse eingesetzt, d. h. als erste Orientierung über das Vorhandensein psychischer Belastungen und möglicher Fehlbelastungen. Die Durchführung erfolgt durch externe Personen, wie z. B. Arbeit...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 1 Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz in der Insolvenz

Nach § 113 Satz 1 InsO kann ein Arbeitsverhältnis (Unterfall des dort genannten Dienstverhältnisses), bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) ist, vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Damit gibt die Vorschrift ke...mehr

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Gefährdungsbeurteilung psyc... / 4.2 Prüfung bekannter Fehlbelastungen

Kennzahlen, vor allem ökonomische, gehören elementar zu jedem Unternehmen.[1] Viele Unternehmen führen eine Unfall- und Fehlzeitenstatistik, ggf. liegen auch Zahlen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), Arbeitsschutz und Informationen aus der betriebsärztlichen Betreuung – soweit diese genannt werden dürfen – vor. Darüber hinaus gibt es auch den sog. Flurfunk, d....mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 9 Interessenausgleich in der Insolvenz

In der Insolvenz über das Vermögen seines Arbeitgebers hat der Betriebsrat bei Vorliegen einer Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG ein Mandat (bei Betriebsschließung, -spaltung und -zusammenlegung ggf. ein Restmandat nach § 21b BetrVG) für die Aufstellung eines Interessenausgleichs. Dies gilt auch nach Unternehmensteilung, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehrer...mehr

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Gefährdungsbeurteilung psyc... / 4.4 Information an Beschäftigte

Eine frühzeitige und gute Information über die psychische Gefährdungsbeurteilung ist notwendig. Führungskräfte sollten von Anfang an informiert und idealerweise als Mitglied der Arbeitsgruppe/Steuerungsgruppe in den Prozess einbezogen werden, Beschäftigte spätestens, wenn eine Datenerhebung an ihrem Arbeitsplatz stattfindet (z. B. bei Beobachtung) oder sie sogar eingebunden ...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 10 Sozialplan in der Insolvenz

Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden, sind in ihrer Dotierungshöhe beschränkt. Dabei bestehen die insolvenzspezifischen Begrenzungen zusätzlich zu den Maßgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG. Das maximale Volumen des Sozialplanes ist die zweieinhalbfache Monatsvergütung der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer.[1] Dabei ist die Monat...mehr

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Gefährdungsbeurteilung psyc... / 2.2 Empfehlungen und Veröffentlichungen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung

Geht es um die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen, lassen sich Leitlinien auf der Webseite der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)[1] finden. Die Grundlage bildet die "Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation", die vertiefenden Informationen zur Beurteilung der psychischen Belastungen finden sich in der "Leitlinie B...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 4 Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz

Der Insolvenzverwalter muss die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes beachten. Unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes [1] kann er nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis kündigen. Zudem muss der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung unter Mitteilung der Kündigungsgründe a...mehr

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Arbeitszeitkonto / 2.1 Individualarbeitsrechtliche Grundlage

In individual-arbeitsrechtlicher Hinsicht ist die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos eine Abrede zur flexiblen Gestaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dem Arbeitszeitkonto liegt dabei die Idee zugrunde, dass der Arbeitnehmer ein verstetigtes Monatsentgelt erhält und die diesem Entgelt entsprechende Arbeitszeit variabel eingeteilt werden kann. Die Flexibilisieru...mehr

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Betriebsbedingte Kündigung:... / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)

Da die Sozialauswahl in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG auf Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung begrenzt ist, besteht für die Tarifvertragsparteien bzw. für die Betriebsparteien keine Berechtigung zur Festlegung von Kriterien, die bei einer Sozialauswahl Berücksichtigung finden sollen. Zulässig ist jedoch die Vereinbarung eines Punkteschemas, das ...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 5.2 Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch Vereinbarung

In Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen (allerdings problematisch wegen § 77 Abs. 3 BetrVG) und Tarifverträgen kann vereinbart werden, dass die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte Betriebszugehörigkeit und ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat. Die Wirksamkeit solcher Regelungen ist allerdings seit Ink...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Betriebsräte

Rz. 5 Nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 BetrVG sind alle Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG teilnahmeberechtigt. Ist ein Betriebsausschuss nicht errichtet, so steht nur dem Betriebsratsvorsitzenden sowie seinem Stellvertreter ein Teilnahmerecht zu. Besteht der Be...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.2 Fehlende Regelungsmöglichkeiten durch Betriebsräte

Rz. 10 Erforderlich für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist des Weiteren, dass die Angelegenheit nicht durch die einzelnen Betriebsräte auf Betriebsebene geregelt werden kann. Dieses "Nichtregelnkönnen" liegt nicht nur vor, wenn eine Regelung durch Betriebsräte objektiv unmöglich ist. Ausreichend ist vielmehr, dass ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Konstituierung des Gesamtbetriebsrats

Rz. 3 Liegen die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 1 BetrVG vor, trifft den Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens die Pflicht zur Einladung zur konstituierenden Sitzung, also zur Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats. Die Größe des Gremiums ist dabei unerheblich, sodass der Betr...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2 Originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (Abs. 1)

Rz. 6 Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist in § 50 Abs. 1 BetrVG geregelt. Der Gesamtbetriebsrat ist danach zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Das Gesetz geht von der Primärzuständigkeit des Bet...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch § 50 BetrVG wird die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Abgrenzung zur Zuständigkeit der im Unternehmen bestehenden einzelnen Betriebsräte geregelt. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz1 BetrVG und der Zuständigkeit kraft Auftrags nach § 50 Abs. 2 BetrVG. Die Zuständigkeitsverteilung...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1 Begriff der Gesamtbetriebsvereinbarung

Rz. 62 Schließt der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner originären Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG Vereinbarungen mit dem Unternehmer, handelt es sich um Gesamtbetriebsvereinbarungen. Hingegen schließt der Gesamtbetriebsrat im Rahmen der ihm nach § 50 Abs. 2 BetrVG kraft Beauftragung übertragenen Angelegenheiten (Einzel-)Betriebsvereinbarungen ab.[1] Rz. 63 Schließen sow...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.1 Soziale Angelegenheiten

Rz. 15 Die sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG sind meist konkret betriebsbezogen, sodass i.d.R. der Betriebsrat zuständig ist. Nur in Ausnahmefällen wird daher eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Betracht kommen.[1] Nachfolgend einige Beispiele für die Zuständigkeitsverteilung zwischen Einzel- und Gesamtbetriebsrat im Bereich der Mitbestimmung in sozialen Ang...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.6 Sonstige Zuständigkeiten

Rz. 50 Schließlich bestehen insbesondere noch folgende sonstige Zuständigkeiten des Gesamtbetriebsrats: Der Gesamtbetriebsrat ist für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG bezüglich der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats zuständig.[1] Der Gesamtbetriebsrat bestellt den Wahlvorstand bei Fehlen eines Betriebsrat im betriebsratsfähigen Betrieb ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.3 Kündigung von Gesamtbetriebsvereinbarungen

Rz. 69 (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten von einer der Vertragsparteien gekündigt werden (§ 77 Abs. 5 BetrVG). Rz. 70 Für die Kündigung einer im Rahmen der Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, auch, wenn sich dieser zwis...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.3.2 Personelle Einzelmaßnahmen

Rz. 37 Für die personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff. BetrVG (Kündigung, Versetzung, Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung) ist nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern der jeweilige örtliche Betriebsrat zuständig.[1] Auch bei der Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb in einen anderen Betrieb des gleichen Unternehmens sind nur die Betriebsräte der beiden betr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Sonstige Rechte und Pflichten des Gesamtbetriebsrats

Rz. 50 § 51 Abs. 5 BetrVG enthält eine Generalklausel, die bestimmt, dass die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats entsprechend auch für den Gesamtbetriebsrat gelten, soweit das BetrVG keine besonderen Vorschriften für den Gesamtbetriebsrat enthält (wie z. B. in §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1, 47 ff., 54 Abs. 1 Satz 2, 78 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 107...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Sonstige Themen der Betriebsräteversammlung

Rz. 29 Auf die Betriebsräteversammlung findet § 45 BetrVG entsprechende Anwendung, so dass auf ihr alle Angelegenheiten behandelt werden können, die das Unternehmen oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, also auch Themen tarif-, sozial- oder umweltpolitischer oder wirtschaftlicher Art. Die vom Gesamtbetriebsrat beschlossene Tagesordnung ist nicht abschließend, so das...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.1 Beauftragung

Rz. 54 Nach § 50 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat in Angelegenheiten, bei denen es an der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fehlt, gleichwohl aber die Behandlung durch diesen als zweckmäßig angesehen wird, den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Dabei bleibt der Betriebsrat Träger des Mitbestimmungsrechts, der Gesamtbetrieb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats

Rz. 7 Der Gesamtbetriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 26 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 BetrVG). Beide werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit in offener oder geheimer Wahl gewählt.[1] Die Stimmengewichtung richtet sich nach § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG. Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG aber nur besch...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.5 Allgemeine Aufgaben nach § 80 BetrVG

Rz. 49 Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG betrifft nur die im BetrVG geregelten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, bei denen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Regelungsbefugnis eröffnet ist. Die Vorschrift findet bei Beteiligungssachverhalten, die einer weiteren Ausgestaltung durch die Betriebsparteien nicht zug...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.3 Zweifel über die Zuständigkeit

Rz. 14 Bestehen Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, muss der Unternehmer die in Betracht kommenden Gremien zur Klärung ihrer Zuständigkeit auffordern.[1] Weist er hingegen ohne weiteres einen der möglichen Verhandlungspartner zurück, so trägt er das Risiko, dass sein Verhandlungsversuch als unzureichend gewertet wird, wenn dieser zuständig gewesen ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.4.1 Wirtschaftsausschuss

Rz. 40 Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so kann nur der Gesamtbetriebsrat den Wirtschaftsausschuss bilden. In einem Unternehmen kann nur ein Wirtschaftsausschuss bestehen. Wird ein Gesamtbetriebsrat gesetzeswidrig nicht gebildet, so kann ein Wirtschaftsausschuss nicht errichtet werden, diese Aufgabe fällt dann nicht den Einzelbetriebsräten zu. Vielmehr ist...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6 Streitigkeiten

Rz. 74 Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (§ 50 Abs. 1 BetrVG), das Bestehen von Mitbestimmungsrechten oder die Wirksamkeit des Beauftragungsbeschlusses (§ 50 Abs. 2 BetrVG) entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 80 ff. ArbGG. Rz. 75 Ist die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 51 BetrVG regelt die Organisation und Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats. Dabei verweisen § 51 Abs. 1 bis 4 BetrVG auf einzelne für den Betriebsrat geltende Normen, die teilweise abgeändert auf den Gesamtbetriebsrat Anwendung finden. In der Generalklausel des § 51 Abs. 5 BetrVG ist eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften über die Recht...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats

Rz. 11 Nach § 47 Abs. 3 BetrVG hat der entsendende Betriebsrat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge seines Nachrückens festzulegen. Hinsichtlich der Stellung der Ersatzmitglieder verweist § 51 Abs. 1 BetrVG auf § 25 Abs. 1 BetrVG. Danach rückt ein Ersatzmitglied im Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Ver...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.2 Gestaltung von Arbeitsplätzen

Rz. 32 Hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90, 91 BetrVG) ist in der Regel der Betriebsrat zuständig. Der Gesamtbetriebsrat kann aber ausnahmsweise zuständig sein, z. B. wenn die zentrale Einführung neuer technischer Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe oder Arbeitsplätze geplant wird (§ 90 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BetrVG) und d...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.3 Wirkung der Übertragung

Rz. 60 Der Betriebsrat bleibt Träger des Mitbestimmungsrechts, der Gesamtbetriebsrat nimmt es gegenüber dem Arbeitgeber wahr. Mit der Übertragung auch der materiellen Entscheidungsbefugnis ist der Gesamtbetriebsrat in vollem Umfang ermächtigt, ihm steht auch das Abschlussmandat zu. Die Betriebsräte können ihm keine verbindlichen Richtlinien vorgeben.[1] Eine Bündelung der In...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG ersetzt als "Parlament der Betriebsräte des Unternehmens"[1] die Betriebsversammlung auf Unternehmensebene. Sie dient der Information der Betriebsräte über die Tätigkeit des Gesamtbetriebsrats, das Personal- und Sozialwesen, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens und Fragen des Umweltschutzes und so letztl...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.4 Vorbehalt der Entscheidungsbefugnis

Rz. 61 Der Betriebsrat kann sich nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. In diesem Fall ist der Gesamtbetriebsrat lediglich für das Führen der Verhandlungen zuständig.[1] Die Betriebsvereinbarungen schließt in diesem Fall der Einzelbetriebsrat selbst an. Will sich der Betriebsrat die Entscheidung vorbehalten, so muss er dies deutlich machen. Im ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.1 Überbetrieblicher Bezug

Rz. 9 Voraussetzung für die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist, dass die Angelegenheit einen überbetrieblichen Bezug hat. Dies ist der Fall, wenn entweder das Gesamtunternehmen, also alle Betriebe des Unternehmens, oder aber mindestens 2 Betriebe berührt sind.[1] Wird nur ein Betrieb betroffen, ist nur der jeweilige örtliche Betriebsrat zuständig. In diesem F...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Gesamtbetriebsrat

Rz. 8 Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, da der Gesamtbetriebsrat auf der Versammlung seinen Tätigkeitsbericht zu erstatten hat. Die dem Gesamtbetriebsrat angehörenden Mitglieder der entsendenden Betriebsräte sind auf die Gesamtzahl der nach § 53 BetrVG teilnahmeberechtigten Personen nicht anzurechnen [1], der Betriebsrat darf stattdessen nach § 5...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.4.3 Massenentlassungen

Rz. 48 Die Zuständigkeit für die Konsultationen nach § 17 Abs. 2 KSchG liegt primär beim Betriebsrat. Soll ein geplanter Personalabbau auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Konzepts durchgeführt werden und sind mehrere Betriebe von der Betriebsänderung betroffen, so muss das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG mit dem dann originär zuständigen Gesamtbet...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1 Zuständigkeit für betriebsratslose Betriebe

Rz. 51 Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für betriebsratslose Betriebe gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BetrVG erstreckt sich nur auf Angelegenheiten im originären Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat wird dabei nicht zum "Ersatzbetriebsrat" und ersetzt ihn daher nicht in Angelegenheiten, die allein den betriebsratslosen Betrieb betreffen.[...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Zeitpunkt und Ort der Betriebsräteversammlung

Rz. 14 Die Betriebsräteversammlung hat mindestens einmal im Kalenderjahr stattzufinden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht des Gesamtbetriebsrats, ein Verstoß hiergegen kann einen groben Verstoß im Sinne des § 48 BetrVG darstellen und die Entfernung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden aus dem Amt zur Folge haben.[1] Darüber hinaus ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.4.2.2 Sozialplan

Rz. 44 Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Interessenausgleichs folgt aber nicht ohne Weiteres seine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans. Vielmehr ist gesondert zu prüfen, ob der Ausgleich oder die Abmilderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile zwingend unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.7 Entgeltschutz und Kosten des Gesamtbetriebsrats

Rz. 45 Die Tätigkeit im Gesamtbetriebsrat ist ein unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Vorschriften über den Entgeltschutz nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG gelten jedoch für die Gesamtbetriebsratstätigkeit entsprechend (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Da in § 51 Abs. 1 BetrVG nicht auf § 38 BetrVG verwiesen wird, findet diese Vorschrift auf...mehr