Rz. 18

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Durch die gesonderte Einbeziehung nebenberuflich ausgeübter künstlerischer Tätigkeiten (> Rz 7) soll die Arbeit der im kulturellen Bereich tätigen gemeinnützigen Vereine gefördert werden. § 3 Nr 26 EStG kommt deshalb nicht nur für den Kunstunterricht und für den Chorleiter (> Rz 12), die ohnehin die Voraussetzungen für eine Übungsleitertätigkeit (> Rz 11 ff) erfüllen, sondern auch für Chormitglieder, Musiker oder Sänger sowie Darsteller in Betracht, wenn sie nebenberuflich im Dienst oder Auftrag einer > Juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung iSv § 5 Abs 1 Nr 9 KStG künstlerisch tätig werden.

 

Rz. 19

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Der Begriff "künstlerische Tätigkeit" wird bereits in § 18 Abs 1 Nr 1 EStG verwendet. Er kann innerhalb desselben Gesetzes grundsätzlich nur einheitlich ausgelegt werden. An die nebenberufliche künstlerische Tätigkeit müssen deshalb die gleichen strengen Anforderungen gestellt werden wie an die hauptberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit iSd § 18 Abs 1 Nr 1 EStG (FinVerw, vgl zB OFD Berlin vom 06.07.2000, DB 2000, 2096).

Eine künstlerische Tätigkeit übt aus, wer eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, dh eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt (BFH 149, 231 = BStBl 1987 II, 376 mwN; BFH 160, 253 = BStBl 1990 II, 643). Wesentlich ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (BVerfG 30, 173 [188]; NJW 1971, 1645; BVerfG 67, 213). Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit nur unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist (BFH 218, 61 = BStBl 2007 II, 702). Die Tätigkeit muss im Zweifel gutachtlich als künstlerisch bewertet werden; es reicht aber nicht aus, wenn nur einer von mehreren Sachverständigen eine künstlerische Tätigkeit annimmt (BFH 165, 216 = BStBl 1991 II, 889). Zu weiteren Hinweisen > Künstler.

 

Rz. 20

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Die Tätigkeit von Musikern ist künstlerisch, wenn die Darbietung – neben der vorauszusetzenden Beherrschung der Technik – einen bestimmten Qualitätsstandard erreicht. Dabei kommt es auf die Fähigkeit des Musikers als Interpret an (BFH 136, 474 = BStBl 1983 II, 7; ähnlich BFH 141, 42 = BStBl 1984 II, 491). Diesen Standard dürften Musikanten auf Kirmesveranstaltungen, auf Schützen- und Volksfesten im Allgemeinen nicht erreichen (Thiel/Eversberg, DB 1991, 118), wohl aber idR die den Gottesdienst mitgestaltenden Kirchenmusiker und die in Kirchengemeinden tätigen Organisten (OFD Frankfurt/M vom 03.05.2000, DB 2000, 1258) sowie Konzerte eines Pianisten im Altenheim, Krankenhaus und in Volkshochschulen.

Nicht künstlerisch wirkt ein Klavierstimmer (BFH 160, 253 = BStBl 1990 II, 643); ebenso nicht ein Büttenredner im Karneval (BFH 149, 231, aaO); ebenso nicht ein Trauerredner, der nach Redeschablonen verfährt (BFH 134, 135 = BStBl 1982 II, 22). Statisten sind idR nicht künstlerisch tätig; zu Ausnahmen > Statisten. Auch Malen ist nur künstlerisch, wenn die Bilder mit unterschiedlichen Motiven, ohne Schablonen und Mithilfe Dritter gemalt werden (BFH 131, 365 = BStBl 1981 II, 21). Die Durchführung einer Ausstellung ist selbst keine künstlerische Tätigkeit iSd > Rz 19 und deshalb uE nicht begünstigt.

 

Rz. 21

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Die Steuerfreiheit wird in anderen Fällen nicht selten daran scheitern, dass mit der künstlerischen Tätigkeit weder eine Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (> Rz 33 ff) verbunden ist noch diese Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer begünstigten Einrichtung (> Rz 38 ff) ausgeübt wird. Besonders bildende Künstler werden idR nicht im Dienst oder Auftrag einer begünstigten Einrichtung tätig, sondern in eigenem Namen.

 

Rz. 22

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Randziffer einstweilen frei.

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