Rz. 3

Gemäß Abs. 1 soll das Personal der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Anlage 1 zu § 114) vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehen. Der Einsatz von Beamtinnen und Beamten soll auf den Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften (sogenannte Eingriffsverwaltung) sowie auf ihre wesentlichen funktionalen Bereiche, deren nähere Konkretisierung der Selbstverwaltung der gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Aufsicht des Bundesamtes für soziale Sicherung obliegt, begrenzt werden. Ein zahlenmäßiges Verhältnis von ein Fünftel Beamtinnen und Beamten zu vier Fünftel der übrigen Beschäftigten soll nicht überschritten werden. Die Einhaltung der Vorrangstellung der Arbeitnehmerverhältnisse soll durch die Selbstverwaltungen sichergestellt werden. Die Planstellenausbringungen in den Haushaltsplänen sind dem Bundesamt für soziale Sicherung im Rahmen seiner allgemeinen Aufsichtsbefugnisse entsprechend § 70 Abs. 2 SGB IV vorzulegen (BT-Drs 19/19037 S. 53). Das gilt nicht für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr), weil diese neben ihren Kernaufgaben nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch auch in ganz erheblichen Umfang Aufgaben des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet der See- und Binnenschifffahrt, als Teil der Bundesverwaltung in Form staatlicher Hoheitsgewalt verbunden mit polizeilichen Eingriffsbefugnissen wahrnimmt (BT-Drs 19/19037 S. 53).

 

Rz. 4

Gemäß Abs. 2 Satz 1 erhalten die gewerblichen Berufsgenossenschaften die Dienstherreneigenschaft (vgl. Rz. 2). Die Berufsgenossenschaft Verkehr besitzt bereits nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (GVPLTErG) die Dienstherrenfähigkeit und kann nunmehr neue Beamtenverhältnisse begründen. Bei der Ernennung als Bundesbeamte ist § 5 BBG zu beachten. Danach ist die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Den Unfallversicherungsträgern im Kommunal- und Landesbereich kann die Dienstherrenfähigkeit gemäß § 2 Nr. 2 BeamtStG von den Ländern verliehen werden (BT-Drs 19/19037 S. 54). Gemäß Abs. 2 Satz 3 bedarf der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen und Beamten der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Damit soll gewährleistet werden, dass sowohl für die neue Statusgruppe der Beamten als auch für die der Dienstordnungsangestellten – die in § 1 Unfallversicherungsobergrenzenverordnung i. V. m. § 17a BHO vorgesehenen Obergrenzen – sog. Stellenkegel – einzuhalten sind (BT-Drs 20/3900 S. 106).

 

Rz. 5

Abs. 3 normiert die nach Art. 60 Abs. 1 GG i. V. m. § 12 Abs. 1 BBG erforderliche Delegation der Zuständigkeit für Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten. Abs. 4 bestimmt die oberste Dienstbehörde.

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