Rz. 13

Werden – wie vielfach üblich – Personalentscheidungen auf Unternehmens- oder Konzernebene getroffen, bleibt für die betriebsverfassungsrechtliche Beteiligung gleichwohl der für den einzelnen Betrieb gewählte Betriebsrat zuständig. Wird ein Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens oder auch – soweit dies arbeitsvertraglich möglich ist – des Konzerns versetzt, bedarf es neben der Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebs auch der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs, wenn der Arbeitnehmer mit der Versetzung nicht einverstanden ist. Für die Wahrnehmung dieser Beteiligungsrechte ist nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Reihe von Versetzungen in einer sogenannten Personalrunde zusammenfasst und deshalb mehrere Betriebsräte betroffen sind (BAG, Urteil v. 26.1.1993, 1 AZR 303/92[1]). Aufgrund der Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte kann es zu divergierenden Entscheidungen kommen und die personelle Maßnahme somit möglicherweise scheitern. Da dies jedoch der Konzeption des Gesetzes entspricht, muss dies der Arbeitgeber hinnehmen; es ist aber möglich, dass konzern- oder unternehmensweit geltende Auswahlrichtlinien gem. § 95 BetrVG die Entscheidungen der Einzelbetriebsräte strukturieren.[2]

 

Rz. 13a

Wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Betrieben eines Unternehmens eingestellt wird, obliegt die Wahrnehmung des dadurch begründeten Zustimmungsrechts den jeweils bei diesen Betrieben gebildeten (örtlichen) Betriebsräten. Eine Beteiligung des bei dem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrats kommt nicht in Betracht, da dieser nicht unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen ist. Dem Gesamtbetriebsrat kann nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung solcher Angelegenheiten zugewiesen sein, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen. Eine Einstellung eines Arbeitnehmers in einen bestimmten Betrieb betrifft nicht mehrere Betriebe, sondern nur diesen Betrieb. Für die Ausübung des dadurch ausgelösten Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs zuständig; er hat für die Wahrnehmung der Interessen seiner Belegschaft Sorge zu tragen. Soweit ein Arbeitnehmer gleichzeitig auch in einen anderen Betrieb des Unternehmens eingestellt wird, obliegt die Wahrnehmung des dadurch begründeten Zustimmungsrechts dem dortigen Betriebsrat (BAG, Beschluss v. 12.06.2019, 1 ABR 5/18[3]). In diesem Fall handelt es sich- anders als bei einer Kündigung – nicht um eine, sondern um zwei unterschiedliche zustimmungspflichtige Maßnahmen (BAG, Beschluss v. 22.10.2019, 1 ABR 13/1[4]). Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kann nur in Betracht kommen, wenn das Arbeitsverhältnis mehreren Betrieben gleichzeitig zugeordnet ist und ein Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG bei einer Kündigung als eine beteiligungspflichtige Maßnahme durchgeführt wird (BAG, Beschluss v. 12.6.2019, 1 ABR 5/1[5]).

[1] NZA 1993, 714.
[2] Fitting, § 99 Rz. 21.
[3] NZA 2019, 1288.
[4] NZA 2020, 61.
[5] NZA 2019, 1288.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge