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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Auswirkungen auf HR / 4.2 Angemessene und wirksame Präventionsmaßnahmen

Maren Rixen, Dr. Anna-Lena Glander
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Die verpflichtenden Sorgfaltspflichten umfassen insbesondere die Implementierung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements. Unternehmen sind gefordert, angemessene und wirksame Prozesse zur Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten einzuführen, zu überwachen und weiterzuentwickeln.

 
Praxis-Tipp

Hilfestellung des BAFA: Beachtung des Angemessenheitsprinzips

Das Prinzip der Angemessenheit setzt den übergreifenden Rahmen für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten, die durch das LkSG etabliert werden. Insoweit kann die im Dezember 2022 veröffentlichte Handreichung des BAFA[1] "zum Prinzip der Angemessenheit nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes" zu Rate gezogen werden. In dieser Handreichung wird der Begriff der Angemessenheit im Sinne des Gesetzes erläutert und es werden Hinweise zur praktischen Bedeutung gegeben. Dies wird durch Hinweise auf ausgewählte Umsetzungshilfen ergänzt.

Im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten müssen verpflichtete Unternehmen regelmäßig und anlassbezogen eine Risikoanalyse durchführen mit dem Ziel, die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken zu ermitteln, zu gewichten und zu priorisieren.

 
Praxis-Tipp

Hilfestellung des BAFA: Risikoanalyse

Insoweit kann die im August 2022 erschienene Handreichung des BAFA[2] "zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes" zu Rate gezogen werden.

 
Wichtig

Strategie zur Implementierung der notwendigen Maßnahmen

Risiken, die entlang der Lieferkette des Unternehmens verursacht werden können, müssen im Rahmen der präventiven Maßnahmen mithilfe der Fachbereiche definiert und analysiert werden. Auf dieser Grundlage ist eine Strategie zur Implementierung der notwendigen Maßnahmen im betrieblichen Alltag zu entwickeln. Entsprechende Präventionsmaßnahmen können z. B. vorgenommen werden durch:

  • die Etablierung von unternehmensinternen Vorgaben zur Lieferantenauswahl,
  • eine Due Diligence (Sorgfaltsprüfung) entlang der Lieferkette,
  • Kontroll- und Zustimmungsmechanismen in Form von Lieferantenfragebögen,
  • die Modifizierung der Allgemeinen Geschäftsbedingung in Lieferantenrahmenverträgen,
  • die Verankerung entsprechender Regelungen in Lieferantenkodizes.

Zudem können Unternehmen

  • eigene Kontrollmaßnahmen bei Zulieferern vor Ort durchführen,
  • Audits in der Lieferkette erwägen, oder
  • von wesentlichen Lieferanten eine Zertifizierung einfordern und damit die Audits auslagern.

Auch der Gesetzgeber verweist mehrfach auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme anerkannter Zertifizierungs- bzw. Audit-Systeme und regt an, dass Unternehmen vertraglich festschreiben können, dass der Vertragspartner bestimmte Produkte nur von ausgewählten, zuvor geprüften Lieferanten beziehen darf oder nachweisen muss, dass bestimmte Produkte aus zertifizierten Regionen oder Rohstoffe aus zertifizierten Unternehmen kommen.

 
Hinweis

Überprüfung und Aktualisierung bestehender Regelungen

Unternehmen, die bereits vor Inkrafttreten des LkSG entsprechende Lieferantenrahmenvereinbarungen vorgesehen oder ihre Lieferanten zur Unterzeichnung ihres Supplier Code of Conduct verpflichtet haben, sollten prüfen, ob diese noch, gemessen an den Vorschriften des LkSG, lege artis sind. Dies gilt nicht nur für die Verpflichtung neuer Zulieferer, sondern vielmehr auch hinsichtlich der bereits verpflichteten Bestandszulieferer.

 
Praxis-Tipp

Hilfestellung des BAFA: Zusammenarbeit in der Lieferkette

In diesem Zusammenhang kann die im August 2023 veröffentlichte Handreichung des BAFA[3] zur "Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern" ebenfalls für Hilfestellungen zur Umsetzung in der Praxis zurate gezogen werden.

 
Hinweis

Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie

Spätestens wenn im Rahmen der Risikoanalyse ein Risiko festgestellt wird, bedarf es einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens.[4] Insoweit kann eine Grundsatzerklärung empfehlenswert sein, bevor ein entsprechendes Risiko überhaupt ermittelt oder festgestellt wird.[5] Die Grundsatzerklärung muss u. a. die Strategie enthalten, mit der das Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten nachkommt. Dabei ist ein Pflichtbestandteil der Grundsatzerklärung, dass das Unternehmen u. a. seine Erwartungen an seine Beschäftigten in der Lieferkette formuliert. Die Unternehmensleitung selbst muss die Grundsatzerklärung abgeben. Sie muss dies auch gegenüber den Beschäftigten und dem Betriebsrat tun.

Bei der Errichtung und Umsetzung des Risikomanagementsystems sind durch die Unternehmen zudem stets die Interessen seiner Beschäftigten und der Beschäftigten in der Lieferkette angemessen zu berücksichtigen. Dies umfasst die gesamte Lieferkette, somit unmittelbare und auch mittelbare Zulieferer. Dies soll ebenfalls dazu beitragen, dass das Unternehmen seine menschenrechtlichen Risiken erkennt, richtig einschätzt und geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen wählt.[6] Ausreichend ist insoweit die freiwillige Konsultation zuständiger Gewerkschaften ...

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