1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 25 BetrVG regelt das Nachrücken von Ersatzmitgliedern für endgültig ausgeschiedene (§ 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG) bzw. zeitweilig verhinderte (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG) Mitglieder des Betriebsrats. Die Vorschrift sichert die Kontinuität der Arbeit des Betriebsrats sowie seine Beschlussfähigkeit.

 

Rz. 2

Die Regelung gilt über § 115 Abs. 3 BetrVG auch für die Bordvertretung, über § 116 Abs. 2 BetrVG für den Seebetriebsrat sowie über § 65 Abs. 1 BetrVG für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Für den Gesamtbetriebsrat gilt die Sonderregelung in § 47 Abs. 3 BetrVG, für den Konzernbetriebsrat § 55 Abs. 2 BetrVG.

 

Rz. 3

Gegenüber § 25 BetrVG 1972 enthält die Vorschrift durch Wegfall des Abs. 3 sowie Modifikationen in den Absätzen 1 und 2 eine Vereinfachung im Hinblick auf die weggefallenen Unterscheidungen zwischen den Arbeitnehmergruppen (Arbeiter und Angestellte) und den hiermit verbunden gewesenen Besonderheiten bei der Zusammensetzung des Betriebsrats. Der Gruppengedanke hat nur noch Bedeutung in Betrieben der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, in denen auch weiterhin Beamte tätig sind, dessen ungeachtet die Personalvertretung jedoch insgesamt nach dem Betriebsverfassungsgesetz organisiert ist.

 

Rz. 4

§ 25 BetrVG enthält zwingendes Recht, das weder durch Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung abbedungen werden kann.

§ 25 BetrVG wird analog auf eventuell bestehende Ausschüsse des Betriebsrats angewandt.[1] Das gilt allerdings nicht für § 25 Abs. 2 S. 2 BetrVG, da andernfalls die Benachteiligung von Minderheitslisten droht, die – anders als bei der direkten Anwendung beim Betriebsrat – nicht mit der vorrangigen Erhaltung der Funktionsfähigkeit gerechtfertigt werden kann.[2]

2 Rechtsstellung der Ersatzmitglieder

 

Rz. 5

Bis zum Eintreten eines Vertretungsfalls ist das Ersatzmitglied nicht Mitglied des Betriebsrats. Es ist nicht etwa als stellvertretendes Betriebsratsmitglied gewählt, sondern ist per definitionem (§ 25 Abs. 2 S. 1 BetrVG) ein nicht gewählter Wahlbewerber.

 

Rz. 6

Nur im Fall des Nachrückens nach § 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG wird das Ersatzmitglied in jeder Hinsicht ordentliches Betriebsratsmitglied.[1]

 

Rz. 7

Außerhalb des Vertretungsfalls genießen Ersatzmitglieder nur den nachwirkenden Kündigungsschutz der Wahlbewerber (§ 15 Abs. 3 KSchG) bzw. nach einem Vertretungsfall den nachwirkenden Kündigungsschutz eines Betriebsrats gem. § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG. Letzteres gilt allerdings nur, wenn das Ersatzmitglied im Vertretungsfall tatsächlich Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat.[2] Der nachwirkende Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG entsteht ausnahmsweise dann nicht, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird.[3]

 

Rz. 8

Lediglich während der Vertretung steht dem Ersatzmitglied der volle Sonderkündigungsschutz nach § 103 BetrVG bzw. § 15 Abs. 1 KSchG zu. Dies gilt auch bei nur kurzer Dauer der Vertretung und sogar dann, wenn tatsächlich aktiv keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt wurde.[4]

 
Praxis-Beispiel

Wird das Ersatzmitglied für ein wegen Urlaubs verhindertes Betriebsratsmitglied zu einer Betriebsratssitzung eingeladen und bereitet es sich am Vortag auf die Sitzung vor, ist von einem Vertretungsfall und damit einem Fall des Nachwirkens des Sonderkündigungsschutzes auch dann auszugehen, wenn das Betriebsratsmitglied vorzeitig aus dem Urlaub zurückkehrt und an der Sitzung entgegen seiner ursprünglichen Absicht selbst teilnimmt.

3 Nachrücken von Ersatzmitgliedern

 

Rz. 9

Das Nachrücken selbst vollzieht sich im Fall des Ausscheidens bzw. der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds kraft Gesetzes. Eine besondere Berufung oder ein Beschluss sind nicht erforderlich.[1] Auch in den Fällen des § 22 BetrVG, in denen der Betriebsrat nur noch geschäftsführend im Amt ist, rücken Ersatzmitglieder nach. Eine gewillkürte Stellvertretung ist hingegen nicht zulässig. Damit ist der Betriebsratsvorsitzende nur dann zur Ladung von Ersatzmitgliedern berechtigt, wenn er Kenntnis von einem Verhinderungsgrund eines ordentlichen Mitglieds erlangt, nicht aber schon bei jedem unentschuldigten Fehlen.[2]

 

Rz. 10

Das Ersatzmitglied rückt stets nur als solches in den Betriebsrat ein. Es übernimmt – da es sich nicht um einen persönlichen Vertreter eines bestimmten ordentlichen Mitglieds handelt – nicht die besonderen Funktionen des ausgeschiedenen oder verhinderten Betriebsratsmitglieds.

 
Praxis-Beispiel

Ist der Betriebsratsvorsitzende verhindert, so übernimmt das Ersatzmitglied nicht etwa an seiner Stelle den Vorsitz. Vielmehr wird der zu diesem Zweck speziell gewählte stellvertretende Betriebsratsvorsitzende (§ 26 BetrVG) vo...

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