Rz. 1

§ 25 BetrVG regelt das Nachrücken von Ersatzmitgliedern für endgültig ausgeschiedene (§ 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG) bzw. zeitweilig verhinderte (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG) Mitglieder des Betriebsrats. Die Vorschrift sichert die Kontinuität der Arbeit des Betriebsrats sowie seine Beschlussfähigkeit.

 

Rz. 2

Die Regelung gilt über § 115 Abs. 3 BetrVG auch für die Bordvertretung, über § 116 Abs. 2 BetrVG für den Seebetriebsrat sowie über § 65 Abs. 1 BetrVG für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Für den Gesamtbetriebsrat gilt die Sonderregelung in § 47 Abs. 3 BetrVG, für den Konzernbetriebsrat § 55 Abs. 2 BetrVG.

 

Rz. 3

Gegenüber § 25 BetrVG 1972 enthält die Vorschrift durch Wegfall des Abs. 3 sowie Modifikationen in den Absätzen 1 und 2 eine Vereinfachung im Hinblick auf die weggefallenen Unterscheidungen zwischen den Arbeitnehmergruppen (Arbeiter und Angestellte) und den hiermit verbunden gewesenen Besonderheiten bei der Zusammensetzung des Betriebsrats. Der Gruppengedanke hat nur noch Bedeutung in Betrieben der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, in denen auch weiterhin Beamte tätig sind, dessen ungeachtet die Personalvertretung jedoch insgesamt nach dem Betriebsverfassungsgesetz organisiert ist.

 

Rz. 4

§ 25 BetrVG enthält zwingendes Recht, das weder durch Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung abbedungen werden kann.

§ 25 BetrVG wird analog auf eventuell bestehende Ausschüsse des Betriebsrats angewandt.[1] Das gilt allerdings nicht für § 25 Abs. 2 S. 2 BetrVG, da andernfalls die Benachteiligung von Minderheitslisten droht, die – anders als bei der direkten Anwendung beim Betriebsrat – nicht mit der vorrangigen Erhaltung der Funktionsfähigkeit gerechtfertigt werden kann.[2]

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