Rz. 4

Die vorläufige Durchführung von Einstellungen und Versetzungen ist in zeitlicher Hinsicht nur möglich, wenn

  • die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch nicht abgelaufen ist oder
  • der Betriebsrat die Zustimmung bereits ausdrücklich verweigert hat oder
  • der Betriebsrat überhaupt noch nicht unterrichtet worden ist.
 

Rz. 5

Eine vorläufige Maßnahme kann nicht mehr durchgeführt werden, wenn der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung gem. § 99 BetrVG von den Arbeitsgerichten bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist.[1] Steht nämlich fest, dass eine (endgültige) Maßnahme nicht durchgeführt werden darf, ist auch für eine vorläufige Maßnahme kein Raum mehr.

 
Hinweis

Ist seit der Unterrichtung des Betriebsrats die Wochenfrist ohne Äußerung des Betriebsrats verstrichen, kann eine Einstellung oder Versetzung bereits endgültig vorgenommen werden, da die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).

[1] Fitting, § 100 Rz. 3; Richardi/Thüsing, § 100 Rz. 5-7.

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