Rz. 2133

 

Rz. 2134

OLG Karlsruhe[1997]

Pkw-Fahrer (1) nähert sich der Stoppstelle vor der vorfahrtberechtigten Straße mit ca. 27 bis 35 km/h. Wegen einer glatten Stahlplatten-Abdeckung von 5,40 m Länge über einem Baustellenloch kann er nicht mehr rechtzeitig bremsen. Die Beschilderung mit Zeichen 112 (unebene Fahrbahn) sowie Zeichen 122 (links verengte Fahrbahn) und Zeichen 123 (Baustelle) ist verbunden mit einem am rechten Fahrbahnrand und auf der Fahrbahn markierten "Stopp" ausreichend. Kommt es zu einer Kollision zwischen Wartepflichtigem und Vorfahrtsberechtigtem, weil (1) nicht mehr rechtzeitig bremsen kann, haftet der Verkehrssicherungspflichtige (2) nicht. Auf alle Fälle hat der Verkehrssicherungspflichtige bei der Verwendung von Stahlplatten auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen.

 

Rz. 2135

BGH[1998]

Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbe­schränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2, Abs. 4 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gem. Art. 34 S. 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH NJW 2014, NJW Jahr 2014 S. 3580) (amtl. LS.).

 

Rz. 2136

BGH[1999]

Auch dann, wenn sich aufgrund einer unterlassenen Vorwarnung vor einer kurzfristigen oder beweglichen Baustelle ein Auffahrunfall auf das plötzlich auftauchende Sicherungsfahrzeug ereignet, hat der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkehrssicherungspflichtigen, wenn ihm ein überwiegendes eigenes Verschulden angelastet werden kann. Für den Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs waren Warneinrichtungen am Sicherungsfahrzeug bereits im Abstand von 1 km sichtbar, die Absperrtafel und deren Funktion aus der Entfernung von 310 m bis 340 m. Der Auffahrende verringerte auf die erste Sichtbarkeit des Absperrwagens weder seine Geschwindigkeit noch richtete er sein Verhalten auf eine mögliche Gefahrensituation ein. Gelingt es dem Fahrer dann nicht, sein Fahrzeug auf einer ihm noch zur Verfügung stehenden Strecke (hier etwa 300 m) zum Halten zu bringen, trifft ihn ein überwiegendes eigenes Verschulden.

 

Rz. 2137

OLG Hamm[2000]

Die durch Absperrschranken und Verkehrszeichen begründete Beschränkung des Verkehrs in einem Baustellenbereich führt dazu, dass der Schutz der dort zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten auf die Personen beschränkt ist, die sich berechtigterweise in dem Baustellenbereich aufhalten. Unbefugten Besuchern gegenüber wird der Verkehrssicherungspflicht im Regelfall bereits durch das Betretungs- bzw. Durchfahrtsverbot genügt. Nur wenn der Verantwortliche wusste oder zumindest damit rechnen musste, dass sich auch unbefugte Verkehrsteilnehmer in dem Baustellenbereich aufhalten, können ausnahmsweise Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber diesen Personen bestehen.

 

Rz. 2138

OLG Hamm[2001]

Nach dem Abbruch einer Brücke über einen schiffbaren Kanal reichen bei Dunkelheit zur Sicherung des Verkehrs vor den Gefahren eines Absturzes von der steilen Brückenrampe in die jenseitige Baustelle und das Gewässer die auch mehrfache Beschilderung mit Zeichen 250 ("Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art") und eine bewegliche Sperrbake mit fünf Nissenleuchten auch dann nicht aus, wenn nur Anliegerverkehr zugelassen ist. Der zur Verkehrssicherung verpflichtete Unternehmer hat vielmehr mit geeigneten Mitteln, etwa einer verschließbaren Schranke, der Möglichkeit der unbefugten Benutzung der Straße Rechnung zu tragen.

 

Rz. 2139

OLG Düsseldorf[2002]

Ist an einer provisorischen Baugrubenüberquerung Fußgängerverkehr generell zugelassen, sind an die Sicherheit höhere Anforderungen zu stellen als beim beschränkten Baustellenverkehr. Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen und Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen geben einen Anhaltspunkt für Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht. Sollte eine kurzfristige Absicherung bei Ausschachtungsarbeiten nicht möglich sein, muss der Weg kurzfristig für Fußgänger gesperrt werden.

 

Rz. 2140

OLG Koblenz[2003]

Die Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie den Bereich um zwei ausgefräste Kanaldeckel auf einer Verbindungsstraße zwischen zwei Ortschaften nicht ordnungsgemäß absichert. Für Beschädigungen an Kfz haftet sie zu 50 %. Der geschädigte Kfz-Fahrer haftet zu 50 %, wenn er trotz Kenntnis von den Bauarbeiten nicht mit angepasster Geschwindigkeit im Baustellenbereich gefahren ist.

 

Rz. 2141

OLG Jena[2004]

Ein Bauunternehmer muss nach der Unterbrechung der Bauarbeiten an der Straße den Baustellenbereich so lange absichern, bis ein zuständiger Dritter die Absicherung in ausreichendem Maß vornimmt. Wird ein Schlagloch mit Teer befüllt, ist zumindest an sehr heißen Tagen eine besondere Warnung vor der frisch aufgebrachten Masse vorzunehmen. Nicht ausreichen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge