Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Gründe für die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat

Rz. 112 Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG 3 Reaktionsmöglichkeiten: Er kann ausdrücklich seine Zustimmung erklären. Er braucht sich nicht zu äußern, sodass seine Zustimmung nach Fristablauf als erteilt gilt (ebenso, wenn er sich verspätet oder nicht ordnungsgemäß äußert). Er kann seine Zustimmung verweigern. Rz. 113 Der Betriebsrat ist in...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4.2 Recht zur Arbeitsverweigerung bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats

Rz. 71 Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, einer ohne Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochenen Versetzung Folge zu leisten. Das Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung dient auch dem Schutz des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmers (vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats hat daher zur Folge, dass die Versetzung auch individual...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.6 Vereinbarung über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats

Rz. 152a Die Betriebsparteien können nicht vereinbaren, dass die Zustimmung des Betriebsrats als verweigert gilt, wenn zwischen ihnen bis zum Ablauf der Äußerungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kein Einvernehmen über eine vom Arbeitgeber beantragte Umgruppierung erzielt wird. Für den damit verbundenen Eingriff in das Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 Abs. 4 BetrVG) fe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.8 Teilnahme des Betriebsrats am Einstellungsgespräch

Rz. 109 Aus § 99 Abs. 1 BetrVG ergibt sich kein Recht des Betriebsrats, an den Einstellungsverhandlungen des Arbeitgebers mit den Stellenbewerbern teilzunehmen oder die persönliche Vorstellung des Bewerbers zu verlangen. Sein hierdurch bewirktes Informationsdefizit muss der Arbeitgeber nicht durch eine Wiedergabe der mit den Bewerbern geführten Gespräche oder ihrer wesentlic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.4 Vollständige Unterrichtung

Rz. 151 Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder nicht vollständig unterrichtet, beginnt die Wochenfrist nicht zu laufen, ein Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ist als unbegründet abzuweisen. Vervollständigt der Arbeitgeber die Informationen, kann der Betriebsrat binnen einer weiteren Woche Stellung nehmen (BAG, Beschluss v. 10.8.1993, 1 ABR 22/93). Sieht de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Zweifelsfälle

Rz. 9 Probleme können entstehen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, ob es sich bei dem Arbeitnehmer, demgegenüber personelle Maßnahmen durchgeführt werden sollen, tatsächlich um einen leitenden Angestellten handelt. Ist dies aus objektiver Sicht nicht der Fall, kann eine Kündigung wegen unterbliebener Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG unwirksam sein oder der Betrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.5 Fehlende Ausschreibung im Betrieb (Nr. 5)

Rz. 142 Der Betriebsrat kann bei der Neubesetzung eines Arbeitsplatzes, bei Umgruppierungen und Versetzungen seine Zustimmung verweigern, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass frei werdende oder neu geschaffene Stellen innerhalb des Betriebes ausgeschrieb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Entscheidung über die Aufhebung personeller Maßnahmen

Rz. 2 Der Betriebsrat kann beim Arbeitsgericht beantragen, eine Einstellung oder Versetzung aufzuheben, wenn der Arbeitgeber sie ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt hat[1], die Zustimmung nicht fingiert (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) oder nicht gerichtlich ersetzt ist (§ 99 Abs. 4 BetrVG), eine vorläufige Einstellung oder Versetzung aufrechterhält, obwohl er nach Bestre...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.3 Entscheidung des Gerichts

Rz. 159 Das Arbeitsgericht prüft im Beschlussverfahren gem. § 2a ArbGG, ob der vom Betriebsrat angegebene Verweigerungsgrund gegeben ist, und ersetzt die Zustimmung, wenn dies nicht der Fall ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat vorschriftsgemäß unterrichtet hat. Fehlt es daran, ist der Antrag, die fehlende Zustimmung zu ersetzen, als unzul...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Bei dem in § 99 BetrVG geregelten Beteiligungsrecht des Betriebsrats handelt es sich entgegen des Wortlauts nicht um eine echte "Mitbestimmung" des Betriebsrats. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht nur dann, wenn sich – wie im Rahmen des § 87 BetrVG – Arbeitgeber und Betriebsrat über die Durchführung einer Maßnahme einig sein müssen oder die Einigung durch Spruch der Ei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Besorgnis der Benachteiligung anderer Arbeitnehmer (Nr. 3)

Rz. 130 Der Tatbestand der Nr. 3 ist gegeben, wenn aufgrund vom Betriebsrat vorzubringender Tatsachen die Besorgnis besteht, dass einem schon im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gekündigt werden muss, wobei auch eine Änderungskündigung ausreicht (BAG, Beschluss v. 30.8.1995, 1 ABR 11/95 [1]) oder sonstige Nachteile, z. B. Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes oder Verschle...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1 Begriff

Rz. 39 Eine Eingruppierung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmtenEntgeltgruppe, die meist durch bestimmte Tätigkeitsmerkmale sowie bisweilen auch durch Merkmale wie Lebensalter oder die Zeit der Berufstätigkeit beschrieben ist (BAG, Beschluss v. 13.08.2019, 1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Reaktion des Arbeitgebers

Rz. 14 Der Arbeitgeber hat den Sachverhalt in eigener Verantwortung zu prüfen, wozu grundsätzlich auch die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers notwendig ist. Das Initiativrecht des Betriebsrats nach § 104 BetrVG schafft keinen neuen Kündigungs- oder Versetzungsgrund, sondern setzt einen solchen voraus. Es müssen also die in § 104 BetrVG niedergelegten Voraussetzungen für e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

Rz. 40 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat mit dem Antrag auf Zustimmung alle maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen, die einen Kündigungs- oder Versetzungsgrund darstellen. Hierbei sind bei der außerordentlichen Kündigung die für das Anhörungsverfahren zu § 102 BetrVG [1], bei der Versetzung die zu § 99 Abs. 1 BetrVG [2] entwickelten Grundsätze zu beachten. Dementsp...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Auskunft über die Person "der Beteiligten"

Rz. 103 Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht aber erst dann, wenn feststeht, wer eingestellt werden soll, wenn also der Arbeitgeber selbst seine Auswahl getroffen hat.[1] Der Betriebsrat hat insoweit kein Beteiligungsrecht (BAG, Beschluss v. 18.11.1980, 1 ABR 63/78). Rz. 104 Dem Betriebsrat ist Auskunft ü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB

Rz. 45 Bei der Einholung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber die Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Erlangt der Arbeitgeber Kenntnis vom potenziellen Kündigungsgrund, beginnt der Lauf der 2-Wochen-Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB. Innerhalb dieser Frist ist der Betriebsrat um Zustimmung zu ersuchen. Diesem steht eine Frist von 3 Tagen zur...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Verstoß gegen Rechtsnormen (Nr. 1)

Rz. 114 Die Zustimmung des Betriebsrats kann gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert werden, wenn die personelle Einzelmaßnahme gegen ein Gesetz, eine sonstige Rechtsvorschrift, eine behördliche Anordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung verstößt. Entscheidende Voraussetzung für das Zustimmungsve...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Allgemeines

Rz. 38 Will der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied oder einer weiteren in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Person eine außerordentliche Kündigung aussprechen oder versetzen, bedarf er hierzu der ausdrücklichen (mündlichen oder schriftlichen) vorherigen Zustimmung des Betriebsrats gem. § 103 Abs. 2 BetrVG. Besteht noch kein Betriebsrat oder ist der Betriebsrat handlungsunfäh...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Gerichtliche Entscheidung

Rz. 16 Weigert sich der Arbeitgeber, der vom Betriebsrat beantragten Maßnahme nachzukommen, kann dieser das Arbeitsgericht anrufen mit dem Antrag, den Arbeitgeber zu verpflichten, die von ihm verlangte Maßnahme durchzuführen.[1] Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren. Der betroffene Arbeitnehmer ist am Verfahren beteiligt, d. h. er ist insbesondere nach § 83 Ab...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.1 Antrag auf Zustimmungsersetzung

Rz. 154 Will er die Zustimmungsverweigerung nicht hinnehmen, muss er gem. § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen, wenn er die Maßnahme dennoch durchführen will. Er darf die Maßnahme, wenn sie nicht ausnahmsweise gem. § 100 BetrVG vorläufig zulässig ist, zunächst nicht durchführen. Er würde sich sonst einem Aufhebungsver...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Unternehmens- und konzernbezogene Maßnahmen

Rz. 13 Werden – wie vielfach üblich – Personalentscheidungen auf Unternehmens- oder Konzernebene getroffen, bleibt für die betriebsverfassungsrechtliche Beteiligung gleichwohl der für den einzelnen Betrieb gewählte Betriebsrat zuständig. Wird ein Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens oder auch – soweit dies arbeitsvertraglich möglich ist – des Konzerns versetzt, bedarf es ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.6 Sonstige Mitteilungspflichten

Rz. 107 Dem Betriebsrat sind der Name, die genauen Personalien, die vorgesehene Eingruppierung, Zeitpunkt der Maßnahme, alle Umstände über die persönliche und fachliche Eignung für den vorgesehenen Arbeitsplatz sowie eventuelle betriebliche Auswirkungen mitzuteilen. Dies gilt sowohl für vom Bewerber eingereichte als auch für vom Arbeitgeber ermittelte Angaben. Rz. 107a Gelten...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Mitteilung

Rz. 5 Die Pflicht des Arbeitgebers beschränkt sich auf die reine Mitteilung. Der Betriebsrat hat daher nur ein Informationsrecht. Die Mitteilung hat "rechtzeitig" zu erfolgen, der Betriebsrat muss also die Möglichkeit haben, sich nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber noch zu äußern und die Arbeitnehmer zu unterrichten.[1] Bei Einstellungen, Versetzungen und (ordentlic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Mitteilung an Arbeitgeber

Rz. 146 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat er dies binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung durch den Arbeitgeber (vgl. Rz. 78 ff.) diesem unter Angabe konkreter Gründe schriftlich mitzuteilen, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der vollständigen Informationen des Arbeitgebers. Dieser Tag ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Zwangsgeldverfahren

Rz. 8 Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht durch Verhängung eines Zwangsgeldes von höchstens 250 EUR für jeden Tag und jeden Fall der Zuwiderhandlung hierzu anzuhalten (§ 101 Satz 2 BetrVG). Die Anordnung von Zwangshaft ist ausgeschlossen (§ 8...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.6 Ereignisse während des gerichtlichen Verfahrens

Rz. 55 Erteilt der Betriebsrat im Laufe des Zustimmungsersetzungsverfahrens die zunächst verweigerte Zustimmung, ist das Beschlussverfahren in der Hauptsache erledigt. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Kündigung unverzüglich aussprechen, nachdem er von der nachträglichen Zustimmung Kenntnis erlangt hat. Endet in einem solchen Fall das Arbeitsverhältnis des zu kündigend...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.2 Auswirkungen auf die personellen Maßnahmen

Rz. 156 Einstellungen sind individualrechtlich zunächst voll wirksam, soweit die Zustimmung vom Betriebsrat nicht erteilt und vom Arbeitsgericht nicht ersetzt ist.[1] Allerdings darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in diesem Fall nicht beschäftigen, wobei der Arbeitnehmer jedoch gem. § 615 BGB den Entgeltanspruch auch für die Zeit der Nichtbeschäftigung behält (BAG, Urteil ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.1 Versetzung von Ersatzmitgliedern

Rz. 22 Vom Gesetz selbst nicht geklärt ist die Frage, ob neben § 103 Abs. 3 BetrVG § 99 BetrVG weiterhin anwendbar bleibt. Richtigerweise ist eine Beteiligung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach § 99 BetrVG nicht erforderlich. Die in § 99 Abs. 2 BetrVG angeführten Widerspruchsgründe kann der Betriebsrat auch bei seiner Entscheidung im Rahmen des § 103 BetrVG berück...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Außerordentliche Kündigung

Rz. 16 Jede außerordentliche Kündigung von Funktionsträgern, mit Ausnahme der in § 15 Abs. 3a KSchG genannten Personen, also auch eine außerordentliche Änderungskündigung, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 Abs. 1 KSchG). In § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG sind ohne eigenständige Definition die in § 626 Abs. 1 BGB verwandten Formulierungen übernommen worden. Da der Geset...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.8 Versetzung ohne Zustimmung

Rz. 35 Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgte Versetzungsanordnung ist unwirksam.[1] Dem betroffenen Arbeitnehmer steht grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht zu, solange die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Versetzung nicht vorliegt.[2] Der Arbeitgeber kann aber in analoger Anwendung des § 100 BetrVG die Versetzung vorläufig durchführen.[3] D...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Zeitpunkt

Rz. 4 Die vorläufige Durchführung von Einstellungen und Versetzungen ist in zeitlicher Hinsicht nur möglich, wenn die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch nicht abgelaufen ist oder der Betriebsrat die Zustimmung bereits ausdrücklich verweigert hat oder der Betriebsrat überhaupt noch nicht unterrichtet worden ist. Rz. 5 Eine vorläufige Maßnahme kann nicht mehr durchgefü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.5 Begründung der Zustimmungsverweigerung

Rz. 152 Die Gründe müssen aus konkreten Tatsachen bestehen, eine reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt – zumindest für die Tatbestände der Nrn. 3 und 6 (BAG, Beschluss v. 18.10.1988, 1 ABR 33/87 [1]) – nicht. Ansonsten lässt das BAG die Möglichkeit genügen, dass mit der vom Betriebsrat vorgebrachten Begründung ein gesetzlicher Tatbestand geltend gemacht wird (BAG, B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.3 Beschäftigung anderer Personen

Rz. 19 Für eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die darauf abstellt, dass ein arbeitstechnischer Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit verwirklicht wird (vgl. BAG, Beschluss v. 8.11.2016, 1 ABR 57/14 [1]), ist es nicht entscheidend, welcher Art das Rechtsverhältnis ist, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Personenkreis

Rz. 3 Vom besonderen Schutz des § 103 BetrVG werden die Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats sowie die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber für diese Organe erfasst (§ 103 Abs. 1 BetrVG). Voraussetzung ist aber die Wählbarkeit der genannten Personen. Geschützt sind auch gewählte Betriebsra...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Voraussetzungen

Rz. 6 Eine vorläufige Einstellung oder Versetzung kann nur vorgenommen werden, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn es mit einem ordnungsgemäßen betrieblichen Ablauf nicht vereinbar ist, dass ein Arbeitsplatz für längere nicht vorhersehbare Zeit unbesetzt bleibt[1], wenn also ein v...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Verstoß gegen Auswahlrichtlinien (Nr. 2)

Rz. 129 Nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG kann die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigert werden, wenn sie gegen eine Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 BetrVG verstößt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine freiwillig mit dem Betriebsrat vereinbarte oder um eine Richtlinie gem. § 95 Abs. 2 BetrVG handelt, deren Einführung verlangt werden kann. Rz. 129...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.10 Verstöße gegen untergesetzliche Vorschriften

Rz. 125 Die Versetzung eines Arbeitnehmers verstößt nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung i. S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber verurteilt worden ist, den Arbeitnehmer zu den bestehenden vertraglichen Bedingungen zu beschäftigen, ohne dass der Inhalt der Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers Streitgegenstand gewesen wäre (BAG, Beschluss v. 26.10.2004, 1 AB...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2 Gemeinsamer Betrieb

Rz. 7 Führen mehrere Unternehmen mit i. d. R. weniger als 21 Arbeitnehmern einen gemeinsamen Betrieb [1] mit i. d. R. mehr als 20 Arbeitnehmern, stehen dem Betriebsrat in dem gemeinsamen Betrieb die Beteiligungsrechte nach §§ 99 ff. BetrVG zu, nicht jedoch den Betriebsräten in den jeweiligen Betrieben der einzelnen Unternehmen.[2] § 99 BetrVG stellt ausschließlich auf das Unt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Informationspflicht des Arbeitgebers

Rz. 98 Der Betriebsrat kann sich nur dann sachgerecht zu einer geplanten personellen Einzelmaßnahme gem. § 99 BetrVG äußern und gegebenenfalls von seinem Recht, die Zustimmung zu verweigern, Gebrauch machen, wenn er vom Arbeitgeber umfassend und rechtzeitig unterrichtet worden ist, § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat grundsätzlich den ihm zur...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Zeitpunkt der Unterrichtung

Rz. 101 Der Betriebsrat ist in zeitlicher Hinsicht vor der Durchführung der personellen Maßnahme zu unterrichten. Rechtzeitig bedeutet, dass die Mitteilung früh genug erfolgen muss, um den Betriebsrat noch in die Lage zu versetzen, die Sachlage zu prüfen und mit dem Arbeitgeber eine Verständigung zu suchen. Der objektiv späteste Termin liegt wegen § 99 Abs. 3 BetrVG eine Woc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Beginn

Rz. 6 Der besondere Schutz (Notwendigkeit der Zustimmung des Betriebsrats) für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats fällt mit dem Beginn der Amtszeit (§ 21 Sätze 1 und 2 BetrVG) zusammen. Die Amtszeit des Betriebsrats beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses i. S. v. § 18 WO. Ist bei Bekannt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 104 BetrVG regelt einen Sondertatbestand der Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entfernung (Entlassung oder Versetzung) betriebsstörender Arbeitnehmer verlangen. Andere konkrete personelle Maßnahmen, so etwa die Entziehung der Personalführungsfunktion, kann der Betriebsrat vom A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Verfahren nach gerichtlicher Entscheidung

Rz. 59 Ersetzt das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht oder das BAG die Zustimmung, kann der Arbeitgeber nach formeller Rechtskraft der Entscheidung innerhalb von 2 Wochen kündigen; eine vorher erklärte Kündigung ist unheilbar nichtig. [1] Die formelle Rechtskraft tritt mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein. Für eine Versetzung gilt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.9 Verstöße gegen das AGG

Rz. 123 Ein Verweigerungsrecht des Betriebsrats kann sich auch aus einem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ergeben. Nach § 1 AGG sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig u...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Nachschieben von Kündigungsgründen

Rz. 51 Der Arbeitgeber kann während des Zustimmungsersetzungsverfahrens grundsätzlich noch neue Gründe vorbringen. Anders als beim Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG, können nicht nur solche Tatsachen nachgeschoben werden, die bei Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens bereits vorlagen, sondern vielmehr auch solche Umstände, die erst im Laufe des Verfahrens bis zu ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Entscheidungsmöglichkeiten

Rz. 27 Das Arbeitsgericht hat, sofern es gleichzeitig über den Feststellungsantrag und den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung entscheidet, vier Entscheidungsmöglichkeiten [1]: Beide Anträge sind begründet, d. h. das Arbeitsgericht ist der Auffassung, dass die Einstellung/Versetzung dringlich war und der Betriebsrat die Zustimmung zu Unrecht verweigert hat. Der Arbeitgeber kan...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.4 Rechtsstreit über das Bestehen, den Inhalt oder den Umfang eines Beteiligungsrechts

Rz. 164 Ein Streit der Betriebsparteien über das Bestehen, den Inhalt oder den Umfang eines Beteiligungsrechts kann mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG, Beschluss v. 15.1.2002, 1 ABR 13/01 [1]). § 256 Abs. 1 ZPO ist auch im Beschlussverfahren anwendbar (BAG, Beschluss v. 22.6.2005, 10 ABR 34/04 [2]). Der Betriebsrat kann allerdings...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1 Anzahl der Arbeitnehmer

Rz. 4 Die Vorschriften der §§ 99–101 BetrVG gelten im Gegensatz zu den §§ 102–104 BetrVG nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Abzustellen ist auf die Zahl der Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen, unabhängig davon, ob in den einzelnen Betrieben ein Betriebsrat gewählt worden ist oder nicht. Auch sind die in § 7 Satz 2 BetrVG genannt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.5 Einstellung von Leiharbeitnehmern

Rz. 118 Ebenso kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gleichstellungsgebot in § 8 Abs. 1 AÜG verweigern. Das mit dem Gleichstellungsgebot verbundene gesetzliche Ziel verlangt nicht danach, dass im Verletzungsfall eine Beschäftigung des Leiharbeitnehmers ganz unterbleibt. Vielmehr widerspräche es gerad...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Voraussetzungen für den Antrag

Rz. 2 Die Kündigung oder Versetzung eines Arbeitnehmers kann in 2 Fällen verlangt werden. Der Arbeitnehmer muss sich gesetzwidrig verhalten haben. Gesetzwidrig ist ein Verhalten, das gegen eine Rechtsvorschrift verstößt. Nicht notwendig ist, dass sie auf einem formellen Gesetz beruht. In Betracht kommen insb. Vorschriften des StGB, das AGG und Arbeitsschutzvorschriften, aber a...mehr