Rz. 630

 

Rz. 631

KG[592]

Räumt der bei Rotlicht Wartepflichtige (1) unvorsichtig die Fahrbahn, um ein nachfolgendes Feuerwehrfahrzeug (3) durchzulassen, so haftet er bei einer Kollision mit dem Vorfahrtberechtigten (2) zu 75 %. Die volle Haftung ist nicht gegeben, weil der Vorfahrtberechtigte (2) Martinshorn und Blaulicht des Feuerwehrfahrzeugs überhört und übersehen hatte. Ihm wird dennoch lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs (2) mit 25 % angerechnet. Das Gebot, sofort freie Bahn zu schaffen, darf, wenn möglich, nur in einer, andere Verkehrsteilnehmer nicht schädigenden Weise befolgt werden.

 

Rz. 632

BGH[593]

Der Halter eines Kfz, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht entzieht, haftet unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns sowohl nach § 823 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der Verfolgung eintretenden Schaden am verfolgenden Polizeifahrzeug zu 100 %. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Fahrer des Polizeifahrzeugs vorsätzlich eine Kollision mit dem Fluchtfahrzeug herbeiführt, um es zumAnhalten zu zwingen. Der Schadenersatzanspruch kann auch als Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeugs geltend gemacht werden.

 

Rz. 633

OLG Celle[594]

Bewegt sich ein Einsatzfahrzeug ohne Martinshorn und Blaulicht mit erhöhter Geschwindigkeit im Straßenverkehr, ist die Betriebsgefahr des Kfz erhöht. Dies ist bei einem Unfall zu berücksichtigen. Selbst wenn dieses Fahrzeug vorfahrtberechtigt ist, haftet dessen Halter mit 25 %.

 

Rz. 634

KG[595]

Das Gebot, einem im linken Fahrstreifen nachfolgenden Wegerechtsfahrzeug freie Bahn zu schaffen (§ 38 Abs. 1 S. 2 StVO), wird nicht dadurch erfüllt, dass der Vorausfahrende nach Wahrnehmen der Sondersignale stark abbremst. Im Falle eines Abbremsens ohne zwingenden Grund (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO) ist die (Mit-)Haftung des Abbremsenden umso größer, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein plötzliches starkes Abbremsen ist. Der Fahrer des abbremsenden Fahrzeugs haftet in diesem Fall zu 100 %.

 

Rz. 635

KG[596]

Ein im Sondereinsatz befindlicher Fahrer eines Feuerwehrwagens muss auch nicht als "Idealfahrer" bei dem Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht damit rechnen, dass ein anderes im Sondereinsatz befindliches Polizeifahrzeug (von rechts) auf diese Kreuzung trotz eingeschränkter Sichtverhältnisse (u.a. Kurve, auf dem Mittelstreifen haltende Straßenbahn) im Ort mit einer Geschwindigkeit von über 80 km/h zufährt. Der Halter des Polizeifahrzeugs haftet zu 100 %.

 

Rz. 636

KG[597]

Will der Fahrer eines Polizeifahrzeugs eine Kreuzung trotz eines für ihn anzeigenden Rotlichts überqueren, kann er ein Sonderwegerecht in Anspruch nehmen, wenn er Martinshorn und Blaulicht rechtzeitig einschaltet. Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Einschaltens der Signale Martinshorn und Blaulicht ist im Falle des Überquerens einer durch Rotlicht gesperrten Kreuzung weniger die Entfernung von der Haltelinie als vielmehr die Zeit zwischen dem Einschalten beider Signale und dem Überfahren der Haltelinie maßgeblich. Wie lange diese Zeit zu bemessen ist, hängt von den Umständen der jeweiligen Situation ab. In der Regel wird der Fahrer eines Polizeifahrzeugs davon ausgehen können, dass ein Einschalten 10 Sekunden – dies entspricht in etwa drei Tonfolgen – vor Überqueren der Haltelinie jedenfalls rechtzeitig erfolgt ist. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben.

 

Rz. 637

KG[598]

Auch ein nach § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreiter Sonderrechtsfahrer ist nach § 35 Abs. 8 StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden. Vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht. Fährt hinter einem Polizeifahrzeug, welches Blinklicht und Einsatzhorn eingeschaltet hatte, ein weiterer Polizeiwagen allein mit blauem Blinklicht – ohne Signalhorn – in einen Kreuzungsbereich ein und will er dabei einen wegen des Umspringens des Ampellichts auf grün nach links anfahrenden Linksabbieger überholen, kann im Falle der Kollision mit dem Linksabbieger, der die zweite Rückschau unterlassen hat, eine Schadensteilung von 50:50 angemessen sein.

 

Rz. 638

KG[599]

Fährt ein Einsatzfahrzeug der Polizei gegen einen ordnungsgemäß am Fahrbahnrand geparkten Pkw, kann dessen Eigentümer den Halter des Polizeifahrzeuges auf Schadensersatz aus der Betriebsgefahr gem. § 7 StVG in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch besteht auch dann zu 100 %, wenn ein Dritter, aus einer Grundstücksausfahrt einfahrender Pkw durch eine Erstkollision mit dem Polizeifahrzeug erst dessen Anstoß gegen den geparkten Pkw ausgelöst hat. Der Halter des gepa...

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