Die bezahlte Freistellung von der Arbeit zum Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung (Bildungsurlaub) fällt unter § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.[1] Allerdings betrifft das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze zur Inanspruchnahme von Freistellungen. Allgemeine Urlaubsgrundsätze sind allgemeine Richtlinien, nach denen dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Einzelfall Urlaub zu gewähren ist. Der Betriebsrat kann dagegen keine Regelung über die Voraussetzungen, den Umfang und den Kreis der Anspruchsberechtigten herbeiführen. Insoweit sind seine Rechte durch die zwingenden Festlegungen des jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzes beschränkt.

Ob und inwieweit bei der Bewilligung von Bildungsurlaub eine Beteiligung des Personalrats erfolgen muss, ist nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz zu beurteilen.

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