Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.5 Vorlage von Werk- und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen

Rz. 49c Durch das AÜG-Änderungsgesetz wurde mit Wirkung ab dem 1.4.2017 § 80 Abs. 2 BetrVG um einen neuen Satz 3 ergänzt. Danach gehören zu den dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen auch die Verträge, die der Beschäftigung von Personen zugrunde liegen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen; das sind bei Leiharbeitnehmern...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.4 Betriebsvereinbarungen

Rz. 15 Dem Betriebsrat obliegt ferner, die Einhaltung von Betriebsvereinbarungen zu überwachen, deren Durchführung gem. § 77 Abs. 1 BetrVG zu den Aufgaben des Arbeitgebers gehört.[1] Gleiches gilt für die Umsetzung von Regelungsabreden. Der Betriebsrat bleibt hierzu auch dann zuständig, wenn der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat die Betriebsvereinbarung abgeschlo...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.4.1 Einsichtsberechtigter Personenkreis

Rz. 46 Soweit es zur Erfüllung der allgemeinen Überwachungsaufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, kann der Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt sein, Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu nehmen. In Betrieben mit bis 200 Arbeitnehmern, in denen keine Ausschüsse gebildet werden können, nimmt das ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 13.4.3 Datenschutz

Rz. 49b Das Einsichtsrecht in die Bruttoentgeltlisten mit der Angabe von Klarnamen der Arbeitnehmer fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) [1] und in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) [2]. Die Namen der Arbeitnehmer und die ihnen zugeordneten Bruttoentgelte sind "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 4 Nr. 1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3 Streitigkeiten über Vorliegen und Durchführung des Überwachungsrechts

Rz. 18 Von den in Rz. 16 geschilderten Fällen zu unterscheiden sind Streitigkeiten betreffend das Vorliegen des Überwachungsrechts, d. h. Fälle, in denen streitig ist, ob die Überwachung der Einhaltung einer bestimmten Norm überhaupt zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört oder über die Art und Weise seiner Durchführung. Diese Fragen betreffen das Rechtsverhältnis zwischen A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Rz. 21 Die durch das BetrVG-Reformgesetz v. 23. Juli 2001 in Abs. 1 eingefügte neue Nummer 2b verpflichtet den Betriebsrat, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern. Dies stellt eine Ergänzung der Aufgabe der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG dar. Dadurch soll es Arbeitnehmern mit Familienpflichten erleich...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2 Unfallverhütungsvorschriften

Rz. 12 Unter die Überwachungspflichten des Betriebsrats fallen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch die für den Betrieb maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger nach § 15 SGB VII. Die Aufsichtspersonen der Träger der Unfallversicherung sind verpflichtet, den Betriebsrat zu Betriebsbesichtigungen heranzuziehen, ihm Niederschriften übe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 17 Streitigkeiten

Rz. 65 Streitigkeiten im Rahmen des § 80 BetrVG, insbesondere über das Bestehen von Informations- und Vorlagepflichten, werden im Beschlussverfahren nach § 2 a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG ausgetragen.[1] Die Entgeltansprüche einer betrieblichen Auskunftsperson für die Zeit, während sie dem Betriebsrat zur Verfügung stand, sind (wie Arbeitsentgelt) im Urteilsverfahren geltend zu m...mehr

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Eignungsbeurteilung bei Fah... / 2 Bedeutung der Eignung für Fahr- und Steuer- und Überwachungstätigkeiten (FSÜ) im Arbeitsschutz

Seit den ersten flugmedizinischen Untersuchungen zu Beginn des 20. Jahrhunderts und im Straßenverkehr nach dem II. Weltkrieg stellten ab 1971 auch die Berufsgenossenschaften für den betrieblichen Bereich einen Untersuchungsgrundsatz („G25“; heute E FSÜ) vor, der aus damaliger Sicht zur Unfallverhütung beitragen sollte. Heute sind FSÜ in vielen Berufen üblich, die aktiv Fahrze...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.7 Haftung des Arbeitgebers für Benachteiligungen durch den Betriebsrat

Rz. 63 Die vorstehend genannten, in §§ 13 ff. AGG normierten Rechte der Beschäftigten bestehen gegenüber dem Arbeitgeber. Unstreitig haftet der Arbeitgeber nach diesen Vorschriften, wenn er selbst oder sein gesetzlicher Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe die Benachteiligung begangen hat.[1] Das Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird dem Arbeitgeber...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Betriebsrat

Rz. 7 An § 75 BetrVG gebunden ist zum einen der Betriebsrat als Organ. Dies gilt auch für Ausschüsse des Betriebsrats, denen nach § 27 Abs. 3 BetrVG Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, in Erfüllung dieser Aufgaben. Zum anderen verpflichtet § 75 auch die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats, wenn und soweit sie betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Überwachungspflicht und Überwachungsrecht

Rz. 14 § 75 BetrVG begründet eine Überwachungspflicht von Betriebsrat und Arbeitgeber. Diese Pflicht besteht allerdings nicht nur im Verhältnis zwischen den Betriebspartnern, sondern auch im Verhältnis des Betriebsrats und der einzelnen Betriebsratsmitglieder gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs ebenso wie im Verhältnis des Arbeitgebers zu den einzelnen Arbeitnehmern.[1]...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 94 § 75 BetrVG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Infolgedessen sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (z. B. Betriebsvereinbarungen), die gegen diese Regelung verstoßen, nichtig.[1] Dies ergibt sich nach Inkrafttreten des AGG auch aus dessen § 7 Abs. 2. Rz. 95 Umstritten ist, ob § 75 BetrVG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält die wesentlichen Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen durch Arbeitgeber und Betriebsrat. Nach § 75 BetrVG sind beide verpflichtet, für eine Behandlung der Betriebsangehörigen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu sorgen. Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Abstammung oder sonstigen Her...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Vorbemerkung

Rz. 10 Nach Abs. 1 Satz 1 haben der Betriebsrat und der Arbeitgeber darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt und nicht benachteiligt werden. Arbeitgeber und Betriebsrat haben sich aktiv für die Beachtung und Verwirklichung dieser Grundsätze einzusetzen, müssen sich gegenseitig auf Mängel und Verstöße hin...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Schutzumfang

Rz. 70 § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründet Amtspflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat, bei deren Verletzung Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 oder 3 BetrVG die Folge sein können. Die Regelung gibt dagegen dem einzelnen Arbeitnehmer keinen individuellen Anspruch gegen den Arbeitgeber und den Betriebsrat auf Schutz und Förderung der Persönlichkeitsrechte. Der einzelne Arbeitnehmer...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Schutzpflicht

Rz. 71 Nach § 75 Abs. 2 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat zum Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers verpflichtet. Diese Verpflichtung stellt eine Schranke sowohl für ihre Regelungsbefugnis als auch für den Inhalt der von ihnen getroffenen Regelungen, z. B. in Betriebsvereinbarungen, dar.[1] Die in § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG normierte Schutzpf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Adressaten

Rz. 90 Die Regelung richtet sich an Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Arbeitgeber hat das Gebot der Förderung der Selbstständigkeit und Eigeninitiative insbesondere bei der Ausgestaltung der Arbeitsverträge, der Ausübung seines Direktionsrechts sowie bei Fragen der betrieblichen Organisation zu beachten.[1] Der Betriebsrat hat dieses Gebot bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Adressaten

Rz. 5 Die Regelung richtet sich an Arbeitgeber und Betriebsrat in ihrer Eigenschaft als Betriebsverfassungsorgan. Sie sind verpflichtet zusammenzuwirken, um Verstöße zu verhindern und haben sich, wenn die in § 75 BetrVG genannten Grundsätze verletzt sind, um Abhilfe zu bemühen. 2.1 Arbeitgeber Rz. 6 Der Arbeitgeber ist in seiner Eigenschaft als solcher an § 75 BetrVG gebunden....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.9 Politische oder gewerkschaftliche Betätigung oder Einstellung

Rz. 39 Dieses Kriterium war bereits in § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG a. F. enthalten. Es geht über die Vorgaben der EU-Richtlinien, die durch das Umsetzungsgesetz in nationales Recht transformiert worden sind, ebenso wie über die Regelungen im AGG hinaus und stellt ein zusätzliches Differenzierungsmerkmal dar. Danach darf kein Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung der Ar...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Geschützter Personenkreis

Rz. 11 Die Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat bezieht sich auf alle im Betrieb tätigen Personen.[1] Dazu gehören alle Arbeitnehmer des Betriebs i. S. v. § 5 Abs. 1 BetrVG. Dabei ist irrelevant, ob sie als Vollzeit- oder Teilzeitkräfte, als Auszubildende oder aushilfsweise beschäftigt werden.[2] Auch im Betrieb tätige Leiharbeitnehmer werden erfasst.[3] Fraglich ist, ob ...mehr

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Betriebliches Gesundheitsma... / 4.1 Implementierung

Step by Step Schritte zur nachhaltigen Implementierung eines BGM Verständigung über eine betriebliche Gesundheitspolitik, idealerweise in Form einer Führungsstrategie, Verankerung einer Grundmotivation in Unternehmensleitlinien und die Definition von Gesundheitszielen; Abschluss schriftlicher Vereinbarungen zwischen Unternehmensleitung und Arbeitnehmern (Betriebsvereinbarung);...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Adressaten

Rz. 69 Die Pflichten nach § 75 Abs. 2 BetrVG gelten für Arbeitgeber und Betriebsrat, ebenso wie für die einzelnen Betriebsratsmitglieder. Sie sind sowohl bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts als auch bei der Entscheidung der Einigungsstelle zu beachten.[1] Nicht in ihren Geltungsbereich fallen dagegen die einzelnen Arbeitnehmer des Betriebs. Sie sind jedoch aufgrund ihr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.1 Allgemeines

Rz. 28 Neben dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz enthält § 75 Abs. 1 BetrVG Kriterien, die für sich allein niemals eine unterschiedliche Behandlung von Betriebsangehörigen rechtfertigen, mithin absolute Benachteiligungsverbote darstellen. Als solche nennt § 75 BetrVG die Rasse, die ethnische Herkunft, die Abstammung oder sonstige Herkunft, die Religion oder Wel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.2 Unwirksamkeit von Vereinbarungen und Maßnahmen

Rz. 57 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG sind alle individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unzulässig. § 7 Abs. 1 AGG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB; entgegenstehende Vereinbarungen und Maßnahmen sind danach nichtig. Erfasst werden neben allen rechtsgeschäftlichen Abreden zwischen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Vorbemerkung

Rz. 68 § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer des Betriebs zu schützen und zu fördern. Die Betriebsparteien haben danach nicht nur Maßnahmen, die der freien Persönlichkeitsentfaltung entgegenstehen, abzuwehren, sondern sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Arbeitsbedingungen,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Förderpflicht

Rz. 88 Arbeitgeber und Betriebsrat sind nicht nur zum Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit verpflichtet, sondern auch zu deren Förderung. Sie müssen daher bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung sowie von Einzelmaßnahmen darauf achten, dass diese nicht nur effizient, sondern auch mit der Möglichkeit jedes einzelnen Arbeitnehmers, seine Persönlichkeit zu entfa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.1 Allgemeines

Rz. 24 § 75 Abs. 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu darauf zu achten, dass jede Benachteiligung von im Betrieb tätigen Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftl...mehr

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Betriebliche Gesundheitsför... / 2.4 Akteure der betrieblichen Gesundheitsförderung

Systematische, ganzheitliche Gesundheitsförderung (Betriebliches Gesundheitsmanagement) zeichnet sich aus durch die Einbindung in betriebliche Strukturen und Prozesse sowie die Einrichtung eines Steuerkreises Gesundheit aus. Dies führt dazu, dass Führungskräfte und Beschäftigte (Betriebsrat) systematisch als Akteure eingebunden werden. Weitere Stellen, wie z. B. die Sozialberat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Vorbemerkung

Rz. 89 Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet, die Selbstständigkeit und Eigeninitiative von Arbeitnehmern und Arbeitsgruppen zu fördern. Diese Regelung, die durch das BetrVerf-ReformG 2001 neu ins Gesetz aufgenommen wurde, ergänzt die Regelung in Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die dort enthaltene Förderpflicht wurde dadurch auch auf Arbeitsgrupp...mehr

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Nachhaltige betriebliche Mo... / 3.5 Attraktivierung von Bahn und ÖPNV

Die Arbeit in einem Unternehmen kann mit Dienstfahrten verbunden sein. Bei kleineren Unternehmen sind es meist kurze Strecken, die mit dem Pkw zurückgelegt werden. Bei größeren Unternehmen kommen regelmäßig Zug- oder Flugreisen vor. Im Rahmen einer Dienstreiserichtlinie kann der Arbeitgeber (in Abstimmung mit dem Betriebsrat) die Grundlagen für eine auf Bahn und ÖPNV ausgeri...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4.4 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen Alters

Rz. 53 § 10 AGG lässt unter den dort genannten Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zu. Die Generalklausel des § 10 Sätze 1 und 2 AGG bestimmt, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Darüber hinaus muss das angewandte Mittel ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.8 Alter

Rz. 38 Dieses Kriterium ist 2006 neu in § 75 Abs. 1 BetrVG aufgenommen worden. Nach der bis dahin geltenden Regelung in § 75 Abs. 1 Satz 2 hatten Arbeitgeber und Betriebsrat nur darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. Seit 2006 haben sie darauf zu achten, dass jede Benachteiligung wegen des Alters unterblei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.10 Geschlecht

Rz. 40 § 75 BetrVG verbietet jede unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen wegen ihres Geschlechts. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie für Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, sind in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verfassungsrechtl...mehr

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KI: Künstliche Intelligenz ... / 3.2.2 Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats / Einsatz von Sachverständigen

Als Faustregel ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat bei jeder Form des personalbezogenen KI-Einsatzes im Unternehmen rechtzeitig und umfassend zu informieren ist.[1] Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, unterstellt das Gesetz pauschal, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist. Trotzd...mehr

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KI: Künstliche Intelligenz ... / 3.2.1 "Echte" Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Nach § 95 Abs. 2a BetrVG bedürfen Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen auch dann der Zustimmung des Betriebsrats, wenn ein KI-System eigenständig oder innerhalb eines vom Arbeitgeber vorgegebenen Rahmens die Auswahlrichtlinien aufstellt. Das ist z. B. der Fall, wenn die KI auf historischen Bewerberdaten, Ein...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4 Verbot der unbefugten Weitergabe an Dritte (§ 27 Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 § 27 Abs. 1 Satz 2 verbietet ausdrücklich die unbefugte Bekanntgabe der Mitteilung der Frau über ihre Schwangerschaft bzw. das Stillen an Dritte. Die Norm stellt das klar, was nach dem BDSG, aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht und in Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der werdenden oder jungen Mutter ohnehin gilt: Es ist Sache der Frau zu entsche...mehr

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KI: Künstliche Intelligenz ... / 3.2 Betriebliche Mitbestimmung

Beim Einsatz von KI-Systemen stehen dem Betriebsrat umfangreiche Informations- und Mitbestimmungsrechte zu. Dies sind vor allem:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Verhältnis der Offenlegung zu anderen Formen der Publizität

Rn. 171 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 325 Abs. 5 stellt klar, dass die Offenlegungsverpflichtung nach § 325 andere Publizitätspflichten nicht etwa ersetzt, sondern zusätzlich zu diesen zu erfüllen ist. Im Gegenzug können aber auch andere Publizitätsformen bzw. -pflichten die Erfüllung der Regelungen des § 325 nicht ersetzen. Rn. 172 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Dies gilt für Publi...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
KI im steuerberatenden Beru... / 5.1 Welche rechtlichen Anforderungen sind zu beachten?

Beim Einsatz von KI in der Steuerberatung sind verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten: Berufsrecht: Steuerberater unterliegen einer besonderen Berufsverschwiegenheit (§ 203 StGB, StBerG, BOStB). Vertrauliche Mandantendaten dürfen nur an KI-Dienstleister weitergegeben werden, wenn diese rechtlich und vertraglich strikt an die Verschwiegenheit gebunden sind. Es ist...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Absicht des Vorstands

Rn. 49 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Entscheidend ist die ernstliche Absicht des Vorstands, die Aktien nach ihrem Erwerb Personen aus vorstehend genanntem Personenkreis anzubieten. Rn. 50 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Absicht muss sich dazu nach außen manifestiert haben, die Ernstlichkeit muss aus den Umständen erkennbar sein. Zu fordern ist ein entsprechender Beschluss mit reali...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.4 Durchsetzung des Freistellungsanspruchs

Rz. 43 Mit dem Anspruch auf die zum Stillen "erforderliche" Zeit trifft das Gesetz eine allgemeine Regelung, die im Einzelfall entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten aufseiten von Mutter, Kind und Arbeitgeber konkretisiert werden muss. Die stillende Frau und der Arbeitgeber sind gehalten, die allgemeine Regelung unter wechselseitiger Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) geme...mehr

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KI: Künstliche Intelligenz ... / 3.3 Datenschutz

Wichtigste Vorfrage und erste Weichenstellung im Datenschutz ist die Frage, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden. Auf die Verarbeitung (tatsächlich) anonymisierter Arbeitnehmerdaten ist das Datenschutzrecht von vornherein nicht anwendbar. Personenbezogene Daten sind z. B. dann nicht zwingend erforderlich, wenn Bewertungen von Informationen auf Unternehmens-...mehr

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Internal Investigations: Re... / 5 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Grundsätzlich benötigt der Arbeitgeber im Rahmen einer internen Ermittlung keine vorherige Zustimmung des Betriebsrats. Aber Achtung: Einige spezifische Ermittlungshandlungen und Maßnahmen, sind nur nach der Beteiligung des zuständigen Betriebsrats erlaubt, da sie mitbestimmungspflichtig sind. Als Beispiel dient die Auswertung elektronisch gespeicherter Aufzeichnungen von Ar...mehr

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Betriebsbeauftragte / 3 Das Verfahren der Bestellung

Die Betriebsbeauftragten können aus dem Kreis der betriebseigenen Mitarbeiter bestimmt werden, sofern diese die entsprechenden Qualifikationen nachweisen können. Die Beauftragten müssen vom Verantwortlichen geschult werden. Zudem müssen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden. Häufig werden aber auch externe Dritte mit den betroffenen Tätigkeiten beauftragt. ...mehr

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Arbeitsschutz: Aufgabe des ... / 3.8.1 Rechtsgrundlagen und Bestellung

Neben den nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zu verpflichtenden Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften sind nach § 22 SGB VII in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ein oder mehrere Betriebsangehörige als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Berufsgenossenschaften können für Betriebe mit geringer/besonderer Unfallgefahr die Zahl der Beschäftigten, von denen an Si...mehr

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Arbeitsschutz: Aufgabe des ... / 3.10.2 Aufgaben und Befugnisse

Der Strahlenschutzverantwortliche legt bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten dessen Aufgaben, dessen innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse schriftlich fest.[1] Die Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten ergeben sich aus § 72 Abs. 2 StrlSchG und §§ 43 f. StrlSchV. Er muss für die Einhaltung der dem Str...mehr

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Internal Investigations: Re... / 4 Die Problematik bei Mitarbeiterbefragungen

Mitarbeiterbefragungen stellen in der Praxis derzeit das größte Problem bei internen Untersuchungen dar. Nach derzeitiger Lage ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, an Gesprächen teilzunehmen, zu denen der Arbeitgeber ihn auffordert und die seine Arbeitsleistungen betreffen. Der Arbeitnehmer ist im Zuge dessen dazu auch verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft zu erteilen. Proble...mehr

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Alkohol / 4.2 Klärungsgespräche

Klärungsgespräche werden durch den Vorgesetzten dann geführt, wenn deutliche Pflichtverletzungen erkennbar sind, der Hintergrund aber unklar ist. Pflichtverletzungen aufzeigen; Verhaltensänderung anmahnen; Fürsorge signalisieren und auf Hilfsangebote hinweisen; Gesprächsnotiz fertigen, die aber nur die Beteiligten erhalten. Auf Wunsch kann zu einem solchen Gespräch der Betriebsra...mehr

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Reboarding und Offboarding:... / 2 Sonderfall Krankheit: Verpflichtung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Wenn Mitarbeiter krankheitsbedingt längere Zeit ausfallen, treten nach der Rückkehr des Mitarbeiters häufig Probleme und Konflikte auf. Zwar freuen sich Kollegen und Führungskraft in der Regel auf den Rückkehrenden, wissen aber nicht so recht, wie sie angemessen mit der sensiblen Situation umgehen sollen. Doch gerade das wichtige Arbeitsumfeld kann zum Gelingen der Rückkehr-...mehr