Überblick

Seit 2001 gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz. Aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 7.5.2013 zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist das EStG zugunsten eingetragener Lebenspartner geändert worden. Eine vollständige steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern in allen steuerlichen Belangen erfolgte durch das am 24.7.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des BVerfG. In Deutschland haben gleichgeschlechtliche Paare das Recht auf Eheschließung. Am 1.10.2017 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das ihnen die Eheschließung ermöglicht ("Ehe für alle"). Die Begründung neuer eingetragener Lebenspartnerschaften ist seit dem 1.10.2017 nicht mehr möglich. Bestehende Partnerschaften bleiben aber bestehen. § 20a LPartG ermöglicht die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen finden sich überwiegend im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)[1] und in § 2 Abs. 8 EStG, in dem angeordnet wird, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind; Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheRÄndG bzw. Eheöffnungsgesetz genannt).[2]

Das "Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" (UmsetzungsG) ist am 22.12.2018 in Kraft getreten.[3] Das Umsetzungsgesetz soll das Eheöffnungsgesetz ergänzen.

§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet nun: Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.

Rechtsprechung:

BVerfG, Beschluss v. 7.5.2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07:[4] Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting.

OVG Bremen, Urteil v. 16.5.2013, 2 A 409/05: Der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner eines verstorbenen Soldaten hat Anspruch auf Witwer- und Sterbegeld.

BVerfG, Beschluss v. 19. 6.2012, 2 BvR 1397/09:[5] Verfassungswidrige Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag.

BVerfG, Beschluss v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07:[6] Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ist verfassungswidrig.

BVerfG, Beschluss v. 7.7.2009, 1 BvR 1164/07:[7] Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei Hinterbliebenenrente im öffentlichen Dienst ist verfassungswidrig.

OVG Lüneburg, Urteil v. 24.11.2015, 5 LB 81/15: Familienzuschlag der Stufe 1 für in Lebenspartnerschaft lebende Beamte.

[1] G. v. 16.2.2001, BGBl I 2001 S. 266, geändert durch Art. 19 G zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015, BGBl I 2015 S. 2010 und G. v. 17.7.2017, BGBl I 2017 S. 2420 und G. v. 18.12.2018, BGBl I 2018 S. 2639.
[2] G. v. 20.7.2017, BGBl I 2017 S. 2787.
[3] BGBl I 2018 S. 2639.
[4] BFH/NV 2013 S. 1374.
[5] FamRZ 2012 S. 1472.
[6] NJW 2010 S. 2783.
[7] BFH/NV 2010 S. 1404.

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