Rz. 1930

 

Rz. 1931

OLG München[1800]

Der Ast des Baumes (2) fällt auf den vorbeifahrenden Pkw (1). Der Verkehrssicherungspflichtige für den Baum (2) haftet nur dann nicht für den Schaden, wenn die Schadhaftigkeit des Asts auch bei ordnungsgemäßer Überprüfung nicht zu erkennen war. Ohne Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Baumes sind eingreifende Maßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen nicht veranlasst. Eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen besteht nicht. Ihn trifft kein Verschulden.

 

Rz. 1932

BGH[1801]

Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grds. zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen – wie z.B. bei der Pappel oder bei anderen Weichhölzern – ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können.

 

Rz. 1933

BGH[1802]

Ein Baum ist ein Grenzbaum gem. § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze geteilt wird. Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum). Jeder Eigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum. Verletzt jeder Eigentümer, die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen. Die Nachbarn mussten die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen treffen, also den Gefahren vorbeugend Rechnung tragen, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind.

 

Rz. 1934

BGH[1803]

In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird zum Teil gefolgert, dass eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung regelmäßig zweimal im Jahr erforderlich ist, nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Der Amtshaftungsanspruch geegen die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde (2) scheitert daran, dass die Geschädigte (1) die Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht hat nachweisen können. Wurden die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Schadensereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können. Vielmehr kam als besonders nahe liegende Schadensursache in Betracht, dass der Ast infolge eines zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sturmes abgebrochen ist.

 

Rz. 1935

BGH[1804]

Der Verkehrssicherungspflichtige (2) einer Straße hat Bäume auf ihre Standsicherheit zu kontrollieren. Hierdurch sollen auch an der Straße liegende Grundstücke vor Schäden durch umfallende Bäume bewahrt werden. Die verkehrssicherungspflichtige Behörde kann einen geschädigten Grundstückseigentümer (1) nicht auf das Verweisungsprivileg nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB verweisen. Das Verweisungsprivileg entfällt schlechthin bei der dienstlichen Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr, soweit keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden. Für den allgemeinen Straßenverkehr hat sich ein eigenständiges Haftungssystem entwickelt, in dem der Grundsatz haftungsrechtlicher Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer gilt. In diesem Ordnungssystem gibt es keine Rechtfertigung für die haftungsrechtliche Benachteiligung etwaiger Mitschädiger, die bei Geltung des Verweisungsprivilegs den auf den Beamten/Staat entfallenden Haftungsanteil mittragen müssten.

 

Rz. 1936

OLG Rostock[1805]

Die Verkehrsteilnehmer dürfen nur beim Befahren von Bundesstraßen darauf vertrauen, dass ein Befahren auch bis zu einer Aufbauhöhe der Fahrzeuge von 4 m ohne Hindernisse möglich ist. Beim Befahren von untergeordneten Straßen, wie z.B. Kreisstraßen, ist mit Hindernissen in der Höhe durch hereinragende Äste zu rechnen. Nichts anderes gilt, wenn von einer Bundesstraße auf eine Kreisstraße umgeleitet wird. Ob die Straßenverkehrsbehörden zur Freihaltung der Fahrbahnen verpflichtet sind, ergibt sich nicht aus der Feststellung, dass eine Kreisstraße temporär wie eine Bundesstraße genutzt wird. Es ist darauf abzustellen, wie die Kreisstraße von ihrer baulichen Beschaffenheit genutzt werden kann. Über die Sicherheitserwartungen des Verkehrs entscheidet nicht ein vorübergehend erhöhtes Verkehrsaufkommen, sondern die Frage, ob die Straße ihrem gesamten äußeren Zuschnitt nach auf ein größeres Verkehrsaufkommen eingerichtet ist.

 

Rz. 1937

OLG Schleswig[1806]

Die Verkehrssicherungspflicht erfordert es, den Luftraum über einer Straße bis zu 4 m Höhe freizuhalten. Maßgeblich für die Erforderlichkeit der Einhaltung der Freiheit ...

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