Stellt sich heraus, dass die Befristungsabrede unwirksam ist, so gilt der befristete Arbeitsvertrag mit dem vereinbarten Ende als auf unbestimmte Zeit geschlossen.[1] Um das Arbeitsverhältnis zu beenden, bedarf es dann einer Kündigung. Ob und zu welchem Termin eine Kündigung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab:

  1. Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 BGB besteht uneingeschränkt. Freilich vermag allein der Umstand, dass sich eine Befristungsabrede als unwirksam erweist, keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen.
  2. Ist die Befristung aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam, also weil im gegebenen Fall der Erprobungszweck z. B. mangels Erprobungsbedürfnisses die Befristung sachlich nicht rechtfertigt[2] oder wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung[3], dann soll der Arbeitgeber gemäß § 16 Satz 1 TzBfG grundsätzlich an die eigentlich vereinbarte Befristungsdauer gebunden sein und den Arbeitsvertrag erst zum Ende der ursprünglich vorgesehenen Befristung ordentlich kündigen können. Für den Arbeitnehmer gilt diese Einschränkung nicht. Eine frühere Kündigung ist nur möglich, wenn ein ordentliches Kündigungsrecht im Arbeitsvertrag vereinbart oder durch Tarifvertrag vorgesehen ist.[4] Es sollte also in jedem Fall eine entsprechende Klausel in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
  3. Ist die Befristungsabrede allein aus formellen Gründen, also wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, so kann der Arbeitsvertrag sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ohne Weiteres vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.[5]
  4. Jede Kündigung muss unter Beachtung der allgemeinen Regelungen erfolgen, insbesondere also unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfrist. Zudem muss die Kündigung des Arbeitgebers den einschlägigen Regeln des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes standhalten. Ein ggf. vorhandener Betriebsrat ist gemäß § 102 BetrVG zu hören.

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