Rz. 6

Der besondere Schutz (Notwendigkeit der Zustimmung des Betriebsrats) für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats fällt mit dem Beginn der Amtszeit (§ 21 Sätze 1 und 2 BetrVG) zusammen. Die Amtszeit des Betriebsrats beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses i. S. v. § 18 WO. Ist bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Amtszeit der alten Arbeitnehmervertretung noch nicht abgelaufen oder bestand bisher noch kein Betriebsrat, gilt der Schutz des § 103 BetrVG schon ab diesem Zeitpunkt (h. M.) und nicht lediglich der nachwirkende Kündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG, da im letzteren Fall die Zustimmung des Betriebsrats gem. § 103 BetrVG nicht notwendig wäre. Für die Frage, ob Sonderkündigungsschutz nach § 103 Abs. 1 BetrVG besteht, ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung i. S. v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB[1], nicht des Herausgehens der Kündigung[2] abzustellen.

[2] So aber KR-Etzel, § 103 BetrVG, Rz. 62.

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