Rz. 97
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder sind nach § 3 Nr 13 EStG steuerfrei, soweit sie nicht höher sind, als die > Werbungskosten, die ein ArbN abziehen könnte, wenn er die Vergütung nicht erhielte. Zu Einzelheiten > Reisekostenvergütungen. Diese Regelungen gelten nach § 3 Nr 35 EStG auch für frühere Beamte der > Deutsche Post, die jetzt bei einem Nachfolgeunternehmen tätig sind (> Rz 96).
Rz. 96
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Entsprechende Aufwendungen für ArbN im privaten Dienst können iRd § 3 Nr 16 EStG steuerfrei gezahlt werden. Vgl dazu > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern.
Rz. 97–99
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
Randziffern einstweilen frei.
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