Rz. 60

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG betrifft auch die Gewährung von Bildungsurlaub nach den jeweiligen Landesgesetzen (BAG, Beschluss v. 28.5.2002, 1 ABR 37/01[1]). Danach hat der Betriebsrat über die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze über die Inanspruchnahme von Freistellungen für den Bildungsurlaub mitzubestimmen.

Allgemeine Urlaubsgrundsätze sind allgemeine Richtlinien, nach denen dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Einzelfall Urlaub zu gewähren ist. Dazu gehören etwa

  • Regelungen über geteilten oder ungeteilten Urlaub,
  • Regelungen über die Verteilung des Urlaubs innerhalb des Kalenderjahres,
  • Regelungen über den Ausgleich paralleler Urlaubswünsche,
  • die Aufstellung von Prioritätskriterien,
  • Regelungen über eine Urlaubssperre wegen erhöhten Arbeitsanfalls oder
  • Regelungen der Urlaubsvertretung[2]
  • Regelungen über das bei der Bewilligung von Urlaub einzuhaltende Verfahren.
 

Rz. 61

Dagegen betrifft das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht

Die Reichweite von Beteiligungsrechten der Personalräte ergibt sich aus dem Inhalt des jeweiligen anzuwendenden Personalvertretungsgesetzes.

[1] NZA 2003, 171.
[2] Vgl. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, § 87 BetrVG, Rz. 199.
[3] NZA 2003, 171.

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