Rz. 4

Gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB IX erfolgt die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten schwerbehinderten Menschen nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrundsätzen.

 

Rz. 5

Nach einer Entscheidung des BAG kann die in der Vorauflage vertretene Auffassung, dass schwerbehinderte Menschen nach § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB IX einen Zusatzurlaub von 5 Tagen erhalten, der nach § 12 Nr. 1 BUrlG zu berechnen ist und ein zusätzliches Urlaubsgeld, welches nach § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB IX zu berechnen ist[1], nicht aufrechterhalten bleiben. Das BAG versteht mit überzeugender Begründung § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als Berechnungsgrundlage für die Vergütung der zusätzlichen Urlaubstage für schwerbehinderte Menschen nach § 208 Abs. 1 SGB IX.[2] Entgegen der irreführenden Wortwahl als Urlaubsgeld handelt es sich um das zusätzlich zu dem erarbeiteten Entgelt erhöhte Urlaubsentgelt für schwerbehinderte Menschen in Heimarbeit.[3]

Bei einer ständigen Beschäftigung eines schwerbehinderten Heimarbeiters (§ 12 Nr. 1 BUrlG) empfiehlt es sich daher, den Urlaubsanspruch durch einen Zuschlag von 11,1 % (9,1 % nach § 12 BUrlG und 2 % nach § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB IX) zum laufenden monatlichen Arbeitsentgelt zu erfüllen.[4]

 

Rz. 6

Nicht zu berücksichtigen sind Kostenzuschläge, also z. B. dem Anspruchsberechtigten gewährte Pauschalen für Fahrtkosten, Telekommunikation usw.

[1] So z.B Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 127 SGB IX, Rz. 36; Neumann/Fenski/Kühn/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 127 SGB IX, Rz. 25.
[3] Dau/Düwell/Joussen/Düwell, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 210 Rz. 15.
[4] Dau/Düwell/Joussen/Düwell, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 210 Rz. 12.

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