Rz. 797

Die Geschäftsführer der übertragenden GmbH haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes ihrer Gesellschaft anzumelden. Bei der GmbH & Co. KG erfolgt die Anmeldung der Verschmelzung durch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Ort der Anmeldung ist der Sitz der übernehmenden GmbH & Co. KG. Zusätzlich kann die Anmeldung aber auch am Sitz der übertragenden GmbH erfolgen, § 16 UmwG.

Gemäß § 17 UmwG sind der Anmeldung folgende Unterlagen beizufügen:

  • der Verschmelzungsvertrag;
  • Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse;
  • die eventuell notwendige Zustimmungserklärung einzelner Gesellschafter;
  • der Verschmelzungsbericht bzw. die notariell beurkundeten Verzichtserklärungen;
  • der Prüfungsbericht, wenn eine Prüfung erforderlich war;
  • der Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsvertrages an den Betriebsrat;
  • die Schlussbilanz der übertragenden GmbH, die auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt sein darf (§ 17 Abs. 2 UmwG).

Zusätzlich haben die Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften bei der Anmeldung zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses nicht bzw. nicht fristgerecht erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist, § 16 UmwG.

Das Registergericht prüft die vorgelegten Unterlagen nur auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit.[1] Eine inhaltliche Prüfung hinsichtlich der Festlegungen im Verschmelzungsvertrag wird nicht vorgenommen. Die Eintragung in das Handelsregister der übernehmenden GmbH & Co. KG darf erst erfolgen, wenn die Eintragung bei der übertragenden GmbH erfolgt ist, § 19 UmwG. Die Eintragung hat konstitutive Wirkung. Etwaige Beurkundungsmängel des Verschmelzungsvertrages werden durch sie geheilt, § 20 Abs. 1 Nr. 4 UmwG. Die Eintragung bewirkt, dass das Vermögen der aufgelösten GmbH einschließlich aller Verbindlichkeiten auf die übernehmende GmbH & Co. KG übergeht, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Die GmbH erlischt, ohne dass es einer besonderen Löschung bedarf, § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. Die Gesellschafter der GmbH werden automatisch Gesellschafter der GmbH & Co. KG, § 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG.

[1] Widmann/Mayer, § 19 Rn. 12 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge