Rz. 111

Die konkrete Festlegung des Urlaubs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist als individuelle Maßnahme grundsätzlich mitbestimmungsfrei. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nur dann, wenn es einen Konflikt zwischen Arbeitgeber und beteiligten Arbeitnehmern über die zeitliche Lage des Urlaubs gibt. Nur auf die Festlegung bezieht sich das Mitbestimmungsrecht, nicht jedoch auf Streitigkeiten wie Höhe des Urlaubsanspruchs oder Höhe des Urlaubsentgelts.

Das Mitbestimmungsrecht besteht in jedem Einzelfall.[1] Entgegen der Auffassung von Wiese[2] kann dem Wortlaut nicht zwingend entnommen werden, dass mindestens 2 Arbeitnehmer betroffen sein müssen. Außerdem liegt ein kollektiver Bezug immer dann vor, wenn es um konkurrierende Urlaubswünsche mehrerer Mitarbeiter geht.

 

Rz. 112

Die Festsetzung des Urlaubs erfolgt bei Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch eine Betriebsabsprache (Regelungsabrede). Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle, wenn diese von Arbeitgeber oder Betriebsrat angerufen wird. Die schlichtende Funktion, die durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erreicht werden soll, kann daher mit erheblichen Kosten verbunden sein.

Typischerweise ist die Aufgabe einer Einigungsstelle die Regelung betrieblicher Konflikte und die Aufgabe der Arbeitsgerichte die Klärung von Rechtsfragen. Einen Regelungsspielraum hat die Einigungsstelle bei der Festlegung der Lage des Urlaubes nicht. Die Festlegung muss entsprechend den Vorgaben des § 7 Abs. 1 und 2 BUrlG mit dem vorhandenen Beurteilungsspielraum erfolgen.

[1] Fitting, BetrVG, 29. Aufl. 2018, § 87 BetrVG, Rz. 206; Löwisch/Kaiser, BetrVG, 6. Aufl. 2010, § 87 BetrVG, Rz. 96.
[2] GK-BetrVG/Wiese, 11. Aufl. 2018, § 87 BetrVG, Rz. 495.

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