Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.7.1 Registeranmeldung, Anmeldungsunterlagen, Eintragung und Bekanntmachung

Rz. 22 Registeranmeldung Das Wirksamwerden der Verschmelzung bedingt nach § 16 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers oder des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger durch die Vertretungsorgane. Gem. ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.2 Verschmelzungsvertrag

Rz. 4 Für den Verschmelzungsvertrag besteht grundsätzlich das Erforderniss der notariellen Beurkundung, § 6 UmwG, allerdings wird dieser Formmangel durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister geheilt. Im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung tritt gem. § 307 UmwG an die Stelle des Verschmelzungsvertrags ein Verschmelzungsplan, der ebenfalls notariell zu be...mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.6.2 Prüfungsmaßstab für einen wichtigen Grund

Vom Sonderkündigungsschutz erfasst sind grundsätzlich auch außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigungen. Auch sie können erst ausgesprochen werden, wenn der Betriebs- oder Personalrat ihr vorab ausdrücklich zugestimmt hat. Praxis-Beispiel Ein Kaufhausunternehmen schaffte in allen Niederlassungen und Betrieben die sog. "Aufsichten" ab. Alle betroffenen Arbeitnehmer e...mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.6.1 Überblick

Dieser Kündigungsschutz ist abgestuft. Für amtierende Mandatsträger und Wahlbewerber regelt § 15 KSchG einen weitgehenden Ausschluss der Kündigung dieser Arbeitnehmer. Danach ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebs- oder Personalrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur für die außerordentliche Kündigung. S...mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.5.3 Entscheidung des Integrationsamtes

Bei einer ordentlichen Kündigung entscheidet das Integrationsamt nach schriftlichem oder elektronischem Antrag (§ 170 SGB IX), unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Arbeitsagentur, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und nach Anhörung des Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Ermessen wirkt eingeschränkt nach § 172 SGB IX. Danach hat es bei Betriebsstill...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Territorialitätsprinzip / 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Für den örtlichen Geltungsbereich des BetrVG gilt, dass der Betriebssitz sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden muss. Für einen im Ausland gelegenen Betrieb eines deutschen Unternehmens gilt das BetrVG nicht, selbst wenn mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart worden ist oder diese die deutsche Staatsangehö...mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.8 Betriebsbeauftragte

Unter dem Begriff "Betriebsbeauftragte" werden Beauftragte verstanden, die vom Arbeitgeber aus ganz unterschiedlichen Gründen zur Einhaltung und Kontrolle rechtlicher Vorschriften bestellt werden müssen. Betroffen sind die Bereiche der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und des datenrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. Fachkräfte für Arbeitssicherheit Die Bestellung und Abb...mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.5.4 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Vor Ausspruch der Kündigung ist nicht nur der Betriebs- bzw. Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligten, sondern nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auch die Schwerbehindertenvertretung. Die Vorschrift (bis 1.1.2018 geregelt in § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB iX a.F) wurde durch Art. 2 des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 eingeführt und lautet 6 "Die Kündigung eines schwerbehinderten M...mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.6.3 Wahlvorstand, Wahlbewerber und Ersatzmitglieder

Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerber (nicht aber Wahlbewerber zum Wahlvorstand) genießen gleichfalls denselben Sonderkündigungsschutz. Für Mitglieder eines Wahlvorstands beginnt der Kündigungsschutz mit ihrer Bestellung. Bei Wahlbewerbern setzt er ein, wenn ein Wahlvorstand bestellt ist und der betroffene Arbeitnehmer als Bewerber auf einem Wahlvorschlag steht, de...mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 2.7 Personalrats-/Betriebsratsbeteiligung bei außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist

Die Betriebs- bzw. Personalratsbeteiligung bei einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer muss grundsätzlich wie bei einer ordentlichen Kündigung erfolgen.[1] Stellt das Gesetz für die Mitwirkung des Betriebs- oder Personalrats bei der ordentlichen Kündigung schärfere Anforderungen auf als bei der a...mehr

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Aufhebungsvertrag: Vor- und... / Zusammenfassung

Überblick Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags (oftmals auch bezeichnet als "Auflösungsvertrag") wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Gegenüber einer einseitig ausgesprochenen Kündigung hat dies regelmäßig den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis für beide Seiten zufriedenstellender und risikoloser beendet wird. Da der Aufhebungsvertrag der Vertragsfrei...mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1 Besonderer Kündigungsschutz

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bestimmte Personengruppen besonders schutzbedürftig sind. Er hat ihren Kündigungsschutz erweitert und die Kündigung von einer behördlichen Zustimmung abhängig gemacht oder sie auf bestimmte Tatbestände beschränkt. Für folgende Personengruppen sehen die verschiedenen Gesetze einen besonderen, wenn auch unterschiedlich gestalteten Kündigungssc...mehr

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Aufhebungsvertrag: Vor- und... / 1 Vorteile des Aufhebungsvertrags

Im Vergleich zur Kündigung bietet der Aufhebungsvertrag im Wesentlichen folgende Vorteile: Der Abschluss des Aufhebungsvertrags entbindet von der Einhaltung der Kündigungsfristen. Der gesamte allgemeine und besondere Kündigungsschutz findet keine Anwendung. Dies bedeutet, dass ein Aufhebungsvertrag beispielsweise mit einer Schwangeren, einem sich in Elternzeit befindlichen Arb...mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.5.1 Zeitliche Geltung

Der Sonderkündigungsschutz findet keine Anwendung, soweit eine der in § 173 SGB IX angeführten Ausnahmen greift. Die wichtigste Ausnahme enthält § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Eine Kündigung oder sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der ersten 6 Monate bedarf keiner Zustimmung. Unter Umständen kommt allerdings wie bei § 1 KSchG bei einem engen Zusammenhang eine Z...mehr

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Aufhebungsvertrag: Vor- und... / 3 Zeitlicher Wirkungsbereich der Beendigungsvereinbarung

Grundsatz: Zukünftige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis zulässigerweise mit Wirkung für die Zukunft aufheben können. Eine zukünftige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ist von allen Beteiligten zu akzeptieren. So sind insbesondere die Sozialversicherungsträger ab dem von den P...mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.5.2 Schwerbehinderung oder Gleichstellung

Kündigungsschutz besteht, wenn bei Zugang der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft offenkundig ist[1] oder die Schwerbehinderteneigenschaft bzw. deren Gleichstellung nachgewiesen (§ 173 Abs. 3 SGB IX) ist oder die Schwerbehinderteneigenschaft zwar zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht nachgewiesen ist, jedoch ihre Feststellung spätestens 3 Wochen vor Zugang der Kün...mehr

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Abfindung: Folgefragen in d... / 9 Verhältnis zwischen einzelvertraglicher Abfindung und Sozialplanleistungen

Zunächst stellt sich die Frage nach der sachlichen und persönlichen Reichweite eines Sozialplans. Für das Bestehen eines Sozialplananspruchs kommt es entscheidend darauf an, ob und wann der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber veranlasst worden ist. Nach Auffassung des BAG gilt Folgendes: Scheidet ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung aufgrund eines Aufheb...mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 1.6.4 Zustimmungsersetzungsverfahren

Stimmt der Betriebs- oder Personalrat der beabsichtigten fristlosen Kündigung nicht zu, so darf der Arbeitgeber die Kündigung nicht aussprechen, sondern kann lediglich nach § 103 BetrVG, § 55 Abs. 1BPersVG beim Arbeitsgericht bzw. beim Verwaltungsgericht beantragen, die verweigerte Zustimmung zur fristlosen Kündigung zu ersetzen. Im Hinblick auf die Frist des § 626 Abs. 2 BG...mehr

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Kündigungsschutz: Besondere... / 2.4 Einzelfälle

Krankheit Krankheit ist nicht grundsätzlich als wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB ungeeignet.[1] Allerdings muss der Prüfungsmaßstab den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die nach § 626 Abs. 1 BGB an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind. Danach kann die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses ger...mehr

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Mitwirkung und Mitbestimmun... / 2 Erforderliche Beteiligung des Betriebsrats

2.1 Grundsätzliches: Mitwirkung und Mitbestimmung im Arbeitsschutz Grundsätzlich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die gesetzlich erzwungene Beteiligung des Betriebsrats an unternehmerischen Entscheidungen ist im Rahmen der Mitwirkung und der Mitbestimmung möglich. Die Mitwirkung ist dabei das schwächer ausgestaltete Recht:...mehr

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Mitwirkung und Mitbestimmun... / 2.2.3 Umsetzung der Mitbestimmung – Mustertext einer Betriebsvereinbarung

Es empfiehlt sich auf alle Fälle der Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat nach § 77 BetrVG im Rahmen der der Mitbestimmung unterliegenden Aspekte. Auch und gerade um der Situation gerecht zu werden, dass verschieden "starke" Mitgestaltungsrechte des Betriebsrats in diesem Zusammenhang wirken können.[1] Hier ein Mustertext einer solchen Betriebsvereinbarun...mehr

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Mitwirkung und Mitbestimmun... / 2.1 Grundsätzliches: Mitwirkung und Mitbestimmung im Arbeitsschutz

Grundsätzlich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die gesetzlich erzwungene Beteiligung des Betriebsrats an unternehmerischen Entscheidungen ist im Rahmen der Mitwirkung und der Mitbestimmung möglich. Die Mitwirkung ist dabei das schwächer ausgestaltete Recht: Der Betriebsrat ist hier lediglich zu informieren oder anzuhören....mehr

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Mitwirkung und Mitbestimmun... / 2.2.1 Rechtslage ohne Konkretisierung durch die DGUV-V 1

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII a. F. hat in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten der Unternehmer "unter Beteiligung des Betriebsrats oder Personalrates" Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Reformierung des § 22 SGB VII hebt diesen Schwellenwert grundsätzlich auf 50 Beschäftigte an, jedoch gilt diese Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten bei...mehr

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Mitwirkung und Mitbestimmun... / 2.2.2 Rechtslage mit aktueller Konkretisierung durch die DGUV-V 1

Mit der Konkretisierung der Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in § 20 Abs. 1 DGUV-V 1 wird nicht mehr zur Mitbestimmung gesagt, als bislang im Gesetz steht. Jedoch ist hier auf die Rechtsprechung des BAG zurückzugreifen: In seiner oben bereits angesprochenen Entscheidung vom 18.3.2014 (1 ABR 73/12) führt das BAG aus: Die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende...mehr

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Mitwirkung und Mitbestimmun... / Zusammenfassung

Überblick Die DGUV-V 1 ergänzt die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten (§ 22 Abs. 1 SGB VII) um weitere Kriterien (§ 20 Abs. 1 DGUV-V 1). Die Regelungen rund um die Sicherheitsbeauftragten sind im Wandel, damit werden auch in nächster Zeit die konkretisierenden Vorschriften der DGUV wohl angepasst werden. Während der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII d...mehr

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Mitwirkung und Mitbestimmun... / 2.2 Mitwirkung und Mitbestimmung rund um den Sicherheitsbeauftragten

2.2.1 Rechtslage ohne Konkretisierung durch die DGUV-V 1 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII a. F. hat in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten der Unternehmer "unter Beteiligung des Betriebsrats oder Personalrates" Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Reformierung des § 22 SGB VII hebt diesen Schwellenwert grundsätzlich auf 50 Beschäftigte an, jedoch gilt dies...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 2.5.2 Anmeldungsunterlagen

Rz. 20 Im Zuge der Anmeldung sind nach § 199 UmwG der Formwechselbeschluss, die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber, der Formwechselbericht oder die Verzichtserklärungen sowie ein Nachweis über die rechtzeitige Zustellung des Entwurfs des Beschlusses an den zuständigen Betriebsrat beizufügen.[1]mehr

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Mitwirkung und Mitbestimmun... / 1.2 Folgen der DGUV-Regelung

Die erforderliche Zahl der Sicherheitsbeauftragten hat durch diese Regelung zugenommen, ohne dass die Bereitschaft der Mitarbeiter unbedingt gewachsen ist dieses Amt übernehmen zu wollen. Zwar mag "räumlich, zeitlich und fachlich" noch eingrenzbar sein – wie nahe ist denn die erforderliche "Nähe"? Das Kriterium "im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren" ist ...mehr

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Mitwirkung und Mitbestimmun... / 3 Fazit

Die bisherige Regelung in § 20 DGUV-V 1 hat Fragen der Mitbestimmung bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten zunächst virulent werden lassen. Die früher vorherrschende Meinung, dass die Zahl und die Auswahl der Beauftragten mitbestimmungsrechtlich alleine der ("schwächeren") Mitwirkung unterliegen, lässt sich unter den aktuell gegebenen Umständen der Regelung als solc...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 2.3 Formwechselbeschluss

Rz. 8 Zum Wirksamwerden eines Formwechsels bedarf es gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 UmwG eines Formwechselbeschlusses, der gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2 UmwG von einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden und nach § 193 Abs. 3 UmwG notariell beurkundet werden muss. In Abhängigkeit der beteiligten Rechtsträger bedarf es dabei entweder der einstimmigen Zustimmung zum Formwechs...mehr

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Entgelttransparenz: Schnitt... / 5 Betriebsrat/Gleichbehandlungsstelle

Die Richtlinie sieht in Art. 7 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass Arbeitnehmer ihren Auskunftsanspruch über Arbeitnehmervertreter oder eine Gleichbehandlungsstelle geltend machen können. Damit wird der Betriebsrat oder die Gleichbehandlungsstelle zum Empfänger von Gehaltsinformationen.[1] Datenschutzrechtlich ist diese Konstellation anspruchsvoll. Der Betriebsrat oder auch eine Gl...mehr

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Variable Vergütung: Arbeits... / 5 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Besteht ein Betriebsrat, hat dieser bei der Gestaltung variabler Vergütungssysteme ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG.mehr

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Plattformarbeit: Varianten ... / 6 Mitbestimmung in Betrieben des Plattformbetreibers

Sofern Crowdworker als Selbstständige einzuordnen sind, sind sie dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsrechts grundsätzlich entzogen. Grundsätzlich werden Betriebsräte in den jeweiligen Betrieben und nicht im jeweiligen Unternehmen gewählt. Unternehmen haben häufig mehrere Betriebe. Bei Plattformbetreibern ist jedoch fraglich, wo ein solcher Betrieb verortet werden ka...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entgelttransparenz: Schnitt... / 9 Was Unternehmen jetzt tun sollten

Für die Umsetzung in der Praxis sind die folgenden 7 Schritte ein realistischer Fahrplan. Sie verlangen Aufwand, aber keine methodische Neuerfindung. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aktualisieren: Die neuen Zwecke (Berichterstattung nach Art. 9 ETRL, Auskunft nach Art. 7 ETRL, gemeinsame Entgeltbewertung nach Art. 10 ETRL, Bewerberinformation nach Art. 5 ETRL) eintrag...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entgelttransparenz: Transpa... / 3.1 Allgemeines

Ein belastbares, transparentes Vergütungssystem steht und fällt mit einer sauberen Job-Architektur und einer sauberen Ist-Bestandsaufnahme: Positionsbeschreibungen, eine dokumentierte Bewertungslogik ("work of equal value") und ein einheitlicher Interviewprozess machen Entgeltentscheidungen sowohl intern (Führungskräfte, Betriebsrat) als auch extern (Auskunft, Verfahren) erk...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Variable Vergütung: Arbeits... / 1.3 Aktuelle Trends und Herausforderungen

Variable Vergütungssysteme gewinnen nicht nur an Verbreitung, sondern auch an Komplexität. Sie kommen zunehmend nicht nur bei Führungskräften, sondern auch bei Mitarbeitern auf niedrigeren Hierarchieebenen zum Einsatz. Sie sollen dabei immer persönlicher auf den jeweiligen Arbeitnehmer zugeschnitten sein, um dessen Leistung auch sachgerecht abzubilden. Gleichzeitig muss bei ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entgelttransparenz: Transpa... / 2 Anforderungen an transparente Vergütungssysteme nach der ETRL

Im Nachfolgenden werden die zentralen Voraussetzungen zusammengefasst, die ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergütungssystem nach der ETRL erfüllen muss. Objektive und geschlechtsneutrale Entgeltkriterien Vergütungskriterien müssen objektiv, einheitlich und frei von unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung ausgestaltet sein. Die Richtlinie nennt insbesondere ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entgelttransparenz: Auswirk... / 1.2 Rolle des Betriebsrats

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Rolle des Betriebsrats. Handelt es sich bei der Organisationsänderung um eine Betriebsänderung, ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten.[1] Die geplanten Betriebsänderungen sind ferner mit dem Betriebsrat zu beraten und ggf. ein Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Ferner bes...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Mitarbeitergespräche zur En... / 4 Fragen zur Vergleichsgruppenbildung

Ebenso liegt viel Spannkraft in der Frage, welche Arbeit als "gleich" oder "gleichwertig" anzusehen ist. Auch hier ist es wichtig, ein auf objektiven Kriterien basierendes Stellenbewertungssystem zu nutzen und dies auch gegenüber den Mitarbeitern kommunizieren zu können. Die folgenden, typischen Fragen von Mitarbeitern können in diesem Zusammenhang auftauchen: Praxis-Beispiel...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Vorwort / 2 Ziel, Nutzen und Aufbau des Praxishandbuchs

Die ETRL und deren Umsetzung werden zweifellos eine der größten Herausforderungen und Risiken für Unternehmen darstellen. Deutschland hat hier – im Vergleich zu vielen Ländern der europäischen Union – einen erheblichen strukturellen Nachteil: Der überwiegende Teil der Unternehmen ist nicht tarifgebunden und verfügt über eigens entwickelte Vergütungsordnungen und/oder gewachs...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Vorwort / 3 So verwenden Sie dieses Handbuch

Das Handbuch ist modular aufgebaut und kann sowohl linear als auch rollenbasiert genutzt werden: Für Teams aus den Bereichen HR bzw. Compensation & Benefits (C&B) empfiehlt es sich, mit der Stellen- und Vergütungsarchitektur zu beginnen und daraus die operativen Prozesse abzuleiten (Recruiting-Transparenz, Auskunftsworkflow, Datenmodell). Zudem sollten die HR- und C&B-Teams d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entgelttransparenz: Auskunf... / 6.2 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, können Beschäftigte ihren individuellen Auskunftsanspruch grundsätzlich über den Betriebsrat geltend machen.[1] Das Entgelttransparenzgesetz eröffnet dem Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, die Erfüllung der Auskunftspflicht generell selbst zu übernehmen. Voraussetzung ist eine entsprechende Übernahmeerklärung gegenüber dem Betriebsrat (s....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3.1 Bestellung durch den Betriebsrat

Rz. 17 Gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 obliegt die Bestellung des Wahlvorstands grundsätzlich dem Betriebsrat des Betriebs, in dem die JAV zu wählen ist (s. dazu die Kommentierung zu § 60 BetrVG). Weder die noch amtierende JAV noch die JugAzubi-Versammlung können den Wahlvorstand bestellen.[1] Allerdings hat die JAV bei der Bestellung des Wahlvorstands gem. § 67 Abs. 2 BetrVG Stimmr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Teilnahmerecht des Betriebsrats

3.3.1 Allgemeines Rz. 58 Gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 BetrVG haben der BR-Vorsitzende oder ein anderes beauftragtes BR-Mitglied das Recht, an allen Sitzungen der JAV teilzunehmen. Zum einen soll dadurch sichergestellt sein, dass der BR über die Belange und Probleme der JAV informiert wird, zum anderen, dass er die JAV in allen sich ihr stellenden Fragen sachkundig beraten kann. Der...mehr

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Entgelttransparenz: Auskunf... / 6 Einbindung von Führungskräften, Betriebsrat und Mitarbeitenden

Der praktische Umgang mit Auskunftsverlangen zur Entgelttransparenz ist regelmäßig kein isoliertes HR-Thema, sondern betrifft mehrere Akteure im Unternehmen. Sowohl die Zweite Evaluation als auch der Abschlussbericht der Kommission betonen, dass unklare Rollenverteilungen zwischen HR, Führungskräften und Arbeitnehmervertretungen in der Praxis zu Verzögerungen, widersprüchlic...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anzeigepflichten des Arbeit... / 2 Massenentlassungen

Hinweis Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern der Massenentlassungsanzeige Nachdem das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Auswirkung unterlassener oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen aufgeben wollte[1], entschied der EuGH in Auslegung der Massenentlassungs-Richtlinie, dass Kündigungen weiterhin bei unterbliebener oder fehlerhafter Massenentlas...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.4.1 Des Vorsitzenden

Rz. 29 Der Vorsitzende ist in erster Linie Mitglied der JAV. Allerdings obliegen ihm zusätzliche Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten, die das Gesetz ihm zuweist. Wichtigste Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die Interessen der JAV im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit und der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber dem Betriebsrat zu vertreten. Keine Befugnis besteht ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3.3 Bestellung durch das Arbeitsgericht

Rz. 23 Gem. § 63 Abs. 3 BetrVG kann die Bestellung des Wahlvorstands auch durch das Arbeitsgericht erfolgen, wenn der Betriebsrat untätig bleibt. Voraussetzung ist auch hier, dass der Wahlvorstand 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV noch nicht bestellt ist. Im Fall vorzeitiger Neuwahlen gilt, dass die Bestellung des Wahlvorstands dann nicht rechtzeitig durch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4.1 Wahlvorstand

Rz. 91 Erster Akt der Wahl zur JAV ist die Bestellung des Wahlvorstands. Sie hat grundsätzlich durch den Betriebsrat zu erfolgen. Abweichend kann die Bestellung auch durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat sowie durch das Arbeitsgericht erfolgen.[1] Wird der Wahlvorstand vom Betriebsrat bestellt, so hat dies gem. § 63 Abs. 4 Satz 2 im vereinfachten Verfahren innerhalb eine...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.3 Stimmberechtigung

Rz. 60 Der BR-Vorsitzende bzw. das beauftragte BR-Mitglied haben in den Sitzungen der JAV kein Stimmrecht.[1] An den Befugnissen des Betriebsrats zur Teilnahme an den Sitzungen der JAV ändert sich durch die Regelung in § 129 BetrVG bzw. § 30 BetrVG nichts. Das Teilnahmerecht des Vorsitzenden des Betriebsrats oder eines beauftragten Betriebsratsmitglieds besteht, wie ausgeführ...mehr