Rz. 71

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, einer ohne Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochenen Versetzung Folge zu leisten. Das Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung dient auch dem Schutz des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmers (vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats hat daher zur Folge, dass die Versetzung auch individualrechtlich unwirksam ist und der Arbeitnehmer das Recht hat, die Arbeit zu den geänderten Bedienungen zu verweigern (BAG, Urteil v. 7.11.2002, 2 AZR 650/00[1]; BAG, Urteil v. 5.4.2001, 2 AZR 580/99[2]; BAG, Urteil v. 26.1.1988, 1 AZR 531/86[3]).

[1] ARST 2003, 252.
[2] NZA 2001, 893.
[3] NZA 1988, 476.

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