Rz. 5

Nur aktiv tätige Erwerbspersonen haben Anspruch auf die Energiepreispauschale. Der Gesetzgeber begründet diese Einschränkung damit, dass dieser Personenkreis einen Ausgleich für die drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Aufwendungen (Fahrt zum Betreib bzw. Arbeitsstätte) erhalten soll. Anspruchsberechtigt sind somit Personen, die im Vz 2022 Einkünfte aus

erzielen und gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. sind.

 

Rz. 6

Freiwillige i, S. d. § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) und Freiwillige i. S. d. § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) zählen ebenfalls zu den Anspruchsberechtigten.[1]

 

Rz. 7

Zu den Einnahmen i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zählen auch Zuschüsse des Arbeitgebers, wie z. B. der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG, sowie Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 bis 3 EStG). Damit gehören auch Minijobber in den Kreis der Anspruchsberechtigten.

 

Rz. 8

Anspruchsberechtigt sind u. a. nachfolgende Personen:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte ("Minijobber") sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des LSt-Abzugs (pauschale LLSt oder individuelle LSt),
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen,
  • Freiwillige i. S. d. § 2 BFDG und Freiwillige i. S. d. § 2 JFDG,
  • Arbeitnehmer, die stpfl. oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 MuSchG),
  • im Inland unbeschränkt stpfl. Grenzpendler und Grenzgänger,
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison-]Kurzarbeiter-, Insolvenz-, Kranken-, Mutterschafts-, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.); siehe § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht).

Die EPP ist nicht davon abhängig, dass positive Einkünfte bezogen werden. Damit erhalten auch Personen diese ausbezahlt, die in 2022 ausschließlich Verluste erzielt haben.

Auch der Bezug ausschließlich steuerfreier Einkünfte führt zur EPP-Begünstigung. Damit können auch ausschließlich ehrenamtlich Tätige diese beziehen.[2]

Nicht anspruchsberechtigt sind:

  • Studierende mit Bezug von BAföG,
  • Bezieher von Pflegegeld,
  • "ausgesteuerte" Arbeitnehmer, also Personen, die im Jahr 2022 nicht mehr erwerbstätig sind und auch kein Krankengeld mehr beziehen.
 
Achtung

EPP außerhalb von § 113 EStG lt. Studierenden-Energiepreispauschalengesetz für Studenten etc.

Am 21.12.2022 trat das "Studierenden-Energiepreispauschalengesetz" (EPPSG) v. 16.12.2022 in Kraft.[3] Es soll Studierende sowie Fachschüler mit einer Einmalzahlung von 200 EUR bei den gestiegenen Lebenshaltungskosten entlasten. Diese EPP wird nicht der Besteuerung unterliegen und weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt. Seit dem 15.3.2023 ist der Antrag auf Einmalzahlung bundesweit möglich. Sobald die berechtigten Personen einen Zugangscode von ihrer Ausbildungsstätte erhalten haben, können sie die Einmalzahlung "online" beantragen. Der Antrag kann bis zum 30.9.2023 gestellt werden.[4]

 

Rz. 9

Um anspruchsberechtigt zu sein genügt es, wenn ein Arbeitsverhältnis für einen Tag im Kj. bestanden hat.[5]

Voraussetzung für einen Anspruch aufgrund eines Arbeitsverhältnisses (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) ist, dass dieses steuerlich anzuerkennen ist. Das Arbeitsverhältnis muss ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden. Die steuerrechtliche Anerkennung setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

 

Rz. 10

Durch die Beschränkung auf § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind Bezieher von Warte-, Ruhe-, Witwen- und Waisengeldern und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen vom Erhalt der Energiepreispauschale nach § 113 EStG ausgeschlossen. Dieses betrifft Empfänger von Versorgungsbezügen (insb. Beamtenpensionäre) sowie Rentner/innen, die keine begünstigten Einkünfte in 2022 erzielt haben. Auch Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften (§ 22 EStG), die Abgeordneten im Europaparlament, im Deutschen Bundestag und in den Parlamenten der Bundesländer haben keinen Anspruch. Siehe aber Rz. 11 am Ende.

 

Rz. 11

Beziehen Rentner oder Pensionäre jedoch stpfl. E...

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