Rz. 33

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

§ 3 Nr 26 EStG setzt außerdem voraus, dass die in > Rz 10 bezeichneten nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden. Wegen dieser Begriffe vgl §§ 52 – 54 AO (> Anh 10.1) und > Spenden Rz 25 ff.

Begünstigt sind deshalb ua folgende nebenberufliche Tätigkeiten: Vortrags- oder Lehrtätigkeit an Universitäten, Volkshochschulen, Handels-, Handwerks-, Anwalts-, Steuerberater- oder Ärztekammern, anderen öffentlichen Schulen (zB ein in der Industrie Tätiger erteilt an einem Wochentag Chemieunterricht am staatlichen Gymnasium); ebenso die Lehr- und Prüfungstätigkeit bei einer zentralen Aus- oder Fortbildungsveranstaltung für Angehörige mehrerer Unternehmen (zB überregionale Sparkassenschule) oder Dienststellen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, zB Studieninstitut für kommunale Verwaltung. Die Tätigkeit als Trainingskapitän der Deutschen Lufthansa dient aber nicht der Förderung solch gemeinnütziger Zwecke (EFG 1996, 909). Zur Prüfungstätigkeit > Rz 13, > Rz 29 – 30/1.

 

Rz. 34

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Eine Ausbildungstätigkeit dient gemeinnützigen Zwecken iSd § 52 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AO, wenn die – berufliche – Ausbildung selbst im Interesse der Allgemeinheit liegt (BFH 154, 81 = BStBl 1988 II, 890; > R 3.26 Abs 4 Satz 2 LStR). Unter dieser Voraussetzung ist es unerheblich, dass nur Personen aus einem abgeschlossenen Kreis von ArbN unterrichtet oder fortgebildet werden (BFH 167, 513 = BStBl 1993 II, 20). Begünstigt ist deshalb auch die Aus- und Fortbildung innerhalb einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder der Dienststelle einer KöR (> Rz 37), zB einer Gemeinde oder eines FA; ebenso der nebenberuflich erteilte Unterricht eines Krankenhausarztes, der sich auf die Schwesternschülerinnen dieses Krankenhauses beschränkt oder einer Beamtin, die an der einem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule Unterricht erteilt (BFH/NV 1993, 234); ebenso für eine Justizangestellte, die nebenberuflich Auszubildende eines Amtsgerichts im Maschineschreiben und Kurzschrift unterrichtet (BFH/NV 1993, 290).

 

Rz. 35

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Weitere Einzelheiten: Eine Tätigkeit im Rahmen der Satzung einer > Juristische Person, die wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist, fördert idR ebenfalls diese steuerbegünstigten Zwecke (> R 3.26 Abs 5 LStR). Ebenso, wenn die nebenberufliche Tätigkeit in einem sog Zweckbetrieb (§§ 65 – 68 AO) ausgeübt wird. Beispiele: Nebenberuflicher Übungsleiter bei Sportveranstaltungen iSv § 67a Abs 1 AO; nebenberuflicher Erzieher in einer Einrichtung der Fürsorgeerziehung oder der freiwilligen Erziehungshilfe (§ 68 Nr 5 AO; > Jugendhilfe).

 

Rz. 36

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Nicht begünstigt ist dagegen eine Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer im Übrigen steuerbegünstigten juristischen Person (§§ 14, 64 AO; > R 3.26 Abs 5 Satz 3 LStR). Gleiches gilt für eine staatlich anerkannte, aber nicht gemeinnützige Privatschule; hierin liegt kein Verstoß gegen Art 3 GG (EFG 1994, 110). Auch die Tätigkeit als gerichtlich bestellte Dolmetscherin und Übersetzerin ist keine gemeinnützige Tätigkeit (BFH 209, 523 = BStBl 2005 II, 791).

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