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Anfechtung des Arbeitsverhältnisses / 1 Verhältnis von Anfechtung und Kündigung

Dr. Peter H. M. Rambach
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Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich wie jedes andere Rechtsgeschäft angefochten und damit beendet werden. Das bedeutet, dass eine Anfechtung sowohl wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums[1] als auch wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung[2] unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Die rechtswirksame Anfechtung führt wie eine Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Im Gegensatz zu jeder Art von Kündigung ist eine Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG aber nicht erforderlich. Auch etwaige Kündigungsbeschränkungen gelten nicht. Das gilt insbesondere für den Sonderkündigungsschutz gemäß § 17 MuSchG und § 168 SGB IX. Die Anfechtung des Arbeitsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen bedarf deshalb nicht der Zustimmung durch das Integrationsamt.

Das Anfechtungsrecht wird dabei nicht durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung verdrängt; vielmehr kann ein und derselbe Sachverhalt sowohl zur Anfechtung als auch zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung berechtigen.[3] Beide Möglichkeiten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stehen selbstständig nebeneinander.[4]

Weder die vor der Anfechtung eines Arbeitsvertrags ausgesprochene außerordentliche Kündigung noch die zeitgleich mit der Anfechtung ausgesprochene ordentliche Kündigung bestätigen nach § 144 BGB den Arbeitsvertrag.[5]

Hat der Arbeitgeber neben einer ordentlichen Kündigung den Widerruf der Erklärung, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag anzubieten, und die Anfechtung des Arbeitsvertrags erklärt, hängt der Erfolg der Kündigungsschutzklage auch von der Wirksamkeit des Widerrufs und der Anfechtung ab, wenn diese – ihre Berechtigungen unterstellt – dazu führen, dass bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestanden hat bzw. auf einen Zeitpunkt wirken, der vor dem Auflösungstermin der Kündigung liegt. Ob der Widerruf und die Anfechtung durchgreifen, ist vom Arbeitsgericht deshalb in aller Regel schon im Rahmen des Kündigungsschutzantrags zu überprüfen.[6]

Wird das Arbeitsverhältnis – außerordentlich oder ordentlich – gekündigt und hat eine dagegen erhobene Kündigungsschutzklage Erfolg, scheidet allerdings nach Rechtskraft des Urteils eine Anfechtung aus.[7]

[1] § 119 BGB.
[2] § 123 BGB.
[3] BAG, Urteil v. 16.12.2004, 2 AZR 148/04.
[4] BAG, Urteil v. 21.2.1991, 2 AZR 449/90; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.9.2019, 3 Sa 527/16.
[5] BAG, Urteil v. 16.12.2004, 2 AZR 148/04.
[6] LAG Hamm, Urteil v. 26.1.2022, 3 Sa 1087/21.
[7] BAG, Urteil v. 18.2.2021, 6 AZR 92/19, Orientierungssatz 1; siehe dazu ergänzend unten Abschn. 3, Hinweis.

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