Begriff

Der Umgang mit Gefahrstoffen und gefährdende Tätigkeiten bewirken teilweise erst nach mehrjähriger Einwirkung sehr schwerwiegende Schädigungen der Gesundheit. Manchmal sind die Schädigungen nicht heilbar und führen im schlimmsten Fall zum Tod. Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten durch regelmäßige Untersuchungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Die Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge stellen den Gesundheitszustand fest und können dazu führen, dass Beschäftigte bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben dürfen.

Sog. Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen, wie sie z. B. vor der Einstellung von Beamten oder zur Feststellung der Tauglichkeit für bestimmte Tätigkeiten durchgeführt werden, sind dagegen nicht Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegend ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV); sie legt u. a. die Vorsorgeanlässe fest. Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) konkretisieren die Verordnung.

Ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises enthalten die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen". Die Inhalte der abgelösten DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 wurden integriert.

Der erste Teil der "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" umfasst alle Einzelempfehlungen und liefert konkrete Informationen für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge, z. B. zu Ablauf, Untersuchungsart, Prüfmerkmalen, Verfahren, mit Hinweisen zur Beurteilung der Ergebnisse. Der zweite Teil zielt auf Eignungsbeurteilungen ab.

Die DGUV Empfehlungen basieren auf dem allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin, geben Hinweise i. S. v. "Best Practices" und sind nicht rechtsverbindlich.

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