Rz. 1990

 

Rz. 1991

OLG Hamburg[1858]

Die Streupflicht der Gemeinde (3) besteht innerorts nur für verkehrswichtige und gefährliche Stellen. Zwar kann die Einmündung einer innerörtlichen Nebenstraße gefährlich sein, eine Streupflicht besteht jedoch erst bei Verkehrswichtigkeit der Straßenstelle. Glatteisbildung alleine macht die Einmündung noch nicht zu einer besonders gefährlichen Stelle. Kommt es deshalb zu einem Unfall, den ein Wartepflichtiger (1) verursacht, weil er in das vorfahrtberechtigte Fahrzeug (2) hineinrutscht, haftet dieser zu 100 % für den entstehenden Schaden.

 

Rz. 1992

BGH[1859]

Bei einem großen Parkplatz, auf dem reger Parkplatzsuch- und Fahrverkehr herrscht, ist ein maschinelles Streuen nicht möglich. Ein händisches Streuen zur Nachtzeit ist dem Parkplatzbetreiber wegen des hohen Aufwands nicht zumutbar. Stürzt eine Person im Bereich der markierten Stellflächen zwischen dort parkenden Fahrzeugen, hätte sie sich durch besondere Vorsicht auf die winterlichen Wetter- und Sichtverhältnisse einstellen und bei Unsicherheit über die Bodenbeschaffenheit falls notwendig am Fahrzeug festhalten müssen.

 

Rz. 1993

BGH[1860]

Nur dann, wenn allgemeine Glätte oder erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft erkennbar drohende Gefahr vorliegen, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen die Räum- und Streupflicht vor. Nur einzelne glatte Stellen führen nicht zur Streupflicht. Eine Gemeindesatzung muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenzen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hinausgehen.

 

Rz. 1994

BGH[1861]

Der Grundsatz, dass Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur zu streuen sind, wenn sie belebt und unentbehrlich für die Straßenüberquerung sind, ist auch bei der Auslegung des § 45 Abs. 2 S. 1 StrWG SH heranzuziehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Es kommt auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen an. Der Winterdienst ist auch in Schleswig-Holstein von der Verkehrsbedeutung des jeweiligen Straßen- und Wegebereichs abhängig. Für Überwege müssen nicht die gleichen Grundsätze wie für Gehwege gelten. Bei vorhandener Glätte muss der Fußgänger beim Betreten des Überweges besonders vorsichtig sein. Die Bewertung des Mithaftungsanteils des Fußgängers mit 25 % ist nicht zu beanstanden.

 

Rz. 1995

BGH[1862]

Der Grundsatz, dass Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur zu streuen sind, soweit sie belebt und unentbehrlich sind, ist auch bei der Auslegung des § 45 Abs. 2 S. 1 SchlHlStrWG heranzuziehen.

 

Rz. 1996

BGH[1863]

Setzt sich ein Geschädigter einer von ihm erkannten Gefahr aus, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit bestand, stellt dies dennoch nicht einen solchen Verursachungsbeitrag an dem Unfallereignis dar, dass deswegen der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers vollständig oder überwiegend zurückzutreten hat. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.

 

Rz. 1997

BGH[1864]

Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte.

 

Rz. 1998

BGH[1865]

Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person auf einer Eisfläche, die ein Ausmaß von etwa 20 × 30 cm gehabt hat, stürzt und im Übrigen weder auf der Straße noch auf dem Weg weitere vereiste Stellen bemerkbar waren. Unter diesen Umständen ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, sondern nur vom Vorhandensein vereinzelter Glättestellen.

 

Rz. 1999

BGH[1866]

Der Geschädigte muss die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Streupflicht beweisen. Grundsätzlich gelten die Regeln über den Anscheinsbeweis, wenn der Sturz des Geschädigten innerhalb des Zeitraums, in welchem die Streupflicht bestand, stattgefunden hat. Diese Beweiserleichterung greift jedoch nur bei vorangegangener Feststellung, dass der Geschädigte in einem Zeitraum gestürzt ist, in welchem die Pflicht zum Streuen der Unfallstelle bestanden hat.

 

Rz. 2000

BGH[1867]

Stürzt ein Fußgänger bei dem Versuch, eine Straße nach Ablauf der mit der Streupflicht verbundenen Zeit zu überqueren, muss er nachweisen, dass der St...

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