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Befristete Arbeitsverträge / 5.4.7 Exkurs: Ein-Tages-Arbeitsverhältnisse/unzulässige Daueraushilfen

Jutta Schwerdle
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Befristungen sind von ihrer Dauer her auch nach unten nicht begrenzt. Zulässig ist – unter Beachtung der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG – auch der Abschluss von befristeten Ein-Tages-Arbeitsverhältnissen.

Werden von demselben Arbeitgeber mit demselben Arbeitnehmer mehrfach befristete Tagesarbeitsverhältnisse vereinbart, bedarf es gem. § 14 Abs. 1 TzBfG eines sachlichen Grunds für die Befristung. Handelt es sich nur um einen einmaligen Fall, bedarf die Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG keines sachlichen Grunds.

 
Praxis-Tipp

Der erste Ein-Tages-Arbeitsvertrag kann nach § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Sachgrund abgeschlossen werden. Jeder weitere Tag der Beschäftigung bedarf jedoch gesondert eines Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 TzBfG – z. B. nachweisbar vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung oder Vertretung eines Beschäftigten (vgl. oben, Ziffer 5.2.1). Offen bleibt, ob dieser Nachweis in jedem Einzelfall gelingt. Die einzelnen Befristungsabreden sind bei Fehlen eines Sachgrunds unwirksam.[1] Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der "Ein-Tages-Beschäftigte" innerhalb von 3 Wochen nach Befristungsende eine Entfristungsklage erhebt.

Jedes dieser Ein-Tages-Arbeitsverhältnisse bedarf gesondert der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.[2]

Von dem befristeten Ein-Tages-Arbeitsverhältnis zu unterscheiden ist eine Rahmenvereinbarung, durch die der Arbeitnehmer noch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet wird.[3] Werden in einer Rahmenvereinbarung nur die Rahmenbedingungen möglicher Arbeitseinsätze festgelegt, so beinhaltet dies noch nicht den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Vor allem dann nicht, wenn der Beschäftigte künftige Einzelaufträge/Arbeitseinsätze – z. B. Betreuung von Veranstaltungen – ablehnen kann.[4]

Nicht zulässig ist es, für einen bereits bei Ve...

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