Wenn der Eigentümer eines mehrstöckigen Hauses bei drohenden Dachlawinen nicht selbst in der Lage ist, die Gefahr zu beseitigen, sollte er einen Handwerker oder aber bei großer Dringlichkeit die Feuerwehr einschalten. Doch wie sieht es mit deren Haftung aus, wenn die Feuerwehrleute bei der Sicherungsmaßnahme Gebäudeschäden verursachen?

 
Praxis-Beispiel

Haftung der Feuerwehr

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Geschäftshauses mit einem Ladengeschäft im Erdgeschoss. Über den Schaufernstern befindet sich eine Leuchtreklame mit ihrem Namenszug. Zu Jahresbeginn hatte sich aufgrund starken Schneefalls auf dem Dach des Hauses ein verharschtes Schneebrett gebildet und bereits 30 cm über den äußeren Rand der Dachtraufe geschoben. Die Eigentümerin befürchtete ein Herabstürzen des Schneebretts und rief die Feuerwehr, die den Fußgängerweg absperrte und eine Drehleiter mit einem Arbeitskorb vor dem Schneebrett in Stellung brachte. Der in dem Arbeitskorb stehende Feuerwehrmann schlug mit einer langen Stange von oben auf das Schneebrett, das sich löste und in Teilen herabfiel. Dabei fielen Schneeteile auf die Leuchtreklame und beschädigten diese so, dass ein Buchstabe entzweibrach. Für die Reparatur dieses Schadens begehrt die Klägerin von der beklagten Stadt Zahlung von 628 EUR.

Nach Ansicht des OLG Brandenburg[1] steht der Eigentümerin gegen die Stadt ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung der Leuchtreklame an ihrem Geschäftshaus zu.

Die Verkehrssicherungspflicht für die Beseitigung überhängenden Schnees auf dem Dach eines 2-geschossigen Geschäftshauses mit einer Traufkante in 5 bis 6 m Höhe trifft die Feuerwehr und damit die Gemeinde, wenn der Eigentümer – wie hier – nicht in der Lage ist, vom Erdboden aus unter Zuhilfenahme eines Stocks oder von einer kleinen Steigleiter aus sich bildende Eiszapfen abzuschlagen.

Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit haben die Bediensteten der Feuerwehr der Stadt als Beamte als Amtspflicht die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass bei Einsätzen Beschädigungen fremden Eigentums nach Möglichkeit vermieden werden. Nach Ansicht des Gerichts gab es einfache und zumutbare Möglichkeiten, die Leuchtreklame zu schützen. Die Stadt hafte auch nicht analog § 680 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sondern bereits für leichte Fahrlässigkeit.

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