(vgl. hierzu detailliert RegE zum HinSchG)

Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern/-innen waren eigentlich bereits bis zum 17.12.2021 zur systematischen Umsetzung verpflichtet. Die nationale Implementierungsfrist für Unternehmen mit Mitarbeitern/-innen mit mehr als 50, aber weniger als 250 Mitarbeitern/-innen endet nunmehr auch bald mit bisherig fehlender nationaler Umsetzung zum Ablauf des 17.12.2023.[12]

Beachten Sie:

  • Der bisherige Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Hinweisgeberschutzgesetz hat im Bundesrat[13] insoweit nicht die erforderliche Zustimmung erhalten.[14]
  • Möglich ist nun auch die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

Mit dem Gesetzesvorhaben[15] will die Bundesregierung überwiegend EU-Vorgaben zum Schutz von Hinweisgeber/-innen umsetzen. Inzwischen hat die Europäische Kommission aber auch Klage beim Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland eingereicht, weil die EU-Richtlinie noch nicht umgesetzt worden ist. Die Umsetzung der sog. "EU-Whistleblower-Richtlinie" erfordert letztlich weitgehende Anpassungen im nationalen Recht, um das vorgesehene Schutzsystem für die Meldung und Offenlegung von Verstößen in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen zu implementieren. Die EU-Vorgaben sollen im Wesentlichen in einem neu zu schaffenden Stammgesetz durch ein einheitliches Schutzsystem für hinweisgebende Personen umgesetzt werden.

Zentrale Regelungselemente des Gesetzentwurfs: Hierbei sieht der eingebrachte Gesetzentwurf nachfolgende zentrale Regelungselemente vor:

  • Der persönliche Anwendungsbereich[16] umfasst alle Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben.
  • Der sachliche Anwendungsbereich[17] greift die durch die EU-Whistleblower-Richtlinie vorgegebenen Rechtsbereiche auf. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden und die praktische Anwendung für hinweisgebende Personen ebenso wie für interne und externe Meldestellen handhabbar zu gestalten, wurden insbesondere das Strafrecht und bestimmte Ordnungswidrigkeiten einbezogen und die durch die EU vorgegebenen Rechtsbereiche in begrenztem Umfang auf korrespondierendes nationales Recht ausgeweitet.
  • Für hinweisgebende Personen werden mit internen und externen Meldekanälen zukünftig zwei gleichwertig nebeneinanderstehende Meldewege vorgesehen, zwischen denen sie frei wählen können.[18]
  • In Umsetzung der EU-Anforderungen und unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR werden die weiteren Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine hinweisgebende Person Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen darf.[19]
  • Sofern hinweisgebende Personen letztlich die Anforderungen des HinSchG an eine Meldung oder Offenlegung einhalten, werden sie umfangreich vor Repressalien – wie Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen – geschützt.[20]

Update zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens:[21] Die Ampel-Koalition hat aufgrund des negativen Erstanlaufs im Gesetzgebungsverfahren nunmehr einen zweiten Anlauf gestartet. Der somit neu eingebrachte Gesetzentwurf[22] ist weitgehend identisch mit dem bereits vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf.[23]

Beachten Sie: Allerdings nimmt dieser nunmehr ausdrücklich Beamte & Co. aus seinem Anwendungsbereich aus, so dass eine Zustimmung des Bundesrats entfallen dürfte. In einem Nachtragsentwurf[24] wird diese beamtenrechtliche Einschränkung aber nachfolgend wieder aufgehoben. Um letztlich auch Meldungen und Offenlegungen nach dem HinSchG für den somit bisher ausgeschlossenen Personenkreis zu ermöglichen, bedarf es einer weiteren Anpassung der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht. Der Nachtragsentwurf sieht daher auch eine ergänzende Änderung des § 37 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz – Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern) vor, wodurch letztlich eine rechtmäßige Aufhebung der Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des HinSchG erfolgen soll. Durch eine entsprechende Separierung im Gesetzgebungsverfahren soll insoweit nun eine politische Zielerreichung durch nationale Umsetzung der EU-Richtlinienvorgabe sichergestellt werden.

Bereits vor der Verabschiedung der sog. "EU-Whistleblower-Richtlinie" legte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Entwurf für ein "Gesetz zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern"[25] vor.

Beachten Sie: Der Entwurf wäre jedoch bereits den EU-Richtlinienvorgaben nicht umfassend gerecht geworden. Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg eines Meldesystems ist nämlich auch die Möglichkeit der anonymen Meldungsabgabe. Eine jährliche Benchmarking-Studie[26] belegt, dass bereits mehr als 50 % der Ersthinweise anonym abgegeben werden und 75 % der Hinweisgebenden sich einen Postkasten für die anonyme Kommunikation mit der annehmenden Stelle einrichten.[27] Dies spiegelt die hohe Unsicherheit, die Hinweisgebende haben, wider:

  • Oft ist es nicht nur der Schutz der eigenen Identität, der die Anonymität verlangt,
  • auch mangelndes Vertrauen in die nachgelagerten Prozesse ode...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge