Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 614 Fälligkeit der Vergütung / 1 Allgemeines

Prof. Dr. Gregor Thüsing
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

§ 614 BGB regelt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs. Abweichend von § 271 Abs. 1 BGB tritt die Fälligkeit erst nach der Leistung der Dienste ein. Der zur Dienstleistung Verpflichtete ist demnach vorleistungspflichtig. Zum Teil wird der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" aus § 614 BGB abgeleitet.[1] Richtiger dürfte jedoch sein, diesen Rechtssatz aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis Arbeitsleistung und Entgelt zu folgern. Hierfür spricht die Ausgestaltung von § 614 BGB als Fälligkeitsregel.[2] Die Norm weist keinen zwingenden Charakter auf. Vielfach finden sich abweichende Regelungen in kollektivrechtlichen Vereinbarungen, wie z. B. in einer Betriebsvereinbarung.[3] Nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG steht dem Betriebsrat schließlich ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Entgeltzahlung zu. Eine dementsprechend abweichende Fälligkeit von z. B. der Vergütung von Überstunden und Nachtarbeitszuschlägen kann sogar konkludent – d. h. durch schlüssiges Handeln – vereinbart werden.[4]

 

Rz. 2

Erfolgt die Vergütung nach Zeitabschnitten muss Satz 2 beachtet werden. In diesem Fall ist die Vergütung generell nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen. Bei monatlicher Vergütung wird der Zahlungsanspruch daher am ersten Tag des Folgemonats fällig.[5] Handelt es sich bei diesem Fälligkeitstag um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so tritt die Fälligkeit gem. § 193 BGB erst mit dem nächsten Werktag ein.[6] Anders verhält es sich, wenn die Vergütung nach Tagen oder Stunden bemessen ist. Hier ist das Entgelt – entgegen dem Wortlaut – der Verkehrssitte entsprechend erst am Ende der Woche zu entrichten.[7]

[1] BAG, Urteil v. 21.3.1958, 1 AZR 555/56, AP TVG § 1 Auslegung NR. 46; zuletzt BAG, Urteil v. 11.12.2019, 5 AZR 579/18, BAGE 169, S. 126-134; LAG Köln, Urteil v. 5.4.2023, 11 Sa 695/22, BeckRS 2023, 44628.
[2] Staudinger/Richardi/Fischinger, 2019, § 614 BGB Rz. 1; vgl. die Herleitung des Sechsten Senats aus §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB in seinem Urteil v. 5.10.2023, 6 AZR 210/22, NZA 2024, 265 Rz. 15; ebenso Schürgers/Marski, BB 2022, 308.
[3] BAG, Urteil v. 15.1.2002, 1 AZR 165/01, NZA 2002, 1112; ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 614 BGB Rz. 2; Boemke/Jäger, RdA 2016, 141, 145.
[4] LAG Hessen, Urteil v. 10.6.2015, 6 Sa 524/14, BeckRS 2016, 65565.
[5] BAG, Urteil v. 8.5.2018, 9 AZR 586/17, AP TVG § 1 Tarifverträge: Klempnerhandwerk Nr. 4.
[6] BAG, Urteil v. 14.12.2022, 10 AZR 531/20, AP ArbZG § 6 Nr. 27 Rz. 44; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.4.2018, 2 Sa 258/17, BeckRS 2018, 22498.
[7] ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 614 BGB Rz. 5; HWK/Krause, 9. Aufl. 2020, § 614 BGB Rz. 2; Staudinger/Richardi/Fischinger, 2019, § 614 BGB Rz. 13.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Bundesarbeitsgericht: Anspruch auf Jahres- und Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit
Woman stacking coins
Bild: Corbis

Ein Anspruch auf Zahlung einer Corona-Sonderzahlung sowie einer Jahressonderzahlung besteht im Anwendungsbereich des TVöD/VKA auch für Arbeitnehmer, die sich zu dem jeweiligen Stichtag bereits in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden. Das BAG entschied, dass es bei den maßgeblichen Stichtagen nicht auf die Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung ankommt. Bei der Jahressonderzahlung fordert das BAG in Fällen der Altersteilzeit im Blockmodell eine Betrachtung nach den einzelnen Zeitabschnitten.


Über 500 Entgeltarten in der Praxis: Entgeltabrechnung
Entgeltabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Buch stellt an vielen Beispielrechnungen alle wichtigen Entgeltarten vor und zeigt, wie Sie auch knifflige Fälle korrekt durchführen. Im Entgeltabrechnungs-ABC erfahren Sie schnell, was den Lohnsteuer- und Beitragspflichten unterliegt oder für die Berechnung des Mindestlohns relevant ist.


Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 614 Fälligkeit der Vergütung
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 614 Fälligkeit der Vergütung

1 Allgemeines  Rz. 1 § 614 BGB regelt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs. Abweichend von § 271 Abs. 1 BGB tritt die Fälligkeit erst nach der Leistung der Dienste ein. Der zur Dienstleistung Verpflichtete ist demnach vorleistungspflichtig. Zum Teil wird ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren