Rz. 75

 
Tätigkeit Beurteilung Fundstelle Erläuterung
Agent (Handelsvertreter) kann selbstständig und nicht selbstständig ausgeführt werden

BFH v. 7.12.1961, V 139/59 U, BStBl III 1962, 149;

vgl. auch R 15.1 EStR
Beurteilung erfolgt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Es ist jeweils das (Innen-)Verhältnis zum jeweiligen Auftraggeber zu prüfen.
Anzeigenwerber kann selbstständig und nicht selbstständig ausgeführt werden

BFH v. 28.7.1977, V R 98/76, DB 1977, 2170;

RFH v. 4.11.1925, VI A 831/25, RStBl 1926, 300
Anzeigenwerber können nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unselbstständig sein. Dies gilt auch dann, wenn sie auf Provisionsbasis arbeiten und teilweise ihre Kosten selbst tragen.
Architekt selbstständig, soweit nicht angestellt RFH v. 13.11.1936, V A 378/36, RStBl 1937, 12 Architekten sind auch insoweit selbstständig tätig, als sie von Stadtgemeinden zur Ausübung einer begutachtenden Tätigkeit verpflichtet werden.
Aufsichtsrat nicht selbstständig, soweit eine Festvergütung gezahlt wird

BFH v. 2.10.1986, V R 68/78, BStBl II 1987, 42;

BFH v. 20.8.2009, V R 32/08, BStBl II 2010, 88;

OFD Frankfurt v. 4.10.2013, DStR 2014, 428;

EuGH v. 13.6.2019, C-420/18, IO, BFH/NV 2019, 1053;

BFH v. 27.11.2019, V R 23/19, BStBl II 2021, 542;

BMF v. 8.7.2021, III C 2 – S 7104/19/10001 :003, BStBl I 2021, 919

Die Aufsichtsratstätigkeit wurde bisher grundsätzlich als eine selbstständig ausgeführte Tätigkeit angesehen.

Es handelte sich auch nicht um ein Ehrenamt i. S. d. § 4 Nr. 26 UStG.

Nachdem der EuGH die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsrats zumindest dann verneint hatte, wenn das Mitglied eine feste Vergütung erhält, hat der BFH dies entsprechend beurteilt. Die FinVerw hat dies umgesetzt und auch Regelungen zu teilweiser tätigkeitsabhängiger Vergütung getroffen, vgl. Rz. 69a.

Ausnahmen bestehen, wenn Beamte oder andere Bedienstete diese Tätigkeiten auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen hatten.
Aushilfskräfte im Regelfall nicht selbstständig tätig Schleswig-Holsteinisches FG v. 26.1.1994, II 857/92, EFG 1994, 540

Aushilfskräfte sind im Regelfall nicht selbstständig tätig.

Aushilfsfahrer mit erfolgsabhängiger Vergütung sind nicht selbstständig tätig.
Bardamen nicht selbstständig BFH v. 21.2.1991, V R 11/91, BFH/NV 1991, 844 Bardamen, die im Betrieb des Barbesitzers die Gäste nicht nur zum Trinken animieren, sondern mit ihnen auch Geschlechtsverkehr ausüben, sind nicht selbstständig tätig. Vgl. aber auch Stichwort Prostituierte.
Beamter nicht selbstständig RFH v. 11.11.1938, V 188/38, RStBl 1939, 253 Beamte sind als Arbeitnehmer grundsätzlich nicht selbstständig tätig. Darüber hinaus können sie aber auch selbstständig sein.
Beiratstätigkeit nicht selbstständig, soweit eine Festvergütung gezahlt wird

BFH v. 24.8.1994, XI R 74/93, BStBl II 1995, 150;

BFH v. 27.11.2019, V R 23/19, BStBl II 2021, 542

Die Tätigkeit eines Kommanditisten als Mitglied eines Beirats, dem vor allem Zustimmungs- und Kontrollrechte übertragen sind, kann als umsatzsteuerbare Leistung gegen Sonderentgelt vereinbart werden.

Nach der Entscheidung des BFH zu den Aufsichtsräten (vgl. oben Stichwort Aufsichtsrat) ist auch der Beirat zumindest dann nicht als Unternehmer anzusehen, wenn er eine feste Vergütung erhält.
Berufskartenspieler regelmäßig nicht selbstständig, kann aber in Ausnahmefällen selbstständig sein

BFH v. 30.8.2017, XI R 37/14, BStBl II 2019, 336;

BMF v. 27.5.2019, BStBl I 2019, 512
Ein Berufskartenspieler erbringt keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält; er ist insoweit nicht unternehmerisch tätig. Zwischen der Teilnahme am Kartenspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Soweit der Kartenspieler aber feste, von der Gewinnsituation unabhängige Vergütungen erhält (z. B. Start- oder Antrittsgelder), ist er als Unternehmer im Leistungsaustausch tätig.
Berufssportler selbstständig bei Einzelveranstaltungen; nicht selbstständig bei Anstellungsverhältnis

BFH v. 22.1.1964, I 398/60 U, BStBl III 1964, 207;

BFH v. 23.10.1992, VI R 59/91, BStBl II 1993, 303
Ein Berufssportler wird selbstständig tätig, soweit er nicht seine Arbeitskraft einem Unternehmer zur Verfügung stellt.
Buchprüfer selbstständig RFH v. 27.11.1925, V A 295/25, RStBl 1926, 22 Buchprüfer (Revisoren) sind selbstständig, auch wenn sie in bestimmter Form vertraglich gebunden sind.
Fahrlehrer selbstständig, wenn nicht weisungsgebunden eingegliedert BFH v. 17.10.1996, V R 63/94, BStBl II 1997, 188 Fahrlehrer, denen keine Fahrschulerlaubnis erteilt ist, können beim Fahrschulinhaber als selbstständige Subunternehmer beschäftigt sein.
Filmschauspieler im Regelfall nicht selbstständig BFH v. 6.10.1971, I R 207/66, BStBl II 1972, 88 Ein Filmschauspieler ist bei der Herstellung eines Films mit anderen in die Fil...

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