Im Erbfall sind alle Erwerber verpflichtet, den Erwerb innerhalb von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.[1] Erfolgt der Erwerb aufgrund einer von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), besteht eine Anzeigepflicht nur, wenn zum Ererb kein Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört.

Im Fall einer Schenkung sind sowohl der Erwerber als auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Schenkung notariell oder gerichtlich beurkundet wurde.

Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, bei Eintritt des Erbfalls die in ihrem Besitz befindlichen Vermögensgegenstände des Erblassers dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.[2] Gerichte, Behörden, Beamte und Notare müssen dem zuständigen Finanzamt alle für die Erbschaftsteuer bedeutsamen Beurkundungen anzeigen.[3]

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