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Schulungsveranstaltungen für Betriebsräte

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Zusammenfassung

 
Begriff

Betriebsräte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die ihnen die für ihre Betriebsratstätigkeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Dafür sind sie von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung zu befreien und der Arbeitgeber hat die anfallenden Sachkosten zu tragen. Daneben haben Betriebsräte noch einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen von allgemeinem Interesse, vergleichbar einem Bildungsurlaub.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Schulungsanspruch ergibt sich aus § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG; die Verpflichtung zur Sachkostenübernahme folgt aus § 40 BetrVG.

Arbeitsrecht

1 Voraussetzungen für einen Schulungsanspruch

1.1 Die verschiedenen Schulungsansprüche

Zu unterscheiden ist der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG, bei dem es um die Vermittlung erforderlicher Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit geht und dem allgemeinen Bildungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 7 BetrVG. Die Ansprüche stehen nebeneinander. Der Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG steht zunächst dem Betriebsrat als Gremium zu und wird durch einen Beschluss des Betriebsrats, eines seiner Mitglieder auf eine bestimmte Schulung zu senden, in Anspruch genommen. Der Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG ist ein individueller Bildungsanspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds. Des Weiteren unterscheiden sie sich hinsichtlich des zeitlichen Umfangs, der Kostentragung und dem Umfang der Freistellung.

1.2 Schulungsanspruch zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nach § 37 Abs. 6 BetrVG

1.2.1 Vermittlung erforderlicher Kenntnisse

Mitglieder des Betriebsrats sind nach § 37 Abs. 6 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich (und nicht nur nützlich) sind.

Die zu vermittelnden Inhalte sind für die Arbeit des Betriebsrats erf...

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