Rz. 27

Der Arbeitgeber kann nach § 40a Abs. 2 EStG LSt, SolZ und KiSt für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz erheben, wenn er für diese Beschäftigungen pauschale Beiträge zur Sozialversicherung nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c, nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI oder nach § 276a Abs. 1 SGB VI zu entrichten hat. Die Pauschalierung ist als Wahlrecht des Arbeitgebers ausgestaltet; Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber auf den Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale oder die Vorlage einer Bescheinigung für den LSt-Abzug verzichtet (Rz. 8f.).

 

Rz. 27a

Die geringfügigen Beschäftigungen unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht, da die in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI a. F. geregelte Versicherungsfreiheit für diese Beschäftigungen ab dem Vz 2013 durch G. v. 5.12.2012[1] aufgehoben worden ist; zugleich wurde in § 6 Abs. 1b SGB VI für die Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eingefügt. Für versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigungen regelt § 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c SGB VI die pauschale Beitragspflicht des Arbeitgebers. Wird die geringfügige Beschäftigung auf Antrag des Arbeitnehmers von der Versicherungspflicht befreit, so ergibt sich die pauschale Beitragspflicht des Arbeitgebers aus § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI; die Vorschrift erfasst zudem die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen von Rentnern und Versorgungsempfängern. Die in die Verweise in § 40a Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 6 S. 3 EStG aufgenommene Vorschrift des § 276a Abs. 1 SGB VI normiert schließlich die pauschale Beitragspflicht des Arbeitgebers für die geringfügigen (Alt-)Beschäftigungen aus der Zeit vor 2013, die nach der Übergangsregelung in § 230 Abs. 8 SGB VI weiterhin versicherungsfrei bleiben, sofern der Arbeitnehmer nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet.

 

Rz. 27b

Der Antrag auf Befreiung des Arbeitnehmers von Versicherungspflicht kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend (§ 6 Abs. 1b S. 4 SGB VI). Ein einmal gestellter Befreiungsantrag gilt damit für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung und kann nicht zurückgenommen werden; dies hat zur Folge, dass die nach § 6 Abs. 3 S. 3 SGB VI als erteilt geltende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht aufgehoben werden kann.[2]

 

Rz. 28

Die einheitliche Pauschsteuer ist nur auf geringfügige Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV anzuwenden. Das Steuerrecht knüpft damit für die Pauschalierung an die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen an.[3] Die Pauschalierung ist danach für folgende Beschäftigungsverhältnisse eröffnet:

  • Geringfügige Beschäftigungen in Unternehmen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV): Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 520 EUR nicht übersteigt (Rz. 30f.).
  • Geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (§ 8a SGB IV): Eine geringfügige Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn sie ausschließlich in Privathaushalten ausgeführt wird. Aus dem in § 8a S. 1 SGB IV enthaltenen Verweis auf § 8 SGB IV ergibt sich für die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG, dass auch das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 520 EUR nicht übersteigen darf.
 

Rz. 28a

Die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG setzt eine Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV voraus[4]; Anhaltspunkte hierfür bilden gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV eine weisungsabhängige Tätigkeit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Merkmale der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung stimmen damit im Wesentlichen mit den in § 1 Abs. 2 LStDV geregelten Anforderungen an ein steuerrechtliches Dienstverhältnis i. S. d. § 19 EStG überein. Der Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG eröffnet jedoch nicht in allen Fällen die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG. Hält der Geschäftsführer einer GmbH mindestens 50 % der GmbH-Anteile, fehlt es aufgrund der damit verbundenen beherrschenden Stellung an einer Weisungsgebundenheit, sodass keine pauschalierungsfähige Beschäftigung vorliegt.[5] In gleicher Weise übt der Alleingesellschafter einer GmbH keine pauschalierungsfähige Beschäftigung aus, wenn er nicht als Geschäftsführer, sondern in sonstiger Weise als Arbeitnehmer i. S. d. § 1 Abs. 1 LStDV bei der GmbH beschäftigt ist.[6]

 

Rz. 28b

§ 40a Abs. 2 EStG verweist nur auf geringfügige Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Die Pauschalierung ist damit nicht für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen nach§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eröffnet, bei denen die Beschäftigung im Kj. auf 3 Monate (bis 31.12.2018: 2 Monate) oder 70 Arbeitstage (bis 31.12.2018: 50 Arbeitstage) begrenzt ist.[7] In diesen Fällen komm...

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