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Arbeitskampf

Gerd Benrath
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1 Begriff und rechtliche Einordnung

Bei der kollektiven Gestaltung der Arbeitsbedingungen stehen sich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkoalitionen als Parteien mit gegenläufigen Interessen gegenüber. Der Weg, zu einem Ausgleich dieser Positionen zu kommen, besteht zunächst in der Aushandlung von Tarifverträgen. Werden sich die Tarifparteien nicht einig, scheitern also die Verhandlungen, kann es zu einem Arbeitskampf kommen, mit dem die Parteien versuchen, ihre Regelungsziele durchzusetzen. Zu dieser Phase des kollektiven Konflikts gehört nach einer Entscheidung des BAG aus dem Jahr 1958 „jede Maßnahme, die an die Stelle des freien Verhandelns den Zwang zum Bewilligen der Forderung des Partners oder jedenfalls zum Nachgeben setzen soll, und zwar aus Furcht vor Nachteilen oder Verlusten, die der Arbeitskampf mit sich bringt”.[1]

Offen ist diese Begriffsbestimmung, soweit es um die Beschreibung der Maßnahmen selbst geht. Hier ist zwar primär an den Streik der Arbeitnehmer mit seinem Gegenstück, der Aussperrung durch die Arbeitgeber, zu denken. Doch gibt es auch andere Möglichkeiten, Druck auf den Gegner auszuüben. Das BAG hatte im Jahr 2009 beispielsweise über die Zulässigkeit von Flash-Mob-Aktionen als Arbeitskampfmaßnahme im Einzelhandel zu urteilen. Dabei ging es um gewerkschaftlich gesteuerte Aktionen, die gezielt den Betriebsablauf von Einzelhandelsgeschäften störten, indem koordiniert agierende„Kunden“ veranlasst wurden, Pfennig-Artikel zu kaufen, um damit für längere Zeit den Kassenbereich zu blockieren oder volle Einkaufswagen im Geschäft stehen zu lassen, um Aufräumarbeiten zu provozieren. Das BAG hat diese Form des Arbeitskampfes, die den Druck auf den Gegner von Dritten Personen ausgehen lässt, für zulässig erachtet.[2]

Rechtliche Einordnung

Ein kodifiziertes Arbeitskampfrecht gibt es in der Bundesrepubl...

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