Fachbeiträge & Kommentare zu BAG-Urteil

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 4... / 4.2.3 Besonderheiten bei wiederholtem Tagesarbeitsverhältnis

Rz. 24 Wird ein Arbeitnehmer immer wieder zu kurzfristigen Arbeitsverhältnissen herangezogen, z. B. als studentische Aushilfe oder Sitzwache, stellt sich die Frage, ob hier die Wartezeit spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach dem ersten Einsatz erfüllt ist. Die Frage ist aber nicht aus dem Urlaubsrecht zu beantworten, sondern nach allgemeinem Vertragsrecht und Befristungs...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 8... / 4.4 Schadensersatzanspruch

Rz. 11 Ein Arbeitnehmer, der während seines Urlaubs eine nach § 8 BUrlG verbotene Erwerbstätigkeit verrichtet, begeht grundsätzlich eine schuldhafte Nebenpflichtverletzung und kann sich deshalb nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig machen.[1] Meist wird es jedoch dem Arbeitgeber nicht gelingen, einen Schaden nachzuweisen. Denn ersetzbar ist nur ein adäquat kausal ver...mehr

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Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 5 Besonderheiten im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst gelten anderen Grenzen für die Äußerung von Meinungen als in privaten Arbeitsverhältnissen. Denn Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst treffen besondere Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber. Die Tarifnorm nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L sieht vor, dass sich Beschäftigte durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 4... / 4.2.2 Unterbrechungen der Wartezeit

Rz. 21 Von Bedeutung für die Wartezeit sind hingegen rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Wartezeit. Diese führen grundsätzlich dazu, dass die Wartezeit im Fall eines erneuten Arbeitsverhältnisses zwischen denselben Parteien wiederum vollständig zurückgelegt werden muss. Warum das Arbeitsverhältnis unterbrochen wurde, ist dabei zunächst gleichgült...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 8... / 3.3 Urlaubszweckwidrigkeit

Rz. 6 Nicht jede Erwerbstätigkeit ist während des Urlaubs des Arbeitnehmers verboten, sondern nur die dem Urlaubszweck zuwiderlaufende. Urlaubszweck ist nach h. M. die Erholung des Arbeitnehmers im Sinne körperlicher, geistiger und seelischer Regeneration.[1] Damit ist eine Erwerbstätigkeit urlaubszweckwidrig, bei der die selbstbestimmte Erholung nicht mehr gewährleistet ist....mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 8... / 3.2 Nicht erfasste Tätigkeiten

Rz. 4 Lediglich eine "Erwerbstätigkeit" ist verboten. Hierunter fallen also keine Tätigkeiten für eigene Zwecke ohne Vergütung, z. B. zum eigenen Nutzen am Eigentum[1], Arbeiten am eigenen Haus oder im Garten[2], Renovierung der Wohnung. Nach anderer Ansicht fallen solche Tätigkeiten zwar unter den Begriff der Erwerbstätigkeit, weil ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt und ein...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 3.5.2 Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte

Rz. 21 Gem. § 12 Nr. 1 BUrlG erhalten Heimarbeiter und diesen nach § 1 Abs. 2a HAG Gleichgestellte von ihrem Auftraggeber (oder im Fall der Beschäftigung durch einen Zwischenmeister von diesem) bei einem Anspruch auf 24 Werktage Urlaub ein Urlaubsentgelt i. H. v. 9,1 % des in der Zeit vom 1.5. bis zum 30.4. des folgenden Jahres oder bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhä...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 3.2 Befristung des Urlaubsanspruchs

Rz. 16 Der Urlaubsanspruch der Heimarbeiter ist, auch wenn nach § 12 BUrlG die § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nicht zur Anwendung kommen, befristet. Urlaubsjahr ist der 1.5. bis zum 30.4. des Folgejahres. Der nicht geltend gemachte Urlaubsanspruch verfällt, es sei denn, der in Heimarbeit Beschäftigte war aus von seinem Willen unabhängigen Gründen, insbesondere einer nachgewiesenen A...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 10 BUrlG verhindert die Anrechnung bestimmter medizinischer Maßnahmen auf den Urlaub. Es findet damit eine Berücksichtigung statt, die gewährleistet, dass durchzuführende Kur- und Heilverfahren nicht immer mit der Erholung des Arbeitnehmers verbunden sind. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon vor Inkrafttreten des BUrlG angenommen und festgestellt, dass ei...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 2... / 4.3 Ausländische Arbeitgeber ausländischer Arbeitnehmer im Inland

Rz. 31 Beschäftigt ein ausländischer Arbeitgeber ausländische Arbeitnehmer derselben Nationalität (nicht nur vorübergehend) in Deutschland, so gilt Art. 8 Abs. 4 der VO (EG) 593/2008 (Rom I VO). Da das Arbeitsverhältnis in diesem Fall einen engeren Bezug zum Land der Arbeitsvertragsparteien aufweist, gilt deutsches Recht nicht.[1] Anders wiederum, wenn die Nationalitäten von ...mehr

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Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 3 Schranken der Meinungsfreiheit

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährt. Es ist durch die allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre nach Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt. Sie muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesen Rechten gebracht werden. Als Schranken dienen insbesondere auch Grundrechte Dritter, insbesonde...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 4... / 2.3 Zeitrahmen für die Wartezeit

Rz. 7 Die Wartezeit muss nicht in einem Kalender- oder Urlaubsjahr zurückgelegt werden, sondern kann sich auch über den Jahreswechsel hinziehen. Für das erste von der Wartezeit betroffene Kalenderjahr sind für die Entstehung und Übertragung des Teilurlaubsanspruchs nach § 5 BUrlG dessen Voraussetzungen zu beachten. Rz. 8 Die Wartezeit muss in einem zusammenhängenden Dienst- o...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 8... / 5 Tarifvertragliche Sonderregelungen

Rz. 16 § 13 Abs. 1 BUrlG gestattet die Abweichung von § 8 BUrlG durch Tarifverträge. § 13 Abs. 1 BUrlG verbietet jedoch Abweichungen von §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG. Damit ist das Prinzip des bezahlten Urlaubs gesetzlich verankert.[1] Deshalb sind die Tarifvertragsparteien nicht befugt, Regelungen zu treffen, die in den Bestand oder den Umfang des unabdingbaren gesetzlichen Mi...mehr

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Tillmanns/Arnold, SGB IX § ... / 3 Berechnung des Zusatzurlaubsentgelts

Rz. 4 Gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB IX erfolgt die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten schwerbehinderten Menschen nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrundsätzen. Rz. 5 Nach einer Entscheidung des BAG kann die in der Vorauflage vertretene Auffassung, dass schwerbehinderte Menschen ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 4... / 6 Zulässige Abweichungen von § 4 BUrlG

Rz. 33 Die Dauer der Wartezeit kann einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung nicht verlängert werden, andernfalls würde sie gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verstoßen. Eine Verkürzung zugunsten des Arbeitnehmers ist hingegen zulässig. Da die Vorschriften aber nur für den gesetzlichen Urlaub gelten, kann ein darüber hinausgehender vereinbarter Urlaub – sofern nicht durc...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 8... / 4.7 Abmahnung und Kündigung

Rz. 15 Verrichtet der Arbeitnehmer während seines Urlaubs eine urlaubszweckwidrige Erwerbstätigkeit, liegt eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung vor. Diese Pflichtverletzung kann, wie jede arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, abgemahnt werden. Sind Abmahnungen erfolglos, kann verhaltensbedingt ordentlich gekündigt werden.[1] Der Ansicht von Natzel [2], eine Abmahnu...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 2... / 2.4.1 Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten

Rz. 14 Arbeitnehmer mit geringfügigen Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV sind urlaubsberechtigte Arbeitnehmer; sie haben aufgrund des Verbots der Diskriminierung gegenüber teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern im Übrigen den gleichen Urlaubsanspruch wie die vollbeschäftigten Mitarbeiter. Bei kurzfristig geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 4... / 4.2.1 Unbeachtliche Umstände

Rz. 20 Ob eine tatsächliche Beschäftigung erfolgt, ist gleichgültig. Ohne Bedeutung für die Erfüllung der Wartezeit sind daher Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Zeiten des Mutterschutzes, Elternzeit: Auch wenn die Elternzeit noch in der Wartezeit beginnt und der Arbeitgeber den Urlaub deshalb nach § 17 Abs. 1 BEEG kürzt, ist die Wartezeit nach 6 Monaten erfüllt, Zeiten des Ruhens d...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 2... / 2.4.5 Wiedereingliederungsverhältnis

Rz. 18 Ein Wiedereingliederungsverhältnis nach § 74 SGB V ist kein Arbeitsverhältnis – denn der Arbeitnehmer kann aufgrund seiner Erkrankung seine Arbeitspflicht gerade nicht erfüllen. Daher kann er auch nicht von der Arbeitspflicht befreit werden, was die Voraussetzung für eine Urlaubserteilung ist. Auf der Grundlage der stufenweisen Wiedereingliederung entstehen daher kein...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 2... / 4.1 Ausländische Arbeitnehmer deutscher Arbeitgeber

Rz. 28 Beschäftigt ein Arbeitgeber, dessen Sitz sich in Deutschland befindet, einen ausländischen Arbeitnehmer, so ist im Ergebnis das deutsche Urlaubsrecht anzuwenden. Zwar ist es denkbar, dass nach Art. 3 der VO (EG) 593/2008 (Rom I VO) ein inländischer Arbeitgeber mit einem ausländischen Arbeitnehmer das Urlaubsrecht des Herkunftslandes des Arbeitnehmers vereinbart. Bei ei...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 2... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 2 BUrlG regelt den persönlichen Geltungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), indem er definiert, wer Arbeitnehmer i. S. d. BUrlG ist und daher einen Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG hat. Als Arbeitnehmer i. S. d. BUrlG gelten Arbeitnehmer i. S. d. arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und daneben auch die arbeitnehmerähn...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 4... / 2.1 Rechtscharakter der Wartezeit

Rz. 3 Die Wartezeit verhindert das Entstehen eines vollen Urlaubsanspruchs nach § 3 BUrlG in den ersten 6 Monaten – dieser Anspruch wird nicht etwa aufgeschoben, sondern er existiert nicht; stattdessen hat der Arbeitnehmer aber unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BUrlG einen Teilurlaubsanspruch. Rz. 4 Soweit andere Auffassungen hierzu vertreten werden, nach denen der Url...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 3.1 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

Rz. 4 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sind solche Maßnahmen, welche zur Abwendung einer Krankheit oder zur Förderung der Heilung im Anschluss an eine Krankheit durchgeführt werden.[1] I. S. d. Sprachgebrauchs sind dies Kuren (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung[2]). Der Anwendungsbereich von § 10 BUrlG ist jed...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4 Verbot der Anrechnung

Rz. 9 Wie § 9 BUrlG enthält auch die Regelung in § 10 BUrlG eine Ausnahme von § 275 Abs. 1 BGB. [1] Durch die Teilnahme an der Kur ist der Arbeitnehmer daran gehindert, die Arbeitsleistung zu erbringen. Nach §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 1 EFZG wird diese Arbeitsverhinderung der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt. Wird daher die Urlaubsgewährung infolge der Bewilligung und des Antritts ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 2... / 2 Begriff des Arbeitnehmers

Rz. 3 Für das Urlaubsrecht gilt der allgemeine arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff. Der Arbeitsvertrag ist seit dem 1.4.2017 in § 611a Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt und seine Merkmale gelten auch für die Frage der Geltung des BUrlG. Danach ist ein Arbeitsvertrag – und damit auch die Eigenschaft als Arbeitnehmer – wie folgt gekennzeichnet: Durch den Arbeitsvertrag wird der ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Richterliche Hinweispflicht (Satz 2)

Rz. 16 § 6 Satz 2 KSchG verpflichtet das Arbeitsgericht, den klagenden Arbeitnehmer auf die verlängerte Anrufungsfrist hinzuweisen. Die Regelung ist wegen der richterlichen Unparteilichkeit bedenklich. Der Wortlaut der Vorschrift legt den Schluss nahe, dass es sich bei § 6 Satz 2 KSchG um eine "Soll-Vorschrift" handelt. Dies ist aber nicht der Fall.[1] Liegen die Voraussetzun...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 2.2 Kündigungsfrist

Rz. 9 Satz 2 bestimmt, dass für ordentliche Kündigungen während des Insolvenzverfahrens eine Kündigungsfrist von höchstens 3 Monaten zu beachten ist. Aus Satz 1 folgt nicht, dass bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten ist.[1] Ist für das jeweilige Arbeitsverhältnis eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich, so findet diese ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 7 KSchG fingiert rückwirkend die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen oder außerordentlichen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) Arbeitgeberkündigung, die der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig mit einer Kündigungsschutzklage[1] angreift; die Norm entfaltet also materiell-rechtliche Wirkung.[2] Dementsprechend ist eine verspätete Klage gegen die Kündigung als unbegründet abzuweis...mehr

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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 4 Schadensersatz nach § 23 BBiG

Rz. 16 Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ende der Probezeit vorzeitig beendet und liegt kein Fall des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG vor, kann nach § 23 Abs. 1 BBiG ein Schadensersatzanspruch gegen die schuldhaft handelnde Vertragspartei bestehen. Der Anspruch muss nach § 23 Abs. 2 BBiG innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemach...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Verhältnis zu prozessualen Präklusionsvorschriften

Rz. 14 Der Arbeitnehmer kann Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung nur bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in 1. Instanz ergänzen. Später vorgebrachte Gründe bleiben unberücksichtigt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 Satz 1 KSchG kann ein neuer Tatsachenvortrag nach allgemeinen arbeitsgerichtlichen und zivilprozessualen Regeln dagegen auch noch in...mehr

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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 2.4 Form, Erklärungsfrist und Zugang der Kündigung

Rz. 13 Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des § 22 Abs. 2 BBiG unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Hierbei handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Sind die Gründe für die Kündigung im Kündigungsschreiben nicht angegeben, ist die Kündigung nach § 125 BGB nichtig.[1] Zweck der Vorschrift ist, dem Erklärungsempfänger eine Prü...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsverweigerung / 1 Ablehnung einer Haupt- oder Nebenpflicht

Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsleistung nach § 613 BGB persönlich zu erbringen. Seine Haupt- und Nebenpflichten ergeben sich aus Gesetz, einem anwendbaren Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung und dem Arbeitsvertrag. Nach seinem Weisungs- oder Direktionsrecht gem. § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestim...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Klageverzicht

Rz. 8 Verzichtet der Arbeitnehmer nach Erhebung der Kündigungsschutzklage auf seinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, kann die Kündigungsschutzklage unzulässig sein.[1] § 7 KSchG ist nicht einschlägig. Hinweis Der Arbeitnehmer kann nach Zugang der Kündigung auch außergerichtlich auf seinen Kündigungsschutz verzichten, z. B. in Form einer Ausgleichsqu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3 Leistungsklage und Klage auf Weiterbeschäftigung

Rz. 7 Nach der Rechtsprechung des BAG war § 6 Satz 1 KSchG in seiner bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung auch dann entsprechend anwendbar, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist nur eine Klage auf Weiterbeschäftigung bzw. auf Zahlung der Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist erhoben hatte. Der Arbeitnehmer konnte den Kündigungsschutzantrag dann ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Grds. ist der gekündigte Arbeitnehmer, der sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt, verpflichtet, sich um eine zumutbare anderweitige Erwerbstätigkeit zu bemühen. Ansonsten riskiert er die Minderung oder gar den Verlust seines Anspruchs auf Vergütungsnachzahlung nach einem gewonnenen Prozess.[1] Durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 3 Schadensersatz

Rz. 15 Der Dienstverpflichtete hat nach § 113 Satz 3 InsO einen Anspruch als Insolvenzgläubiger auf Ersatz des ihm wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses entstandenen Schadens. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Zu ersetzen ist allein der durch die vorzeitige Kündigung verursachte Lohnausfall. [1] Ein Schadensersatzanspruch kommt daher nur in Betracht, w...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.6 Änderungsschutzklage

Rz. 13 § 6 Satz 1 KSchG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist nach Zugang der Änderungskündigung zunächst Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erhebt und später auf eine Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG übergeht, weil er das Änderungsangebot nicht ordnungsgemäß nach § 2 KSchG unter Vorbehalt angenommen hatte.[1] Dageg...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.5 Erklärung vor Rechtskraft

Rz. 30 Der Arbeitnehmer kann die Nichtfortsetzungserklärung auch bereits vor Rechtskraft des Urteils abgeben, das seiner Kündigungsschutzklage stattgibt und daneben den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG verfolgen.[1] Hat die Kündigungsschutzklage Erfolg, während der Auflösungsantrag abgewiesen wird, endet das alte Arbeitsverhältnis (bereits) mit Re...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 2.3 Form der Kündigung

Rz. 14 Auch bei einer Kündigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind vertraglich vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Formvorschriften zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Schriftform nach § 623 BGB. Die Kündigung kann vom Insolvenzverwalter selbst oder von einem gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter ausgesprochen werden.[1] Die V...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsverweigerung / 2 Kündigung

Ist eine Arbeitsverweigerung beharrlich, ist sie geeignet, eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen und kann sogar ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 BGB für eine fristlose Kündigung sein.[1] Wichtig Beharrliche Arbeitsverweigerung Ein Arbeitnehmer verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will....mehr

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Jansen, SGB IV § 28e Zahlun... / 2.4.1 Einführung

Rz. 34 Die Vorschrift regelt, wer unter welchen Voraussetzungen im Dreiecksverhältnis von Verleiher, Entleiher und Arbeitnehmer dafür haftet, dass die Zahlungspflicht i. S. d. § 28e Abs. 1 erfüllt wird. Mit Abs. 2 wird sowohl die Haftung bei rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung als auch bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung geregelt. Rz. 35 Im Falle der rechtmäßigen Arbeitneh...mehr

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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 2.3.2.1 Kündigung durch den Ausbildenden

Rz. 8 Der Begriff des wichtigen Grundes in § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entspricht dem in § 626 Abs. 1 BGB. [1] Eine Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG setzt demnach voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnis...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 2.1 Kündigungen vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses

Rz. 3 Häufig werden Berufsausbildungsverträge lange vor dem Beginn der eigentlichen Ausbildung geschlossen.[1] Dies führt zu der Frage, ob eine Vertragspartei in dem Fall, dass von ihr eine Beendigung gewünscht wird, den ersten Tag des Ausbildungsverhältnisses abwarten muss. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Zwang zur Vereinbarung ein...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 113 InsO gilt in persönlicher Hinsicht für Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse. Insbesondere erfasst die Regelung auch die Kündigung von Organmitgliedern wie Geschäftsführer einer GmbH sowie Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen. Arbeitnehmerähnliche Personen fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der Sätze 1 und 2, ni...mehr

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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kün... / 2.2 Kündigungen während der Probezeit

Rz. 5 Während der Probezeit i. S. v. § 20 BBiG (mindestens ein Monat, höchstens 4 Monate) kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer auszusprechenden Kündigung muss daher zunächst festgestellt werden, ob die nach § 20 zwingend zu vereinbarende Probezeit ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 6 KSchG soll den häufig nicht rechtskundigen Arbeitnehmer schützen, der rechtzeitig Klage gegen eine Kündigung erhebt.[1] Im Einzelnen ist jedoch vieles streitig. Hat der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht, kann er sich auch nach Ablauf dieser Frist bis zum Schluss der mündliche...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Voraussetzung: Klageerhebung

Rz. 3 § 6 Satz 1 KSchG ist unmittelbar nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung rechtzeitig im Klagewege angegriffen hat. Nur in diesem Fall hat der Arbeitnehmer ausreichend klar zu erkennen gegeben, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hinnimmt.[1] Ein bloßes Bestreiten der Wirksamkeit der Kündigung durch den Arbeitnehmer außerhalb eines gerichtl...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Rechtsfolge

Rz. 9 § 7 KSchG regelt allein die Rechtswirkung der verspäteten Klageerhebung. In welchen Fällen der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben muss, ergibt sich aus § 4 KSchG, der über § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch auf außerordentliche Kündigungen anwendbar ist. Rz. 10 Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung als rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig Kündigungsschu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

Rz. 5 Hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung erhoben und zusätzlich einen zulässigen allgemeinen Feststellungsantrag[1] nach § 256 ZPO gestellt, kann er etwaige weitere Kündigungen auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG in das gerichtliche Verfahren einbringen. Ein Rückgriff auf § 6 Satz 1 KSchG ist nicht erforderlich.[2] Rz. 6 Eine ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Form

Rz. 19 § 12 KSchG schreibt für die Erklärung des Arbeitnehmers, das alte Arbeitsverhältnis trotz Obsiegens im Kündigungsschutzprozess nicht fortsetzen zu wollen, keine bestimmte Form vor. Da die Nichtfortsetzungserklärung aber als Ausübung eines gesetzlichen Sonderkündigungsrechts anzusehen ist (Rz. 1), bedarf sie nach § 623 BGB der Schriftform.[1] Hinweis Eine Übermittlung d...mehr