Rz. 18

Ein Wiedereingliederungsverhältnis nach § 74 SGB V ist kein Arbeitsverhältnis – denn der Arbeitnehmer kann aufgrund seiner Erkrankung seine Arbeitspflicht gerade nicht erfüllen. Daher kann er auch nicht von der Arbeitspflicht befreit werden, was die Voraussetzung für eine Urlaubserteilung ist. Auf der Grundlage der stufenweisen Wiedereingliederung entstehen daher keine Urlaubsansprüche.

Allerdings kann sich der Urlaubsanspruch aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis ergeben. Sollte der aber wegen lang andauernder Krankheit zum Ende des besonderen Übertragungszeitraums am 31.3. des übernächsten Jahres (15-Monats-Frist) verfallen sein, kann der Arbeitnehmer nicht geltend machen, er habe ja in einem Wiedereingliederungsverhältnis "gearbeitet" und daraus oder für diese Zeit Urlaub im Sinne bezahlter Freistellung verlangen.[1]

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