Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anfechtung des Arbeitsverhä... / Zusammenfassung

Begriff Die erfolgreiche Anfechtung vernichtet einen Vertrag. Dieser besteht aus 2 sich deckenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Die eigene Willenserklärung, die zum Abschluss eines Arbeitsvertrags geführt hat (also das Angebot oder die Annahme), kann ggf. wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung angefochten werden. Die erfolgreiche Anfech...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.1 Tätigkeitsbericht des Gesamtbetriebsrats

Rz. 25 Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG hat der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Da diese Verpflichtung dem Gesamtbetriebsrat insgesamt und nicht nur seinem Vorsitzenden obliegt, muss der Gesamtbetriebsrat vor dem Erstatten des Berichts einen Beschluss über dessen wesentlichen Inhalt fassen.[1] Dabei muss aber nicht unbedingt ein schriftlich formulierter ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 32 Bei Streitigkeiten über die Abhaltung und Durchführung der Betriebsräteversammlung entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG). Rz. 33 Örtlich ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat (§ 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Besteht Uneinigkeit zwischen dem Arbeitgeber und einzelnen Betrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Vertreter der Verbände und Gewerkschaften

Rz. 10 Der Unternehmer kann nach § 53 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einen Beauftragten der Arbeitgebervereinigung, der er angehört, hinzuziehen.[1] Teilnahmeberechtigt sind nach § 53 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ferner die Beauftragten der im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften. Dabei ist ausreichend, wenn die Gewerkschaft in nur einem Be...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1.4 Vergrößerung oder Verkleinerung des Gesamtbetriebsausschusses

Rz. 36 Vergrößert sich die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und dadurch nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses, weil die Betriebsräte der nach § 613a BGB übergegangenen Betriebe ebenfalls Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt haben, sind alle weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach dem Prinzip...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats

Rz. 12 Hinsichtlich der Sitzungen des Gesamtbetriebsrats verweisen §§ 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BetrVG weitgehend auf die für den Betriebsrat geltenden Regelungen. Hinsichtlich der Gesamtbetriebsratsbeschlüsse enthält § 51 Abs. 3 BetrVG eine Sonderregelung. 2.4.1 Sitzungen Rz. 13 Nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gelten die Regelungen des § 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG über die Einbe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.2 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Rz. 21 Grundsätzlich kann auch der Gesamtbetriebsrat seine Beschlüsse nur in einer Sitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder fassen, eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren oder in einer Videokonferenz sah das BetrVG in seiner früheren Fassung nicht vor. Als Folge der im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aus Gründen des Infektionsschutzes erlassenen Kontakt- und Reisebe...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.3 Personelle Angelegenheiten

Rz. 33 Bei der Frage der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in personellen Angelegenheiten ist zwischen den allgemeinen personellen Angelegenheiten und der Berufsbildung (§§ 92 bis 98 BetrVG) auf der einen und den personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99 bis 105 BetrVG) auf der anderen Seite zu unterscheiden. Für die allgemeinen personellen Angelegenheiten ist regelmäßig der Ges...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Ladung

Rz. 20 Der Gesamtbetriebsrat ist für die Ladung zur Betriebsräteversammlung zuständig. Organisatorisch obliegt diese Aufgabe dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats. Die Einberufung durch eine andere Stelle ist unzulässig.[1] Die beharrliche Nichteinberufung kann eine grobe Pflichtverletzung des Gesamtbetriebsrats darstellen, die nach § 48 BetrVG zum Ausschluss aus dem Gesam...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.1 Sitzungen

Rz. 13 Nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gelten die Regelungen des § 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG über die Einberufung von Sitzungen für die nach der Konstituierung des Gesamtbetriebsrats durchzuführenden Gesamtbetriebsratssitzungen entsprechend. Danach beruft der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats die Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Er hat die...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4.3.1 Allgemeine personelle Angelegenheiten

Rz. 34 Die Zuständigkeit des GBR bei der Personalplanung ist gegeben, wenn und soweit der Arbeitgeber eine integrierte Personalplanung für das gesamte Unternehmen betreibt.[1] Hinsichtlich der Ausschreibung von Arbeitsplätzen (§ 93 BetrVG) besteht in der Regel keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, da es um Ausschreibungen "innerhalb des Betriebs" geht.[2] Allerdings wur...mehr

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Anfechtung des Arbeitsverhä... / 1 Verhältnis von Anfechtung und Kündigung

Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich wie jedes andere Rechtsgeschäft angefochten und damit beendet werden. Das bedeutet, dass eine Anfechtung sowohl wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums [1] als auch wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung [2] unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die rechtswirksame Anfechtung führt wie eine Kündigung zur Beendigung d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 52 Bestehen Streitigkeiten über die Fragen der Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG). Örtlich ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat (§ 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Praxis-Beispiel Die Fa."Gesund" hat ihren Sitz in Freiburg; dort befin...mehr

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Schulungsveranstaltungen für Betriebsräte

Zusammenfassung Begriff Betriebsräte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die ihnen die für ihre Betriebsratstätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Dafür sind sie von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung zu befreien und der Arbeitgeber hat die anfallenden Sachkosten zu tragen. Daneben haben Betriebsräte noch...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.4 Beschluss des Betriebsrats

Für jede einzelne Schulung ist ein Beschluss des Betriebsrats über die Teilnahme erforderlich[1]; die Schulungsteilnahme muss zuvor als Gegenstand der Tagesordnung rechtzeitig nach § 29 Abs. 2 BetrVG mitgeteilt worden sein. Der Beschluss muss das Thema, den Anbieter und den Zeitpunkt der Schulung beinhalten. Bezüglich des Schulungsveranstalters und der zeitlichen Lage hat de...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.2 Zeitliche Lage und Häufigkeit

Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die zeitliche Lage einer Schulungsveranstaltung und die dafür vorgesehenen Teilnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Arbeitgeber noch vor der Veranstaltung die Einigungsstelle anrufen kann, wenn er meint, der Betriebsrat habe die betriebliche Notwendigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Hat der Arbeitgeber der Teilnahme eines Betr...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.1 Vermittlung erforderlicher Kenntnisse

Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich (und nicht nur nützlich) sind. Die zu vermittelnden Inhalte sind für die Arbeit des Betriebsrats e...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 2 Kosten der Betriebsratsschulung

Die notwendigen Kosten der Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG (z. B. Reisekosten, Unterbringungs- und Teilnehmergebühren) sind vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen. Dazu gehören die Seminargebühr, Fahrtkosten sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Übernachtungskosten sind aber nur dann zu erstatten, wenn die Übernachtung erforderlich war. Der Betriebsrat hat ...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / Zusammenfassung

Begriff Betriebsräte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die ihnen die für ihre Betriebsratstätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Dafür sind sie von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung zu befreien und der Arbeitgeber hat die anfallenden Sachkosten zu tragen. Daneben haben Betriebsräte noch einen zeitlich...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / Arbeitsrecht

1 Voraussetzungen für einen Schulungsanspruch 1.1 Die verschiedenen Schulungsansprüche Zu unterscheiden ist der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG, bei dem es um die Vermittlung erforderlicher Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit geht und dem allgemeinen Bildungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 7 BetrVG. Die Ansprüche stehen nebeneinander. Der Anspru...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1 Voraussetzungen für einen Schulungsanspruch

1.1 Die verschiedenen Schulungsansprüche Zu unterscheiden ist der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG, bei dem es um die Vermittlung erforderlicher Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit geht und dem allgemeinen Bildungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 7 BetrVG. Die Ansprüche stehen nebeneinander. Der Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG steht zunächst dem...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2 Schulungsanspruch zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nach § 37 Abs. 6 BetrVG

1.2.1 Vermittlung erforderlicher Kenntnisse Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich (und nicht nur nützlich) sind. Die zu vermittelnden Inh...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.1 Die verschiedenen Schulungsansprüche

Zu unterscheiden ist der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG, bei dem es um die Vermittlung erforderlicher Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit geht und dem allgemeinen Bildungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 7 BetrVG. Die Ansprüche stehen nebeneinander. Der Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG steht zunächst dem Betriebsrat als Gremium zu und wird dur...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.3 Umfang der Arbeitsbefreiung

Die Betriebsratsmitglieder haben lediglich Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das sie bei Verbleiben im Betrieb erhalten hätten (Lohnausfallprinzip).[1] Nehmen Betriebsratsmitglieder aus Gründen der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung wie Schichtbetrieb oder Teilzeitmodellen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit an einer Schulung teil, ist ihnen nach § 37 Abs. 3 BetrVG i. V...mehr

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Schulungsveranstaltungen fü... / 1.3 Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG

Nach § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied außer dem oben genannten Anspruch auf bezahlte Freistellung für Schulungsveranstaltungen während seiner regelmäßigen Amtszeit von 3 Jahren Anspruch auf bezahlte Freistellung von insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von dem zuständigen Landesarbeitsminister als geeignet an...mehr

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Lieferkettensorgfaltspflich... / 7.2 Mitbestimmungsrechte

Ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht neben dem Unterrichtungsrecht ergibt sich für den Wirtschaftsausschuss aus § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG n. F. nicht. Eine direkte unternehmerische Mitbestimmung bezüglich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten, welche das Unternehmen zu einer Kompromissfindung oder Umsetzung von Vorschlägen des Betriebsrates zwingen könnte, besteht folglich ...mehr

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Mitbestimmung im Krisenfall / 5 Rahmen-Betriebsvereinbarung "Krisenfall"

Bei der Rahmen-Betriebsvereinbarung "Krisenfall" handelt es sich um eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG. Sie kann als Betriebs-, Gesamtbetriebs- oder Konzernbetriebsvereinbarung vereinbart werden und damit etwa auch Teil der allgemeinen Resilienzplanung nach dem Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITISDachG) sein. Die Rah...mehr

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Mitbestimmung im Krisenfall / 3 Krisenfall als mitbestimmungsrechtlicher Not- und Eilfall

Soweit daher die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats grundsätzlich zu beachten sind, können diese aufgrund zeitlicher Dringlichkeit zumindest teilweise eingeschränkt sein. Insoweit ist zwischen Not- und Eilfällen zu differenzieren: Bei einem Notfall handelt es sich um eine Situation höherer Gewalt, eine plötzlich auftretende, unvorhergesehene Situation, in denen eine erhebl...mehr

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CoPilots: Allgemeine Metaanfragen

Frage: Was ist CoPilot und was ist sein Leistungsversprechen bzw. wer bist du und was kannst du? Antwort: CoPilot ist ein auf Künstlicher Intelligenz (KI) basierender Assistent, dem Sie fachliche Fragen stellen und mit dem Sie in einen Dialog treten können. So gelangen Sie schnell und bequem vom Problem zur Lösung. Damit ist CoPilot eine hervorragende Ergänzung bzw. Alternati...mehr

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Mitbestimmung im Krisenfall / 2 Mitbestimmung nicht suspendiert

In einem Krisenfall ist die betriebliche Mitbestimmung grundsätzlich nicht suspendiert. Es bleibt bei dem allgemeinen Grundsatz, wonach kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, wenn der Arbeitgeber aufgrund inhaltlich und abschließend geregelter gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben nichts zu entscheiden hat. Wenn aber der Arbeitgeber noch selbst entscheiden kann...mehr

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Mitbestimmung im Krisenfall / Zusammenfassung

Überblick Angriffe auf die IT-Infrastruktur, Sabotageakte, Stromausfälle, Naturkatastrophen oder Pandemien – Krisenfälle haben zuletzt deutlich zugenommen und führen zunehmend zu erheblichen Beeinträchtigungen oder vollständigen Ausfällen der betrieblichen Leistungserbringung. Unternehmen stehen in diesen Situationen regelmäßig unter erheblichem Zeit- und Handlungsdruck. Gle...mehr

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Lieferkettensorgfaltspflich... / 7.1 Wirtschaftsausschuss

So ist durch die Ergänzung des Katalogs der wirtschaftlichen Angelegenheiten in § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG n. F. zu "Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten nach dem LkSG " der Wirtschaftsausschuss zu beteiligen. Der Wirtschaftsausschuss ist nach § 106 Abs. 1 BetrVG in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ...mehr

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Lieferkettensorgfaltspflich... / 4.2 Angemessene und wirksame Präventionsmaßnahmen

Die verpflichtenden Sorgfaltspflichten umfassen insbesondere die Implementierung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements. Unternehmen sind gefordert, angemessene und wirksame Prozesse zur Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten einzuführen, zu überwachen und weiterzuentwickeln. Praxis-Tipp Hilfestellung des BAFA: Beachtung des Angemessenheitsprinzips Das Prinzip der Ange...mehr

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Bewerbungsverfahren: Stelle... / 3.3 Mitbestimmung des Betriebsrats

Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 ABC der Rückstellungen

Rz. 193 Abbruchkosten: Für vertragliche Verpflichtungen zum Abbruch von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden besteht Rückstellungspflicht.[1] Die Rückstellungsbildung erfolgt als sog. unechte Ansammlungsrückstellung bzw. Verteilungsrückstellung.[2] Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ist analog zu verfahren, soweit mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspr...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 2.2.3 Mitarbeiterumfragen des Betriebsrats

Will der Betriebsrat Umfragen in der Belegschaft durchführen, so kann er dies grundsätzlich im Rahmen seines Aufgabenbereichs und unter Beachtung der allgemeinen Regelungen für seine Tätigkeit und ohne eine Einbeziehung des Arbeitgebers in die Planung oder Durchführung der Umfrage tun. Begrenzt ist sein Handeln lediglich durch die Verpflichtung, darauf zu achten, dass Betri...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 4 Konsequenzen von Pflichtverletzungen: Auflösung des Betriebsrats oder Ausschluss aus dem Betriebsrat

Wie bereits erwähnt, hat der Arbeitgeber generell keinen einklagbaren und gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Betriebsrat auf Unterlassung bestimmter Handlungen. Ausgenommen sind Eigentumsverletzungen, denen mit dem Unterlassungsantrag gemäß § 1004 BGB entgegengetreten werden kann.[1] Ansonsten bleibt ihm als effizientes Mittel zur Verhinderung rechtswidriger Hand...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 2.2.6 Keine weitergehenden Verpflichtungen des Betriebsrats

Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann nicht abgeleitet werden, dass der Betriebsrat den Arbeitnehmern "gut zureden müsste", einen vom Arbeitgeber angebotenen Änderungsvertrag, etwa auf Erhöhung der Arbeitszeit bei gleich bleibendem Gehalt, zu unterzeichnen.[1] In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem Betriebsrat nicht verwehrt ist,...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 3.5 Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats

Die Befugnis zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten des Betriebs wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Betriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit selbst darüber entscheiden könne, wann und in welchem Umfang eine öffentliche Stellungnahme angebracht ist. Insoweit kann auch er s...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 3.2.2 Zusammenarbeit des Betriebsrats mit der JAV, dem Wirtschaftsausschuss, mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden

Die Geheimhaltungspflicht betrifft gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG nicht die interne Kommunikation des Betriebsrats. So darf also ein Betriebsratsmitglied geheimhaltungsbedürftige Informationen an das Gremium weitergeben, dessen Mitglieder diese aber natürlich nicht nach draußen weitergeben dürfen. Eine Weitergabe ist zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Auf...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 3.4 Innerbetriebliche Informationspolitik des Betriebsrats

Ein Betriebsratsmitglied ist nicht befugt, auf jede Art und Weise andere Arbeitnehmer des Arbeitgebers über die Anwendbarkeit und den Inhalt eines für den Betrieb bzw. das Unternehmen des Arbeitgebers geltenden Manteltarifvertrags unter Inanspruchnahme betrieblicher Einrichtungen zu unterrichten, für eine nicht tarifzuständige Gewerkschaft zu werben und die Arbeitskolleginne...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 5 Die Grenzen der Einflussnahme des Betriebsrats bei den verschiedenen Mitbestimmungstatbeständen

Das Betriebsverfassungsgesetz differenziert sehr stark zwischen den einzelnen Gebieten der Mitbestimmung. In wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Mitbestimmung am schwächsten ausgeprägt, weil die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes die unternehmerische Entscheidung schützt. Ansonsten muss man zwischen der Mitbestimmung in sozialen und in personellen Angelegenheiten unter...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 3.2 Besondere Geheimhaltungspflicht

Die Mitglieder des Betriebsrats und die Ersatzmitglieder haben gemäß § 79 BetrVG eine besondere Geheimhaltungspflicht. Wichtig Geheimhaltungspflicht Die Geheimhaltungspflicht endet weder mit dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat noch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 3.2.1 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Der Geheimnisschutz richtet sich seit dem 26.4.2019 nach dem Geschäft...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 3.1 Allgemeines

Aus dem Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist keine den Betriebsrat bindende allgemeine Schweigepflicht zu entnehmen, die ihn daran hindern könnte, der Belegschaft Nachrichten über zwischen ihm und dem Arbeitgeber entstandene Kontroversen zukommen zu lassen.[1]mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 5.2.2 Vorläufige personelle Maßnahmen

Weiter enthält das Gesetz in § 100 BetrVG die Befugnis des Arbeitgebers, vorläufige personelle Maßnahmen durchzuführen. Hierzu muss er zwar ein formalisiertes, kurzen Fristen unterworfenes Verfahren einleiten, kann aber dann die personelle Maßnahme erst einmal durchführen, ohne seinerseits gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu müssen. Der Betriebsrat ist dann in d...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 5.2.1 Gebundene Mitbestimmung

Der Arbeitgeber bedarf bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG zwar der Zustimmung des Betriebsrats, dieser darf sie aber nur bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz abschließend aufgeführter Gründe verweigern. Bei einer solchen "gebundenen Mitbestimmung" ersetzt nicht die Einigungsstelle nach billigem Ermessen die Einigung der Betriebspartner, sondern das Arbeitsgerich...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 5.1 Grenzen der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

In sozialen Angelegenheiten ist die Mitbestimmung bekanntlich am stärksten ausgeprägt.[1] Allerdings gibt es auch hier Grenzen der Einflussmöglichkeit des Betriebsrats. So hat der Arbeitgeber bei Regelungen, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, einen Verhandlungsanspruch, auf den sich der Betriebsrat einlassen muss. Erst wenn ernsthaft geführte Einigungsbemühu...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / Zusammenfassung

Überblick Der Betriebsrat ist Träger einer Vielzahl von Rechten gegenüber dem Arbeitgeber, die er im Beschlussverfahren durchsetzen kann. Diese Einflussmöglichkeiten haben aber auch Grenzen und sowohl der Betriebsrat als Kollegialorgan als auch die einzelnen Betriebsratsmitglieder haben Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Diese sind aber im Gegensatz zu denen des Arbeitgebe...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 2.2.5 Persönliche Angriffe

Angriffe gegen den Personalleiter in der Betriebsversammlung können einen Pflichtenverstoß darstellen, wenn dieser seiner personalen Würde verletzt wurde und wenn es sich um Schmähkritik handelt. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht.[1] Die Rechtsprechung i...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 3.6 Weitergabe von Daten an Behörden und Datenschutz nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem BDSG

Die dem Betriebsrat obliegende Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu unterstützen, berechtigt ihn nicht stets und einschränkungslos, den Aufsichtsbehörden die z. B. vom Arbeitgeber elektronisch erfassten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen. Aus Gründen des Datenschutzes muss er vielmehr im Einzelfall die Erfor...mehr