Grundsätzlich formfrei

Eine Eintragung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag (§ 13 GBO), der als solcher keiner besonderen Form bedarf.

Ausnahme

Der Antrag muss jedoch mindestens öffentlich beglaubigt sein, wenn er gleichzeitig eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzen soll, er also gleichzeitig die Bewilligung (oder eine Zustimmung) enthält. Der häufigste Fall ist der, dass der Eigentümer die vom Gläubiger bewilligte Löschung der Hypothek beantragt. Der Löschungsantrag enthält hier zugleich die nach § 27 GBO, § 1183 BGB erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers.

Der Antrag darf an keinen Vorbehalt geknüpft sein (§ 16 Abs. 1 GBO). Die Rechtsprechung hält jedoch den Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung unter der Voraussetzung, dass keine vormerkungswidrigen Zwischeneintragungen erfolgten, für zulässig[1], da das Grundbuchamt die maßgebenden Tatsachen ohne weitere Mühe und mit Sicherheit anhand der Akten feststellen kann.

Wer mehrere Eintragungen beantragt, kann bestimmen, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll (§ 16 Abs. 2 GBO). Eine solche Verbindung kann auch stillschweigend anzunehmen sein. Beim Übergabevertrag ist regelmäßig anzunehmen, dass die Eintragung der Auflassung nicht ohne die dem Übergeber vorbehaltenen Rechte erfolgen darf.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt ist jeder, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll, oder dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird (§ 13 Abs. 2 GBO). Auch der Notar, der die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen beurkundet oder beglaubigt hat, gilt als ermächtigt, im Namen der Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen (§ 15 GBO). Der Eintragungsantrag kann vom Antragsteller zurückgenommen werden, solange er im Grundbuch noch nicht vollzogen ist. Die Antragsrücknahme bedarf der öffentlichen Beglaubigung, es sei denn, der Antrag war auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet (§§ 31, 29 GBO).

Der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Grundbuchamt ist auf dem Antrag so genau wie möglich, also nach Tag, Stunde und Minute von dem empfangsberechtigten Beamten zu vermerken (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO, § 19 Abs. 2a GeschO). Nach dem Eingangsvermerk richtet sich die Reihenfolge und damit vielfach der Rang der Eintragung (§§ 17, 45 GBO).

Nur in Ausnahmefällen wird das Grundbuchamt von Amts wegen tätig.[2]

[1] OLG Hamm, Beschluss v. 1.4.1992, 15 W 3/92, RPfleger 1992 S. 474.
[2] §§ 84 ff. GBO: Löschung gegenstandsloser Eintragungen, §§ 90 ff. GBO: Rangklarstellung, § 18 GBO: Eintragung und Löschung einer Vormerkung und eines Widerspruchs bei Beanstandungen von Anträgen, §§ 51, 52 GBO: Eintragung eines Nacherben- und Testamentsvollstreckervermerks, § 53 GBO: Eintragung eines Widerspruchs und Löschung einer unzulässigen Eintragung, § 9 Abs. 2 GBO: Berichtigung des Herrschvermerks bei subjektiv-dinglichen Rechten, § 116 GBO: Anlegung eines Grundbuchblatts, § 28 GBVfg: Umschreibung eines unübersichtlich gewordenen Grundbuchblatts.

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