Rz. 62

Werden Arbeitnehmern durch eine Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Dieses Verzichtsverbot gilt auch für Sozialplanansprüche, weil der Sozialplan die Wirkung einer Betriebsvereinbarung hat (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Ein – und sei es teilweiser – Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Sozialplananspruch ist daher nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam. Fehlt es hieran, ist der Verzicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig.[1] Das Verzichtsverbot des § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG gilt aber nur für einen Rechtsverzicht, nicht hingegen für einen Tatsachenvergleich. Ein Vergleich über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Sozialplanabfindung ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Verzichtsverbot vereinbar, wenn die Parteien allein über die Erfüllung der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen gestritten haben.[2]

 

Rz. 63

Ist eine in AGB enthaltene Ausschlussfristenklausel zu weit gefasst, weil sie die von § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG geschützten Ansprüche umfasst, ist sie unter angemessener Berücksichtigung arbeitsrechtlichen Besonderheiten (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) nicht wegen dieses Verstoßes und sich nur daraus ergebender unzureichender Transparenz unwirksam.[3] Diese Rechtsprechung des BAG dürfte auf Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen im Hinblick auf § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG übertragbar sein.

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