Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Statisten bei Bühnen und bei Film/Fernsehen und Online-Produktionen sind steuerlich > Arbeitnehmer (vgl EFG 1995, 119). Bei den von den öffentlich-rechtlichen Anstalten beschäftigten Statisten kann § 3 Nr 26 EStG anwendbar sein > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 20; BFH 218, 61 = BStBl 2007 II, 792; > Filmgewerbe Rz 6. Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit kann auch bei einem Beamten vorliegen, der neben seiner beruflichen Tätigkeit als Statist an der Oper beschäftigt ist (BFH 218, 61 = BStBl 2007 II, 702).

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