Nach Auffassung des LG war allerdings der vom Rechtsanwalt insoweit geltend gemacht gemachte Betrag von 245,00 EUR unbillig hoch und damit nicht verbindlich (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Insoweit schließt sich das LG der überwiegenden Auffassung in Rspr. und Lit. an, wonach von der Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch einen Rechtsanwalt dann auszugehen sei, wenn die geltend gemachte Gebühr, die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als 20 % übersteige (vgl. etwa BeckOK RVG/v. Seltmann, 58. Ed., 1.9.2021, § 14 Rn 13).

Wesentliches – wenngleich nicht alleiniges – Kriterium für die Festsetzung der Terminsgebühr sei die zeitliche Dauer des Termins. Der Termin am 7.11.2019 habe nach einem Aktenvermerk der Polizei vom selben Tag lediglich rund 15 Minuten gedauert (vgl. insoweit: "Gegen 10:30 Uhr erschien RA pp. im Beisein [...]."; "Gegen 10:45 Uhr verließen die Beamten den Einsatzort."). Kriterien, welche die weit unterdurchschnittliche Dauer des Termins kompensieren könnten, seien nicht ersichtlich, zumal auch der Umfang der Angelegenheit unterdurchschnittlich gewesen sei. Auch habe die Polizei dem Angeklagten – unter Zugrundelegung des Aktenvermerks vom 7.11.2019 – lediglich eine einzige Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund sei lediglich eine Gebühr i.H.v. 125,00 EUR angemessen, sodass die beantragte Gebühr i.H.v. 245,00 EUR selbst unter Beachtung eines Ermessenspielraums von 20 % als zu hoch und damit unbillig erscheine.

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