Rn. 40

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

§ 42b Abs 1 S 3 EStG enthält mehrere Ausschlussgründe, die die Durchführung des LStJA durch den ArbG ausschließen. Der ArbG hat keine Befugnis zur Durchführung des LStJA, wenn:

  • der ArbN beim ArbG beantragt, den LStJA nicht durchzuführen (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 1 EStG). Der grundsätzlich formfreie Antrag des ArbN, der den ArbG bindet (Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42b EStG Rz 15 (März 2021)), bedarf keiner Begründung (Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 15 (September 2022)). Der Antrag ermöglicht es dem ArbN, das Veranlagungsverfahren beschleunigt einzuleiten, Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 15 (September 2022).
  • der ArbN für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den StKl V oder VI zu besteuern war (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 2 EStG), bzw – richtigerweise – tatsächlich besteuert wurde, Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 16 (September 2022). Dieser Ausschlusstatbestand soll ungerechtfertigte Steuererstattungen vermeiden.
  • der ArbN für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den StKl II, III oder IV zu besteuern war (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 3 EStG), bzw – richtigerweise – tatsächlich besteuert wurde. Der Ausschlusstatbestand setzt einen unterjährigen Steuerklassenwechsel voraus.
  • auf der LSt-Karte des ArbN ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag eingetragen war (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 3a EStG). Für ArbN, bei deren LSt-Berechnung ein Freibetrag zu berücksichtigen war, ist die Veranlagung zur ESt gemäß § 46 Abs 2 Nr 4 EStG dann obligatorisch, wenn es sich um einen Freibetrag iSd § 39a Abs 1 S 1 Nr 1–3, 5 oder Nr 6 EStG handelt, so dass auf einen LStJA durch den ArbG verzichtet werden kann. Dieser Verzicht erspart den Unternehmen Rechenaufwand und vermeidet, dass dem ArbN beim betrieblichen LStJA Steuern erstattet werden, die dann in der Veranlagung nachgefordert werden müssen, falls die Überprüfung durch das FA zu geringeren Freibeträgen führt.
  • der ArbN das Faktorverfahren nach § 39f EStG anstelle der Steuerklassenkombination III/V gewählt hat (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 3b EStG). Da das Faktorverfahren gemäß § 46 Abs 2 Nr 3a EStG mit einer Pflichtveranlagung verbunden ist, ist eine vorhergehender LStJA durch den ArbG nicht sachgerecht.
  • der ArbN im Ausgleichsjahr bestimmte Zuschüsse, Unterstützungsleistungen oder Entschädigungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 4 EStG); dies gilt für

    • das Kurzarbeitergeld einschließlich des Saison-Kurzarbeitergelds, das ab dem VZ 2006 an die Stelle des Schlechtwettergelds sowie des Winterausfallgelds getreten ist (BT-Drucks 19/19601, 33),
    • Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG,
    • Zuschüsse bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften (s § 3 Nr 1 Buchst d EStG),
    • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem InfektionsschutzG vom 20.07.2000 (s § 3 Nr 24 EStG),
    • nach § 3 Nr 28 EStG steuerfreie Aufstockungsbeträge nach dem ATZG oder Zuschläge, die zB Beamte oder Richter bei Altersteilzeit erhalten (s § 3 Nr 28 EStG) oder
    • für nach § 3 Nr 28a EStG steuerfreie Zuschüsse des ArbG zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.07.2022 enden (§ 3 Nr 28 EStG idF Art 3 Nr 1 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2022, BGBl I 2022, 911), geleistet werden, vgl dazu BT-Drucks 19/19601, 33.
  • der Großbuchstabe U im Lohnkonto oder in der LSt-Bescheinigung mindestens einmal eingetragen war (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 4a EStG), s § 41 Abs 1 S 5 EStG. Der ArbN hat in diesem Fall keinen ganzjährigen ununterbrochenen Anspruch auf Arbeitslohn, da sein Anspruch auf Arbeitslohn an mindestens 5 aufeinander folgenden Arbeitstagen weggefallen ist und er an diesen Tagen Krankengeld erhalten hat, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst b EStG); dadurch soll die unberechtigte Erstattung von LSt verhindert werden.
  • für den ArbN im LSt-Abzugsverfahren Teilbeträge der Vorsorgepauschale (§ 39b Abs 2 S 5 EStG) nur zeitweise berücksichtigt wurden (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 5 EStG). Da für den ArbG die Auswirkungen der begrenzten Vorsorgepauschale bei einem Wechsel bezüglich der Rentenversicherungspflicht nicht nachvollziehbar sind, ist in diesen Fällen ausschließlich eine Veranlagung gemäß § 46 Abs 2 Nr 3 EStG durchzuführen, Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 22 (September 2022). Da in § 39 Abs 2 S 5 Nr 3 Buchst b EStG auch der Zusatzbetrag der Krankenkasse (§ 242 SGB V) genannt ist, ist ein LStJA durch den ArbG auch dann ausgeschlossen, wenn beim ArbN im Ausgleichsjahr eine Änderung des zu berücksichtigenden Zusatzbeitrages der Krankenkasse erfolgt ist (BR-Drucks 184/14, 80; Fissenewert in H/H/R, § 42b EStG Rz 22 (September 2022)).

Nach H 42b LStH 2022 "V...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge