Fachbeiträge & Kommentare zu Beamte

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.14.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit täti...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 3.1 Der persönliche Geltungsbereich

Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte in dem jeweiligen Bundesland liegt bzw. deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in dem jeweiligen Bundesland haben. Der persönliche Wohnsitz ist ohne Bedeutung. Deshalb können beispielsweise Beschäftigte mit Wohnort in Sachsen, wo es noch keine gesetzliche Grun...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Bildungsurlaub / 11.10.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende), die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen, andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zudem gilt das BFG für die Beamtinnen und Beamten i. S. d. § 1 Abs....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Teile der Finanzverwaltung ... / 1. Kritik am Auftreten auch von Beratern

Wenzler bezeichnet in seinem Beitrag "Vom Umgang der Finanzverwaltung und ihrer Unterstützer in den Gesetzgebungsorganen mit Beratern und Verteidigern" (AO-StB 2025, 130) Teile der Finanzverwaltung (gemeint sind wohl nach den aufgeführten Beispielen in erster Linie die Außenprüfung und die Steuerfahndung) als sich als "Staat im Staat" gerierende Gruppe, die auch von den Fina...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Was ist neu an den neuen AS... / IV. Nr. 67 Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen (nützlich)

In Nr. 67 wurde in einem neuen Satz 3 der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth v. 6.12.2023 – 12 Qs 77/23 aufgegriffen, wonach es zulässig sei, die gesamten Familienwohnung des Beschuldigten zu durchsuchen, sofern nicht eine Mitbenutzung einzelner Räume durch den Beschuldigten durch bauliche oder sonst objektive Gegebenheit sicher ausgeschlossen werden könne. Im konkreten Fall gi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.8 Nebenansprüche

Rz. 49 Im Gesetz sind noch weitere Ansprüche vorgesehen, die allerdings in der Praxis so gut wie keine Rolle spielen. Dazu zählt zum einen, dass jeder Ehegatte gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BGB verlangen kann, bei der Aufnahme des ihm vorzulegenden Verzeichnisses hinzugezogen zu werden oder einen Vertreter zu senden. § 1379 Abs. 1 S. 3 1. Halbsatz BGB ist nach dem S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.6.6.1 Arbeitszimmer

Grundsatz Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Regelung bis VZ 2022 Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfe...mehr

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Sommer, SGB XI § 28 Leistun... / 2.2 Leistungen für Beamte und beamtenähnliche Personen (Abs. 2)

Rz. 4 Bei Einführung der Pflegeversicherung ist der für Beamte und beamtenähnliche Personen im Bund und auch in den Ländern bestehende Zustand aufrechterhalten worden, dass diese Personengruppen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften oder Grundsätze bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und nicht allein von ihrem Dienstherrn einen Zu...mehr

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 2.7 Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers

Rz. 15 Der hauptamtliche Geschäftsführer und sein Stellvertreter bzw. die Mitglieder der Geschäftsführung sichern durch ihre Funktion die Stetigkeit der Verwaltung des Versicherungsträgers, weil sie nicht wie die Mitglieder der eigentlichen Selbstverwaltungsorgane nur zeitlich begrenzt, sondern auf Lebenszeit gewählt werden. Bei den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 5 So... / 2.6 Grundsätze des Sozialen Entschädigungsrechts

Rz. 35 Diesen Satzteil hat Art. 28 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) dem § 5 Satz 1 SGB I mit Wirkung zum 1.1.2024 eingefügt (dazu auch Rz. 1). Gleichzeitig hat das Gesetz das Adjektiv "versorgungsrechtlichen" gestrichen. Im Ergebnis ist die Wortfolge nach "versorgungsrechtlichen Grundsätzen" durch die Wortfolge nach "Grundsätzen des Sozialen Entsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2 Tragung der Versorgungslasten

Rz. 2 Für die Verteilung der Versorgungslasten für Beamte gilt grundsätzlich § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift tragen bei einer Übernahme des Beamten durch einen anderen Dienstherrn der abgebende Dienstherr und der aufnehmende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsbezüge anteilig. In den Fällen des § 22 Abs. 1 S. 1 FVG...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.3 Beamten- und versorgungsrechtliche Regelungen für Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund

Rz. 11 Die Abs. 2 bis 5 der Vorschrift enthalten spezielle beamten- und versorgungsrechtliche Regelungen für Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund, die im Unterschied zu den Geschäftsführern der übrigen Rentenversicherungsträger nicht zu Beamten auf Lebenszeit, sondern lediglich zu Beamten auf Zeit berufen werden. Das Direktorium der Deutschen Rent...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.5 Ernennung der übrigen Beamten bundesunmittelbarer Rentenversicherungsträger

Rz. 19 Nach § 143 Abs. 7 Satz 1 ernennt grundsätzlich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die übrigen Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie etwaiger bundesunmittelbarer Regionalträger auf Vorschlag des jeweiligen Vorstands. Abweichend von diesem Grundsatz kann das Bundesministerium für Arbeit und S...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält beamten- und versorgungsrechtliche Regelungen für Beamte und Mitglieder der Geschäftsführungen von bundesunmittelbaren Trägern der Deutschen Rentenversicherung. Für Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund, die als solche lediglich für die Dauer von 6 Jahren als Beamte auf Zeit ernannt werden, enthalten die Abs. 2 bis 5 d...mehr

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Jansen, SGB VI § 144 Landes... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält für Beamte landesunmittelbarer Rentenversicherungsträger ergänzende Regelungen zur Anwendung der jeweiligen Landesbeamtengesetze. Abs. 1 bestimmt, dass landesunmittelbare Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung "Dienstherrnfähigkeit" i. S. v. § 2 des Beamtenstatusgesetzes besitzen. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind die bei landesunmittelbaren...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.6 Oberste Dienstbehörde

Rz. 23 Oberste Dienstbehörde für Beamte, die bei einem bundesunmittelbaren Rentenversicherungsträger i. S. v. § 143 Abs. 1 beschäftigt sind, ist nach § 3 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz grundsätzlich die Oberste Behörde, in deren Dienstbereich der Beamte sein Amt bekleidet. Für Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und für Mitglieder der Geschäftsführu...mehr

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Jansen, SGB VI § 144 Landes... / 2.2 Dienstherrnfähigkeit

Rz. 5 Der Begriff "Dienstherrnfähigkeit" ist in § 2 des Beamtenstatusgesetzes definiert. Danach besitzen Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Recht, Beamte zu haben, wenn sie dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beamtenstatusgesetzes (zum 1.4.2009) bereits besaßen oder es ihnen zu ...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.2 Dienstherrnfähigkeit

Rz. 7 Der Begriff der "Dienstherrnfähigkeit" ist in § 2 Bundesbeamtengesetz definiert. Danach besitzen der Bund und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, das Recht, Beamte zu haben, wenn sie dieses Recht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes besaßen oder es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt dur...mehr

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Trennungsgeld / 2.3 Entsprechende Anwendungen der Bundesvorschriften und länderspezifische Regelungen

Rechtsquelle auf Bundesebene ist die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV –) i. d. F. der Bekanntmachung vom 29.6.1999 (BGBl. I S. 1533). Die TGV behandelt verschiedene Sachverhalte sowohl unter reisekostenrechtlichen als auch unter umzugskostenrechtlichen Aspekten. Die Gewährung von Auslandstrennungsgeld...mehr

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Jansen, SGB VI § 144 Landes... / 2.3 Beamtenstatus

Rz. 7 Beamte von landesunmittelbaren Rentenversicherungsträgern unterliegen – wie die übrigen Landesbeamten – den beamtenrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes, in denen der landesunmittelbare Regionalträger seinen Sitz hat. Rz. 8 Landesbeamte werden nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften von der Landesregierung bzw. der Landesbehörde ernannt und entla...mehr

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Umzugskosten / 2.2 Umzugsgeldrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte im kommunalen Bereich – Entsprechende Anwendung der Bundesvorschriften

Für die Beschäftigten im kommunalen Bereich gelten die jeweiligen Bundesvorschriften oder die umzugskostenrechtlichen Regelungen für Beamtinnen und Beamte der Länder, soweit vorhanden, entsprechend. Mangels landesrechtlicher Regelungen finden in den folgenden Bundesländern die Bundesvorschriften zum Umzugskostenrecht entsprechende Anwendung: Berlin Gemäß § 77 des Landesbeamteng...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 143 a. F. ist mit Wirkung zum 1.1.1992 durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde § 143 mit Wirkung zum 1.10.2005 (Art. 86 Abs. 4 RVOrgG) neu gefasst. Dabei wurde der Umfang der Vorschrift gegenüber dem...mehr

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Trennungsgeld / 2.2 Trennungsgeldrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte im kommunalen Bereich

Für die Beschäftigten im kommunalen Bereich gelten die jeweiligen Bundesvorschriften entsprechend oder die reisekostenrechtlichen Regelungen für Beamtinnen und Beamte der Länder, soweit vorhanden.mehr

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Trennungsgeld / 1.2 Tarifliche Regelungen Bund/Kommune

Für die Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung, der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen, denn § 44 Abs. 1 BT-V verweist wie zuvor die §§ 42, 44 BAT hinsichtlich der Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld auf die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen. Sonderregelungen zu § 44 BT-V...mehr

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Umzugskosten / 1.1 Allgemeine Vorbemerkungen

Weder das Reisekostenrecht noch das Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht sind im TVöD eigenständig geregelt. § 44 Abs. 1 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen. Mittels der Verweisung wird für die Beschäftigten gewährleistet, dass ...mehr

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Umzugskosten / 2.3 Umzugsgeldrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte im kommunalen Bereich – Länderspezifische Regelungen

In den Ländern, in denen besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen, gilt das Bundesumzugskostengesetz kraft dieser Länderregelungen nicht unmittelbar. Die in den einzelnen Ländern erlassenen Gesetze lehnen sich jedoch stark an das Recht des Bundes an. Für die folgenden Länder sind eigenständige Regelungen erlassen worden: Baden-Württemberg Landesumzugskostengesetz (LUKG...mehr

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Trennungsgeld / 2.1 Trennungsgeldrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte des Bundes

Für die Gewährung von Trennungsgeld an Beschäftigte des Bundes sind folgende Rechtsgrundlagen einschlägig: Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzung und Abordnung im Inland (Trennungsgeldverordnung – TVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 29.6.1999 (BGBl I S. 1533), zuletzt geändert durch Art. 1 der 9. Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung vom 18.9.2024 (BG...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Rechtsstellung der Träger der Deutschen Rentenversicherung als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ergibt sich aus § 29 Abs. 1 SGB IV. Die Rentenversicherungsträger haben dabei ihre Aufgaben im Rahmen der für sie einschlägigen Gesetze bzw. sonstigen Rechtsgrundlagen zu erfüllen (§ 29 Abs. 3 SGB IV). Die Selbstverwaltung wird dur...mehr

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Jansen, SGB VI § 144 Landes... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 144 a. F. ist durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in den alten Bundesländern mit Wirkung zum 1.1.1992 und im Beitrittsgebiet mit Wirkung zum 1.1.1991 in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde § 144 mit Wirkung z...mehr

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Trennungsgeld / 3 Tarifliche Öffnungsklausel gem. § 44 Abs. 3 BT-V

Bei dem Trennungsgeld im Spartenbereich Verwaltung ist bewusst eine Abkopplung vom Beamtenrecht nicht vollzogen worden. Durch die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen soll den Beschäftigten diesbezüglich dieselbe Rechtsstellung wie den Beamten eingeräumt werden. Diese Gleichbehandlung der Tarifbeschäftigten mit den Beamten erscheint durchaus sachgerecht. Jedoch...mehr

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Umzugskosten / 3 Tarifliche Öffnungsklausel gem. § 44 Abs. 3 TVöD-BT-V

Bei dem Umzugsgeld im Spartenbereich Verwaltung ist bewusst eine Abkopplung vom Beamtenrecht nicht vollzogen worden. Durch die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen soll den Beschäftigten diesbezüglich dieselbe Rechtsstellung wie den Beamten eingeräumt werden. Diese Gleichbehandlung der Tarifbeschäftigten mit den Beamten erscheint durchaus sachgerecht. Jedoch kö...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Trennungsgeld / 2 Trennungsgeldrechtliche Bestimmungen Bund/Kommune

Eine allgemeinverbindliche Regelung zum Trennungsgeld sieht der TVöD nicht vor. Für die unter den Geltungsbereich des BT-V fallenden Beschäftigten sind daher die trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen maßgeblich, die für die Beamtinnen und Beamten des einzelnen Arbeitgebers jeweils gelten. Dies führt dazu, dass zwischen den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten im ko...mehr

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Umzugskosten / 2 Umzugsgeldrechtliche Bestimmungen Bund/Kommune

Eine allgemeinverbindliche Regelung zum Umzugskostenrecht sieht der TVöD nicht vor. Für die unter den Geltungsbereich des BT-V fallenden Beschäftigten sind daher die umzugsgeldrechtlichen Bestimmungen maßgeblich, die für die Beamtinnen und Beamten des einzelnen Arbeitgebers jeweils gelten. Dies führt dazu, dass zwischen den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten im k...mehr

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Trennungsgeld / 1.1 Allgemeine Vorbemerkungen

Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen. § 44 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Be...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.6.2 Gesetzesvorbehalt für Entscheidungen nach § 83 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz

Rz. 27 § 83 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz bleibt ebenfalls von den in § 143 Abs. 8 Satz 1 und 2 getroffenen Regelungen unberührt. § 83 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz hat folgenden Wortlaut: Zitat Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen...mehr

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Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 1.2 Normzweck

Rz. 3 Normzweck ist die Einbeziehung weiter Teile der Bevölkerung in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes und willensunabhängig. Die Vorschrift erfüllt damit eine soziale Schutzfunktion. Der Gesetzgeber geht daher zu Recht insbesondere von der besonderen Schutzbedürftigkeit der Zielgruppe der weisungsabhängigen Beschäftigten aus. Zugleich stärkt der ...mehr

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Umzugskosten / 2.1 Umzugsgeldrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte des Bundes

Im Gegensatz zum Reisekostenrecht des Bundes, wo das Recht durch eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften und Erlassen geprägt und komplettiert wird, sind die Vorschriften für das Umzugsrecht überschaubarer. Nachstehend folgt exemplarisch eine Aufzählung der für die Praxis relevanten Bestimmungen für die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Bundesumzugskostengesetz vom 11.12.1...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.6.1 Gesetzesvorbehalt für Entscheidungen nach § 187 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz

Rz. 26 Nach § 143 Abs. 8 Satz 3 bleibt von den in Abs. 8 Satz 1 und 2 getroffenen Regelungen § 187 Abs. 1 BBG unberührt. § 187 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz hat folgenden Wortlaut: Zitat Ist Dienstherr eines Beamten eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den Fällen, in d...mehr

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Jansen, SGB IV § 48 Vorschl... / 2.1.1 Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervereinigungen (Nr. 1)

Rz. 4 Neben Gewerkschaften sind auch andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände berechtigt, Vorschlagslisten einzureichen. Die Regelung, die den Begriff der Gewerkschaft offen lässt, ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 48a (Vorschlagsrecht der Arbeitnehmerver...mehr

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Jansen, SGB VI § 144 Landes... / 2.4 Tragung der Dienst- und Versorgungsbezüge

Rz. 10 § 144 Abs. 3 verpflichtet landesunmittelbare Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung zur Tragung der Besoldungs- und Versorgungslast ihrer Beamten. Die in Abs. 3 konkretisierte Regelung zur Kostentragung dient der Entlastung der Landeskassen. Hinsichtlich der Höhe der Besoldungs- und Versorgungsbezüge haben die landesunmittelbaren Regionalträger die für das je...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.1.3 Nach beamtenrechtlichen Vorschriften/Grundsätzen gezahltes Ruhegehalt (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 12 Grundlage der Beamtenversorgung sind die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Diese verpflichten den Dienstherrn unter anderem, dem Beamten auch nach dem aktiven Dienst einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren, welcher Ruhegehalt heißt. Neben diesem Ruhegehalt ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Anspruch auf Krankengeld nicht mög...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.4 Ernennung von Mitgliedern der Geschäftsführungen bundesunmittelbarer Rentenversicherungsträger

Rz. 17 Bei jedem Träger der Deutschen Rentenversicherung werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Darüber hinaus hat jeder Versicherungsträger einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV). Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vert...mehr

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Sauer, SGB IX § 136 Beitrag... / 2.2 Einkommensfreigrenzen (Abs. 2)

Rz. 4 Für die Ermittlung des Beitrags zu den Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 135 alle Einkünfte relevant, die der Einkommensteuer unterliegen. Die Pflicht, einen Beitrag aufzubringen, beginnt bei einem Betrag, der oberhalb der Einkommensgrenze in der Vergangenheit nach dem SGB XII liegt. Je nach Situation der steuerlichen und abgaberechtlichen Position des Lei...mehr

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Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 119 Altmann, Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen, B+P 2018, 425. Beyme, Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer RA-GmbH – Sozialversicherungsrecht sticht Berufsrecht – Anm. zu: BSG, Urteil v. 28.6.2022, B 12 R 4/20 R, AnwBl BE 2023, 93. Cranshaw, Sozialversicherungspflicht von Mitgliedern der Vertretungsorgane ...mehr

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Jansen, SGB VI § 145 Aufgab... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 145 a. F. ist durch Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten und hatte ursprünglich beamtenrechtliche Regelungen für die bei den landesunmittelbaren Rentenversicherungsträgern beschäftigten Beamten zum Inhalt. Durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Re...mehr

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Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 2.1.2.3 Sonstige Einzelfälle – von A wie Arzt bis Z wie Zivildienstleistender

Rz. 42 Studierende, die eine ansonsten (versicherungspflichtige) Beschäftigung ausüben, genießen in der Rentenversicherung grundsätzlich nicht das sog. Werkstudentenprivileg; danach sind Studierende, die neben dem Studium arbeiten, dann zwar in der Sozialversicherung sozialversicherungsfrei, wenn ihr Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache bleibt. Bewerte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 68... / 5 Auskunft an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Abs. 4)

Rz. 13 § 68 Abs. 4 EStG regelt eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses durch die Familienkassen i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Ohne diese Ausnahme wären die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes nicht in der Lage, die Bezüge von Bediensteten, bei denen Kinder zu berücksichtigen sind, zutreffend festzusetzen.[1] Vergleichsmitteilungen zwischen...mehr

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Dienstreise / 1 Allgemeines

Weder das Reisekostenrecht noch das Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht sind im TVöD eigenständig geregelt. § 44 Abs. 1 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen. Mittels der Verweisung wird für die Beschäftigten gewährleistet, dass ...mehr

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Dienstreise / 5 Dienstort/Dienststätte

Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. Nur wenn außerhalb der Dienststätte Dienstgeschäfte ausgeübt werden, liegt eine Dienstreise vor. Jeder Beschäftigte hat nur einen Dienstort. In seiner dort gelegenen Behörde werden durchweg seine Stelle geführt und ihn betreffende Personalentscheidungen getroffen. Er hat auch dann nur einen Dienstor...mehr

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Dienstreise / 2 Dienstgeschäfte

Dienstreisen im Allgemeinen kommen nur für Dienstgeschäfte in Betracht, die der Behörde obliegen, der der Bedienstete angehört und die dem Bediensteten auch zugewiesen sind. Damit knüpft das Dienstgeschäft an das konkrete Amt im funktionellen Sinne an. Dienstgeschäfte können für den Bediensteten somit nur in der Erledigung seiner ihm konkret übertragenen Aufgaben anfallen.[1...mehr