Fachbeiträge & Kommentare zu BAG-Urteil

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.8 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse

Das Tätigkeitsmerkmal ist in der Entgeltgruppe 9b Fg. 2 des Teils I der Entgeltordnung vorgesehen. In der Protokollerklärung Nr. 4 Teil I der Entgeltordnung ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" wie folgt erläutert: "gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 und 8 sowie in der Entgeltgruppen 9a geforderten ...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.10 Besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit

Das Tätigkeitsmerkmal einer "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit" ist in Teil I der Entgeltordnung in den Entgeltgruppen 10 und 11 vorgesehen. In der Entgeltgruppe 10 muss sich die Tätigkeit nur zu einem Drittel und in der Entgeltgruppe 11 mindestens zur Hälfte (§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L) durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fg. ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 8 Anspruchsgegner

Rz. 82 Der Urlaubsanspruch entsteht im Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag begründet hat. Dementsprechend kann der Leiharbeitnehmer die Erfüllung seines Urlaubsanspruchs nur gegenüber seinem unmittelbaren Vertragspartner, dem Zeitarbeitsunternehmen, das ihn an Dritte entleiht, geltend machen, nicht aber gegenüber demjeni...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 7.3.2 Urlaubsabgeltungsanspruch

Rz. 70 Anlässlich der Fälle andauernder Arbeitsunfähigkeit hat das BAG zunächst an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach ein Urlaubsabgeltungsanspruch dann nicht entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers endet. [1] Nachdem der EuGH entschieden hat, dass der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nicht genommener Urlaubsansprüche – gemeint ist di...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.7.5 Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG

Rz. 53 Unter bestimmten Voraussetzungen räumt § 102 Abs. 5 BetrVG dem Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses als Folge eines wirksamen Betriebsratswiderspruchs einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung ein. Dieser Anspruch führt zur Weiterbeschäftigung unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Pr...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 7.1.2 Tariflicher Urlaubsanspruch

Rz. 62 Bei tariflichen Ansprüchen folgt die Unverzichtbarkeit aus § 4 Abs. 4 TVG, sofern der Tarifvertrag keine abweichende Regelung erlaubt (§ 4 Abs. 3 TVG). Zudem ist nach § 4 Abs. 4 TVG ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Unterscheiden Tarifverträge – wie häufig – nicht zwischen gesetzli...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1.5 Sonstige Freistellungen

Rz. 12 Von der bezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht durch Beurlaubung im Rahmen des BUrlG sind andere Arten bezahlter oder unbezahlter Freistellung – oftmals als "Beurlaubung" oder "Sonderurlaub" bezeichnet – zu unterscheiden. Diese Freistellungen können auf einer gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Grundlage beruhen. Zu denken ist hierbei an die bez...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 7 Erlöschen des Urlaubsanspruchs

Rz. 59 Der Urlaubsanspruch entsteht nach der gesetzlichen Regelung des § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr neu. Bereits daraus ergibt sich, dass der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub auch hinsichtlich seiner zeitlichen Begrenzung einen Bezug zum Kalenderjahr [1] hat. Dementsprechend regelt § 7 Abs. 3 BUrlG klarstellend den Zeitraum, in dem der jeweils neu entstehende jährl...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 4 Entgeltgruppen 13 bis 15

In den Entgeltgruppen 13-15 knüpfen die Tätigkeitsmerkmale nicht nur an die auszuübende Tätigkeit an. Sie erfordern grundsätzlich zusätzlich auch als persönliche Voraussetzung eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt gemäß Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 2 zu Teil I vor, wenn das Studium mit einer erste...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.9 Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit

Das Tätigkeitsmerkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" ist in der Entgeltgruppe 9b in Fg. 1 enthalten. Diese Fallgruppe bildet lediglich die Basis für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 oder 11, wenn entweder zu einem Drittel (Entgeltgruppe 10) oder mindestens zur Hälfte (Entgeltgruppe 11) die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit hinzutritt. F...mehr

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Bereitschaft / 2.2.3 Keine Anordnungspflicht

In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob seitens des Arbeitgebers eine Verpflichtung zur Anordnung von Bereitschaftsdienst besteht, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer solche Dienste bereits über Jahre hinweg erbracht hat. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zählt Bereitschaftsdienst nicht zu den durch B...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 8.2.3 Urlaubsabgeltung

Rz. 96 Bei der Urlaubsabgeltung ist zu unterscheiden: Handelt es sich um Urlaubsabgeltungsansprüche, die bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, ist gleichzeitig auch das Arbeitsverhältnis zwingend vor Insolvenzeröffnung beendet worden. Das Arbeitsverhältnis kann deshalb gar nicht auf den Erwerber übergehen. Die haftungsrechtliche Regelung des § 613a Abs. 1 BGB g...mehr

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Bereitschaft / 3.2.3 Zeitraum der Inanspruchnahme

Arbeiten, die von vornherein – beispielsweise im Dienstplan – festgelegt sind, sind keine Rufbereitschaftsarbeiten, da sie nicht auf Abruf erfolgen.[1] Es ist weiter erforderlich, dass sich der Beschäftigte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit befinden muss, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. Daher ist in der Anordnung, im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.3 Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht (EG 3)

Das Tätigkeitsmerkmal ist abzugrenzen gegenüber der "einfachen Tätigkeit" der EG 2. Das bedeutet, dass die Tätigkeit eine Einarbeitung erfordert, die über den Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten hinausgeht, die für die bloße Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. Zu fordern sind strukturierte, vertiefte Vermittlung von fachbezogenen Kenntniss...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.1 Wartezeit

Rz. 22 Die Wartezeit[1] ist lediglich einmal zurückzulegen. Danach entsteht der volle Urlaubsanspruch zum 1.1. des jeweils neuen Kalenderjahres. Dementsprechend ist es auch richtig, bei einem Arbeitnehmer, der die Wartezeit zumindest im vergangenen Kalenderjahr zurückgelegt hat, und nunmehr vor dem 30.6. des neuen Kalenderjahres ausscheidet, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Buchst. ...mehr

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Bereitschaft / 1.2 Nationale Ebene

Der TVöDenthält in seinen arbeitszeitrechtlichen Abschnitten Regelungen zu Bereitschaftszeiten (entspricht der arbeitszeitrechtlichen Arbeitsbereitschaft), Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Dabei ist sowohl die Arbeitsbereitschaft als auch der Bereitschaftsdienst arbeitszeitschutzrechtlich als Arbeitszeit zu werten. Sie müssen bei der Berechnung des zulässigen Umfangs...mehr

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Bereitschaft / 2.2.1 Voraussetzungen der Anordnung

Nach § 6 Abs. 5 TVöD ist der Arbeitgeber berechtigt Bereitschaftsdienst anzuordnen. § 6 Abs. 5 legt in dem Zusammenhang fest, dass der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst nur bei "begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeit" anordnen darf. Von begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeit ist auszugehen, wenn keine andere sinnvolle Regelung der Arbeitsz...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.3.3 Zuordnung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Urlaubs

Rz. 106 Wurde während des Urlaubs das Insolvenzverfahren eröffnet, so unterschied die Rechtsprechung[1] zur Konkursordnung danach, ob die Urlaubstage der Zeit vor oder nach Konkurseröffnung zuzuordnen waren. Je nachdem handelte es sich um Masseforderungen nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO (nach Konkurseröffnung) bzw. § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO (vor Konkurseröffnung). Nunmehr hätte die Di...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.1 Einfachste Tätigkeiten (EG 1)

Bei den in der EG 1 aufgeführten Tätigkeitsbeispielen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. [1] Wird die ausgeübte Tätigkeit nicht unmittelbar von einem Tätigkeitsbeispiel erfasst, ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit dem Oberbegriff "einfachste" Tätigkeit unterfällt. Ausgangspunkt ist der Maßstab der Beispieltatbestände.[2] "Einfachst" ist die höchste Steigerun...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.1.4 Tätigkeitsbeispiel: Reiniger in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks

Oberbegriff ist "Reiniger" in Außenbereichen. Damit sind weder sämtliche Reinigungstätigkeiten im Außenbereich umfasst noch ist die Reinigung im Innenbereich ausgeschlossen. Der Geltungsumfang dieses Tätigkeitsbeispiels ist im Lichte des Oberbegriffs "einfachst" sowie im Hinblick auf die konkretisierenden nicht abschließend angeführten Beispiele zu ermitteln, da diese beispie...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 3.2 Eingruppierung mit Ausbildungsbezug (sog. zweiter Strang)

In Teil I der Entgeltordnung mit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst wurde ab dem 1. Januar 2020 in den Entgeltgruppen 5 und 9b ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal mit Ausbildungsbezug eingeführt: In der Entgeltgruppe 5 wurde die Fallgruppe 2 mit dem Tätigkeitsmerkmal "Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsp...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.12.2 Rechtsprechung: Der akademische Zuschnitt wurde verneint:

Leitung einer Galerie und Kunstsammlung [1] Das BAG konnte bereits das Erfordernis eines einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulabschlusses für die Tätigkeit nicht feststellen. Ob eine einer akademischen Ausbildung entsprechende Tätigkeit vorliegt, ist nur dann feststellbar, wenn im Einzelnen darlegt wird, aus welchen Gründen ohne das Urteilsvermögen, wie es ein einschlägig...mehr

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Bereitschaft / 2.5 Schutzbedürftige Personengruppen

Bereitschaftsdienst ist nicht per se als Mehrarbeit i. S. d. § 207 SGB IX (ehemals § 124 SGB IX) zu sehen.[1] Mehrarbeit i. S. v. § 207 SGB IX ist nicht die über die individuelle Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen hinausgehende Arbeit, sondern die werktägliche Dauer von 8 Stunden (§ 3 ArbZG) überschreitende Arbeitszeit. Somit wird Bereitschaftsdienst zur Mehrarbeit, ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 7.3.1 Urlaubsanspruch

Rz. 69 Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist der Inhalt des Urlaubsanspruchs nach §§ 1, 3 BUrlG die Beseitigung der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit. Weil die Arbeitspflicht nach § 613 BGB regelmäßig an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, können solche Pflichten, auf die der Urlaubsanspruch bezogen ist, nach dem Tod des Arbeitnehmers als dem zur Arbeit...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 9.4 Schadensersatzansprüche

Rz. 107 Ist der Urlaubsanspruch wegen Unmöglichkeit untergegangen, haftet der Arbeitgeber auf Schadensersatz, wenn er die Unmöglichkeit zu vertreten hat.[1] Der an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs tretende Ersatzurlaubsanspruch unterliegt insolvenzrechtlich denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Anspruch. Rz. 108 Hinweis Schadenersatzansprüche werden zukünftig kaum ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abschlagszahlung / 2 Pfändungsschutz

Der Unterschied zwischen Abschlagszahlungen und Arbeitgeberdarlehen ist für die Lohn- und Gehaltspfändung bedeutsam. Nicht abgerechnete Lohnabschlagszahlungen werden bei nachfolgendem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss grundsätzlich auf den pfändungsfreien Betrag angerechnet.[1] Denn mit der Abschlagszahlung ist der Lohnanspruch des Arbeitnehmers noch nicht vollständig erf...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.11.1.1 Das Tätigkeitsmerkmal "Maß der Verantwortung" wurde bejaht:

Leitung einer (großen) Station [1] Es ist möglich, dass eine Abteilung, bei der der Stationsleitung nicht mehr als 12 Vollzeitbeschäftigte unterstellt sind, trotzdem groß im Tarifsinn ist, wenn weitere Strukturen vorliegen, die die Station als groß erscheinen lassen, wie etwa eine besonders große Anzahl an unterstellen Teilzeitbeschäftigten mit einem besonders hohen Koordinie...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4 Entstehen des Urlaubsanspruchs

Rz. 21 Das Entstehen des vollen Urlaubsanspruchs nach den §§ 1, 3 BUrlG hängt lediglich davon ab, dass ein Arbeitsverhältnis begründet wurde bzw. ein Vertragsverhältnis, das aufseiten des "Arbeitenden" zur Bejahung seiner Arbeitnehmerähnlichkeit führt[1] und die Wartezeit des § 4 BUrlG abgelaufen ist. Das Entstehen von Teilurlaubsansprüchen (5 Abs. 1 BUrlG) ist dagegen diffe...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.12.1 Rechtsprechung: Der akademische Zuschnitt wurde bejaht:

Freilandartenschützer [1] Führt ein Angestellter im Rahmen seiner Tätigkeit eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durch, bei welcher er die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen muss und somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" vorausgesetzt wird (BVerwG 28. März 2013 – 9 A 22/11), bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er e...mehr

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Bereitschaft / 3.3.2 Zeitratierliche Vergütung

Rufbereitschaften mit einer ununterbrochenen Dauer von weniger als 12 Stunden werden nicht mit einer täglichen Pauschale, sondern stundenbezogen vergütet. Nach dem TVöD wird für jede Stunde der Rufbereitschaft ein Entgelt in Höhe von 12,5 Prozent des tariflichen Stundenentgelts gezahlt (§ 8 Abs. 3 Sätze 7 und 9 TVöD). Die Vergütung erfolgt dabei je tatsächlich geleisteter Stu...mehr

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Bereitschaft / 2.2.4 Form der Anordnung

Eine besondere Form ist für die Anordnung von Bereitschaftsdienst nicht vorgeschrieben. Sie kann sich bspw. auch durch den Dienstplan und die Kenntnis und Duldung des Arbeitgebers von der Ableistung ergeben, insbesondere, wenn er diese vergütet.[1] Aus Gründen der Rechtssicherheit und um Missverständnissen vorzubeugen, wird empfohlen die Anordnung von Bereitschaftsdiensten st...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.9.1.2 Das Tätigkeitsmerkmal "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit wurde verneint:

bei Auszahlung von Schlüsselzuweisungen [1] Die Auszahlung von Schlüsselzuweisungen erfüllt nicht das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit", obwohl der Sachbearbeiter rein rechnerisch einen sehr großen Betrag verwaltet. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Höhe der mischhockzugewiesenen Mittel genau aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Der Sachbe...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 7.5.2 Urlaubsentgelt/Urlaubsabgeltung

Rz. 80 Unabhängig davon, ob der finanzielle Teil des Urlaubsanspruchs als einer von zwei Aspekten eines – einheitlichen – Anspruchs angesehen wird[1], oder ob er vom Freistellungsanspruch getrennt betrachtet wird, handelt es sich um einen "normalen" Vergütungsanspruch, für den hinsichtlich Abtretbarkeit und Pfändbarkeit keine Besonderheiten bestehen.[2] Dies bedeutet, dass d...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.6.1.4 Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse wurden verneint:

bei einem Sachbearbeiter in der Straßenverkehrszulassungsstelle eines Kreises [1] hinsichtlich der Bearbeitung von Vorgängen, die sich insbesondere auf Zulassung, Umschreibung und Stilllegung von Kraftfahrzeugen und auf die Bearbeitung von Versicherungsanzeigen gem. § 29c der Straßenverkehrszulassungsordnung beziehen, weil nur ein begrenzter Kreis von Bestimmungen zu beachten...mehr

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Bereitschaft / 3.3.3 Vergütung der tatsächlichen Arbeitsleistung

Zusätzlich zur pauschalen oder zeitratierlichen Vergütung der Rufbereitschaft wird die Vergütung der tatsächlich während einer Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleistung in beiden Tarifwerken gesondert geregelt. Maßgeblich ist dabei, ob die Arbeitsleistung außerhalb des Aufenthaltsortes oder am Aufenthaltsort (z. B. telefonisch oder mittels technischer Einrichtungen) erbracht...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 7.5.1 Urlaubsanspruch

Rz. 78 Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch [1] ist an die Person des Arbeitnehmers gebunden. Er ist deshalb nicht auf einen anderen übertragbar und abtretbar. Das folgt zwar nicht daraus, dass in der Person eines anderen nicht dasselbe Erholungsbedürfnis wie in derjenigen des Arbeitnehmers entstehen kann, der den Urlaubsanspruch erworben hat. Denn ein konkretes Erholungsbe...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 8.1.1 Urlaubsanspruch

Rz. 84 Aus dem Charakter des Urlaubsanspruchs ergibt sich bereits, dass nach erfolgtem Betriebsübergang eine Gewährung von Urlaub durch Freistellung von der Arbeitspflicht nicht mehr durch den Veräußerer erfolgen kann[1]: Dieser ist nicht mehr Vertragspartner des Arbeitnehmers. Es besteht gerade keine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Veräußerer, sodass dieser i...mehr

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Teil I der Entgeltordnung d... / 5.8.1.2 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse wurden verneint

bei einer Fachkraft für Arbeitssicherheit[1] Um im Bereich der Gesetzesanwendung von gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen zu sprechen, ist es erforderlich, dass neben den genauen Kenntnissen der Rechtsvorschriften auch rechtliche Zusammenhänge erkannt und Rechtsprechung analysiert und verarbeitet werden muss. Ein Fachwissen, dass sich auf Grundtatbestände und deren Zusam...mehr

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Bereitschaft / 4.1 Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeiten im Rahmen von § 7 Abs. 1 u. 2 ArbZG

Präambel Diese Dienstvereinbarung basiert auf § 6 Abs. 4 TVöD und soll die Öffnungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Abs. 2 Nr. 1 ArbZG nutzen, um im Rahmen von Bereitschaftsarbeit eine flexible Arbeitszeitgestaltung zu ermöglichen. Ziel ist es, betriebliche Erfordernisse mit den Interessen und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Einklang zu bringen und gle...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1.1 Bundesurlaubsgesetz

Rz. 3 Das BUrlG bildete seit Inkrafttreten die alleinige Rechtsgrundlage zur Begründung eines gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers von nunmehr 24 Werktagen.[1] Durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990[2] sind die im Gebiet der ehemaligen DDR geltenden Urlaubsregelungen im Arbeitsgesetzbuch der DDR (§§ 189 ff. AGB-DDR) mit Wirkung zum 3.10.1990 außer Kraft...mehr

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Beziehungen am Arbeitsplatz / 5.1 Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Beziehungen

Eine Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn Annäherungen gegen den erkennbaren oder ausdrücklich geäußerten Willen der anderen Person erfolgen und damit den Tatbestand der sexuellen Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 4 AGG erfüllen. Kündigungsrechtlich ist hierfür grundsätzlich ein vorsätzliches, vom Betroffenen erkennbar abgelehntes Verhalten erforderlich.[1] Auch Stalki...mehr

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Beziehungen am Arbeitsplatz / 5.3 Kündigung bei schweren oder wiederholten Pflichtverletzungen

Eine Kündigung kommt erst in Betracht, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt oder der Arbeitnehmer trotz Abmahnung sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt. Wiederholte Pflichtverletzungen können eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, sofern eine Negativprognose besteht. Sexuelle Belästigung ist "an sich" als wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Beziehungen am Arbeitsplatz / 1 Rechtliche Einordnung

Entscheidend für die rechtliche Beurteilung von persönlichen Beziehungen am Arbeitsplatz, ist die Abgrenzung zwischen der Beziehung als solcher und dem betrieblichen Verhalten der Beteiligten. Persönliche Beziehungen am Arbeitsplatz unterfallen dem Schutz der Privatsphäre und entziehen sich daher grundsätzlich dem Zugriff des Arbeitgebers.[1] Verfassungsrechtlich ergibt sich ...mehr

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Beziehungen am Arbeitsplatz / 4.1.2 Compliance-Organisation

Compliance-Regelungen zu Beziehungen am Arbeitsplatz sind grundsätzlich zulässig, unterliegen jedoch engen rechtlichen Grenzen.[1] Zulässig sind gezielte Vorgaben zur Wahrung berechtigter betrieblicher Interessen, insbesondere zur Vermeidung von Interessenkonflikten sowie zum Schutz des Betriebsfriedens, der Arbeitsleistung oder der Rechte Dritter. Damit die Interessen und Rec...mehr

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Beziehungen am Arbeitsplatz / 4.1.3 Betriebsvereinbarung

Der Betriebsrat ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Maßnahmen zur Regelung des Ordnungsverhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb zu beteiligen. Maßnahmen, die lediglich das Arbeitsverhalten – also die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten – konkretisieren, unterliegen demgegenüber nicht der Mitbestimmung.[1] Für die Praxis bedeutet dies: Betriebsvereinbarungen, die pers...mehr

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Beziehungen am Arbeitsplatz / 3.2.2 Umgang mit Konflikten und Beschwerden

Den Arbeitgeber trifft im korrekten Umgang mit Konflikten, Beschwerden oder insbesondere zu Vorwürfen sexueller Belästigung bzw. Stalking im Betrieb die Verpflichtung, bekannt gewordene Vorfälle ordnungsgemäß aufzuklären. Diese Pflichten stehen im Zusammenhang mit der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie seiner Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschu...mehr

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Beziehungen am Arbeitsplatz / 3.1.2 Weisungsrecht des Arbeitgebers

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers[1] stellt eine einseitige Gestaltungsmöglichkeit dar; auf einen Konsens der Parteien kommt es nicht an.[2] Es erlaubt dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen festzulegen, soweit keine höherrangigen Regelungen entgegenstehen. Das Weisungsrecht umfasst auch Ordnung und Verhalten im Betrieb.[3] Das bed...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Verbot parteipolitischer Betätigung

Rz. 22 Parteipolitische Betätigung liegt nicht nur in dem Eintreten für eine Partei, sondern auch für jede sonstige politische Gruppierung oder für eine bestimmte politische Richtung.[1] Die strengen Grundsätze, die § 75 Abs. 2 Satz 2, 1. HS BetrVG den Amtsträgern in der Betriebsverfassung auferlegt, indem er jede parteipolitische Betätigung verbietet, sind nur eingeschränkt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Zugangsrecht

Rz. 7 Da der Gewerkschaftsbeauftragte ein gesetzliches Teilnahmerecht hat, darf der Arbeitgeber ihm den Zugang zum Veranstaltungsraum nicht versperren. Das Teilnahmerecht setzt ein Zutrittsrecht zum Betrieb zwangsläufig voraus.[1] Insofern ist das Hausrecht des Arbeitgebers eingeschränkt.[2] Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber weiß, welcher Person er Zutritt gewähre...mehr

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Arbeitszeit / 2.1.2.4 Beginn und Ende der Arbeitszeit

Der TV-L enthält keine tariflichen Regelungen hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit. Mithin muss für deren Bestimmung auf die jeweils konkret arbeitsvertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit abgestellt werden. Die Arbeitszeit beginnt hiernach zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte die vertraglich geschuldete Tätigkeit an dem durch seinen Arbeitgeber bestimm...mehr