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Arbeitskleidung / 2 Bekleidungsarten, Abgrenzung

Sandra Kunert
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Im Allgemeinen versteht die Rechtsprechung Arbeitskleidung als Überbegriff für die Kleidung, die ein Beschäftigter während der Arbeit trägt.[1]

Dogmatisch ist zunächst zwischen gesetzlich vorgegebener und nicht gesetzlich vorgegebener Arbeitskleidung zu unterscheiden. Erstere beruht auf normativen Verpflichtungen und entzieht sich weitgehend privatautonomer Gestaltung, während letztere primär auf dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) basiert.

Innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Arbeitskleidung ist weiter zu differenzieren: Schutzkleidung dient dem Individualschutz des Arbeitnehmers und ist dem arbeitsschutzrechtlichen Pflichtenkreis des Arbeitgebers (§ 618 BGB) zuzuordnen.

  • Beispiele: Schutzhelm und Sicherheitsschuhe im Bauhof, Schnittschutzhosen im Forstbereich, Chemikalienschutzhandschuhe im Labor, Warnkleidung im Straßenbetriebsdienst.

Demgegenüber bezweckt Hygienekleidung nicht den Schutz der Beschäftigten, sondern primär den Schutz Dritter bzw. der hergestellten Produkte und beruht auf spezialgesetzlichen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers.

  • Beispiele: sterile Kleidung im OP-Bereich oder in lebensmittelverarbeitenden Betrieben.

Von gesetzlich vorgegebener Arbeitskleidung zu trennen ist schließlich solche Arbeitskleidung, die allein betrieblichen Repräsentations- oder Organisationsinteressen ("Corporate Identity") dient und ihre Grundlage im Direktionsrecht des Arbeitgebers oder in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen findet. Einheitliche Dienstkleidung erfüllt in der Regel keine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einwirkungen, sondern dient vor allem praktischen oder organisatorischen Zwecken im Arbeitsalltag.

  • Beispiele: einfache Arbeitsjacken im Bauhof, Poloshirts mit Dienststellenlogo.

Eine besondere Form von Dienstkleidung is...

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